HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 463
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 539/24, Beschluss v. 04.02.2025, HRRS 2025 Nr. 463
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juli 2024 aufgehoben
a) im Fall II. 4. der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 28. November 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Rügen formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht wird von den Feststellungen nicht getragen.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der Führungsaufsichtsbeschluss einen (eindeutigen) schriftlichen Hinweis darauf enthält, dass ein Verstoß gegen die Abstinenzweisung nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Der genannte Beschluss wird im Urteil, anders als es sich zumindest dringend empfiehlt, nicht (im Wortlaut) mitgeteilt. Ein solcher unmissverständlicher Hinweis ist jedoch erforderlich, damit der Führungsaufsichtsbeschluss in Ausfüllung des Blankettstraftatbestandes des § 145a Satz 1 StGB die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes begründen kann. Eine Information über die Strafbarkeit von Weisungsverstößen allein im Rahmen einer (mündlichen) Belehrung über die Führungsaufsicht nach § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO beziehungsweise §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO genügt nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2024 - 3 StR 250/24, StV 2025, 10 Rn. 4; vom 28. Juni 2023 - 3 StR 151/23, NStZ-RR 2023, 369, jeweils mwN).
Ausführungen zu Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Weisungen enthält das angegriffene Urteil ebenfalls nicht. Die Rechtmäßigkeit einer strafbewehrten Weisung nach § 68b Abs. 1 StGB ist indes Voraussetzung für eine Strafbarkeit; sie muss sich daher aus den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2020 - 4 StR 590/19, NStZ 2020, 480 Rn. 4; vom 11. Februar 2016 - 2 StR 512/15, BGHR StGB § 145a Bestimmtheit 2 Rn. 8; vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 3 Rn. 5; Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136 Rn. 4 ff.).
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe führt zum Entfallen der hierfür verhängten Einzelstrafe. Deren Wegfall entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass diese ebenfalls aufzuheben ist.
4. Die jeweils zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und geboten.
5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 463
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede