HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 319
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 298/24, Urteil v. 15.01.2025, HRRS 2025 Nr. 319
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 10. November 2023 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ihn von dem Vorwurf zehn weiterer Sexualdelikte zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Die wirksam auf den Teilfreispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten neben den beiden abgeurteilten, nach den Feststellungen am 28. August 2021 und in der darauf folgenden Nacht begangenen Sexualdelikten zum Nachteil der Nebenklägerin Folgendes zur Last:
Der Angeklagte habe in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 27. August 2021 in wenigstens zehn Fällen mindestens einen Finger in die Vagina der schlafenden Nebenklägerin eingeführt und dort bewegt. Nach dem Erwachen der Nebenklägerin habe er seine Handlung jeweils noch einige Zeit fortgesetzt, obschon sie ihn aufgefordert habe, von ihr abzulassen. Ihm sei bewusst gewesen, dass sie mit seiner Handlung nicht einverstanden gewesen sei.
Das Landgericht ist in Bezug auf den Teilfreispruch zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:
Der Angeklagte war mit der Nebenklägerin liiert und lebte mit ihr vom 1. Juli 2020 bis zum 31. August 2021 in einer gemeinsamen Wohnung. Im Rahmen der wechselhaft verlaufenden Beziehung kam es neben einvernehmlichen Sexualkontakten auch zu grenzüberschreitendem Sexualverhalten des Angeklagten, darunter auch zu den beiden abgeurteilten Sexualdelikten, die die Nebenklägerin veranlassten, die Beziehung zu beenden.
Die Strafkammer konnte, soweit es um die dem Angeklagten zur Last gelegten (mindestens) zehn nächtlichen Übergriffe auf die im gleichen Bett schlafende Nebenklägerin geht, indes nicht feststellen, in welchem Zeitraum, in welcher Häufigkeit, zu welchen Gegebenheiten und unter welchen konkreten Umständen diese Handlungen erfolgt sein sollten. Ebenso wenig konnte sie feststellen, ob die Nebenklägerin ihren entgegenstehenden Willen jeweils unmissverständlich zum Ausdruck brachte.
An einer Verurteilung wegen dieser Vorwürfe hat die Strafkammer sich deshalb durch die Mindestanforderungen an die Konkretisierung gleichförmiger Serienstraftaten gehindert gesehen. Zudem habe sie sich nicht die Überzeugung bilden können, dass sich der Angeklagte beim Einführen seines Fingers jeweils über den erkennbaren Willen der Nebenklägerin hinweggesetzt habe.
Der Teilfreispruch hat keinen Bestand. Die Begründung, mit der die Strafkammer sich an einer Verurteilung gehindert gesehen hat, verfehlt den anzulegenden rechtlichen Maßstab. Bereits dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung. Das Landgericht hat zudem die Anforderungen an eine Konkretisierung gleichförmiger Serienstraftaten im Bereich des Sexualstrafrechts überspannt.
1. Die Strafkammer hat den Teilfreispruch maßgeblich damit begründet, ein bestimmter Rhythmus, eine Regelmäßigkeit oder eine Mindestanzahl von Übergriffen, in denen die Nebenklägerin ihren entgegenstehenden Willen konkret zum Ausdruck gebracht habe, sei nicht feststellbar.
Mit ihrem Abstellen auf den erkennbaren Willen der Nebenklägerin (§ 177 Abs. 1 StGB) hat sich die Strafkammer im rechtlichen Ansatz den Blick für die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB versperrt. Nach diesem Tatbestand wird ebenso wie nach § 177 Abs. 1 StGB bestraft, wer zur Vornahme einer sexuellen Handlung an einer anderen Person ausnutzt, dass diese nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Die absolute Unfähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung kann darauf beruhen, dass das Opfer schläft (st. Rspr.; vgl. bereits zum Tatbestandsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF: BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71 Rn. 12; nunmehr zu § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF: BGH, Beschlüsse vom 13. März 2019 - 2 StR 597/18, NStZRR 2019, 223, 224; vom 20. Februar 2020 - 5 StR 580/19, Rn. 4, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1 nF Willensbildungsfähigkeit 1, und vom 16. November 2022 - 3 StR 324/22, Rn. 5 f.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kam es deshalb nicht auf Feststellungen dazu an, ob und zu welchen von anderen unterscheidbaren Gelegenheiten des nächtlichen Geschehens die Nebenklägerin ihren entgegenstehenden Willen konkret zum Ausdruck gebracht hatte. Einer Verwirklichung dieser Tatbestandsalternative könnte vielmehr allenfalls entgegenstehen, wenn die Nebenklägerin bereits vor dem Einschlafen ihre Einwilligung zu den sexuellen Handlungen gegeben hätte (BGH, Urteil vom 28. März 2018 - 2 StR 311/17, NStZ-RR 2018, 244; Beschluss vom 17. Juni 2008 - 3 StR 198/08, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 11, Rn. 4 = NStZ 2009, 90). Dafür geben die Feststellungen indes keinen Anhalt.
2. Bei der Aburteilung in Serie begangener sexueller Missbrauchshandlungen muss sich das Tatgericht in objektiv nachvollziehbarer Weise zumindest die Überzeugung verschaffen, dass es in einem gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Dabei dürfen jedoch zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken an die Individualisierung der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, da eine Konkretisierung der jeweiligen Straftaten nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oft nicht möglich ist. Entscheidend dabei ist nicht, dass eine - möglicherweise auf nicht völlig sicherer Grundlage hochgerechnete - Gesamtzahl festgestellt wird, sondern dass das Gericht von jeder einzelnen individuellen Straftat, die es aburteilt, überzeugt ist (BGH, Beschluss vom 27. März 1996 - 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 109 f.). Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer das Tatgericht den Tatzeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl und der Begehungsweise der Missbrauchstaten des Angeklagten in diesem Zeitraum gründet (BGH, Urteile vom 27. Januar 2022 - 3 StR 74/21, NStZ-RR 2022, 145, und vom 20. September 2023 - 1 StR 152/23, Rn. 26 f.).
Das Landgericht, das beweiswürdigend den Angaben der Nebenklägerin zu den Übergriffen als solchen Glauben geschenkt hat, überspannt diese Anforderungen, indem es darauf abstellt, sie habe in verschiedenen Vernehmungssituationen unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit der als gleichförmig geschilderten nächtlichen Übergriffe im Zeitraum bis zum Ende des Zusammenlebens gemacht und keine konkrete Erinnerung an einen ersten Übergriff, etwa verknüpft mit einem besonderen Ereignis, bekundet. Solche Schwächen der Aussage mussten nach dem dargelegten Maßstab die Feststellung einer Mindestzahl und der Begehungsweise der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht hindern.
3. Von der Aufhebung des Urteils in diesem Umfang sind auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls bei einem bestreitenden Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 1998 - 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204; vom 24. April 2024 - 2 StR 218/23, Rn. 25; vom 11. September 2024 - 2 StR 498/23, Rn. 25, und vom 25. September 2024 - 2 StR 223/24).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 319
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede