HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 289
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 493/23, Urteil v. 28.11.2024, HRRS 2025 Nr. 289
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Juni 2023 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen des Diebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit versuchtem Diebstahl sowie des Diebstahls in neun Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung von drei vorangegangenen Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat die Jugendkammer gegen ihn eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 28.173,19 € als Gesamtschuldner angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision den Strafausspruch. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel erstreckt sich auf die Anordnung der Sperre und hat ganz weitgehend Erfolg; unbegründet ist es lediglich insofern, als mit ihm auch eine Aufhebung der den Anfechtungsgegenstand betreffenden Urteilsfeststellungen erstrebt wird.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der bei Begehung der urteilsgegenständlichen Taten 19 Jahre alte und zuvor bereits wiederholt - auch einschlägig - straffällig gewordene Angeklagte verabredete sich spätestens im März 2021 mit einem gesondert Verfolgten, zukünftig gemeinsam und arbeitsteilig nachts in Gewerberäume in M. und A. einzubrechen, dort Geld sowie Wertgegenstände zu stehlen und sich durch wiederholte Tatbegehungen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. In Umsetzung dieser Abrede begingen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte folgende elf Taten, wobei sie die Tatbeute gemeinsam erlangten und später untereinander aufteilten:
a) In der Nacht vom 30. März auf den 31. März 2021 hebelten sie die Hintertür eines Imbisses auf, drangen in die Räumlichkeiten ein und entwendeten Bargeld in Höhe von 1.300 €. In der folgenden Nacht gelangten sie auf die gleiche Weise in einen Friseursalon und nahmen in den Geschäftsräumen 66 € an sich. In der Nacht vom 5. auf den 6. April 2021 betraten sie nach gewaltsamem Öffnen der Eingangstür ein Sonnenstudio und stahlen dort aufgefundenes Bargeld in Höhe von 927,50 €. Weitere vergleichbare Taten begingen sie in der Nacht vom 9. auf den 10. April 2021, am frühen Morgen des 8. Mai 2021 und des 15. Mai 2021 sowie in den Nächten vom 11. auf den 12. Juni 2021, vom 17. auf den 18. Juni 2021 und vom 20. auf den 21. Juli 2021. In diesen Fällen gelangten sie jeweils durch Aufhebeln von Türen beziehungsweise eines Fensters in Gewerbeobjekte - eine Bäckerei, eine Pizzeria, eine Autowerkstatt, eine Teestube, eine Spielhalle sowie einen Supermarkt - und entwendeten aus den Räumlichkeiten Bargeld in Höhe von insgesamt 25.879,69 €. Die Jugendkammer hat diese neun Taten (Fälle II. 2. a), b), d), e), g), h), i), j) und k) der Urteilsgründe) jeweils als Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 (Einbruchdiebstahl) und Nr. 3 (gewerbsmäßiges Handeln) StGB gewertet.
b) Am 1. April 2021 oder zu Beginn des 2. April 2021 entwendeten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte amtliche Kennzeichenschilder, die an einem geparkten Pkw angebracht waren, und montierten diese an einen von ihnen genutzten Audi A4, um den Anschein einer Zulassung des Fahrzeuges mit diesem Kennzeichen zu erwecken und mit dem derart getarnten Pkw zu den Geschäftsräumen eines Optikers zu fahren, in die sie einzubrechen gedachten. Am frühen Morgen des 2. April 2021 begannen sie, nachdem sie mit dem Audi A4 zu dem Geschäft gelangt waren, die Eingangstür mit einem Brecheisen aufzuhebeln. Weil sie das Herannahen von Nachbarn alarmierter Polizeikräfte bemerkten, brachen sie den Einbruchsversuch indes ab und flohen ohne Beute vom Tatort. Das Landgericht hat diese Tat (Fall II. 2. c) der Urteilsgründe) als Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Varianten 1 und 3 StGB) und mit versuchtem Diebstahl (§ 242 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) qualifiziert.
c) Nachdem der Angeklagte und der gesondert Verfolgte erneut amtliche Kennzeichenschilder von einem abgestellten Pkw entfernt und an dem von ihnen genutzten Audi A4 angebracht hatten, um den Anschein einer amtlichen Zulassung des Fahrzeuges mit diesen Kennzeichen zu erwecken, fuhren sie in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2021 mit dem so präparierten Pkw in weiterer Umsetzung ihres Tatplanes zu einer Bäckerei. Das Fahrzeug wurde vom Angeklagten geführt, obgleich dieser, wie er wusste, nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis war. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte verschafften sich gewaltsam Zugang zu den Räumlichkeiten, indem sie mit einem Brecheisen die Haupteingangstür aufhebelten. Aus den Geschäftsräumen nahmen sie einen verschlossenen Tresor mit, in dem sich - wie von ihnen vermutet - Bargeld befand. Sie verstauten ihn in ihrem Fahrzeug und begaben sich in ein naheliegendes Waldgebiet, wo sie das Behältnis gewaltsam zu öffnen versuchten, hieran jedoch scheiterten. Sie ließen den Tresor daher mitsamt dem in diesem gelagerten Bargeld in Höhe von 794,94 € dort zurück. Diese Tat (Fall II. 2. f) der Urteilsgründe) hat die Jugendkammer als Diebstahl in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Varianten 1 und 3 StGB) und mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) gewertet.
2. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten unter Einbeziehung von zwei Urteilen des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 18. Oktober 2018 und 16. Februar 2021 sowie eines weiteren Urteils dieses Amtsgerichts vom 26. April 2022, in das bereits die Urteile vom 18. Oktober 2018 und 16. Februar 2021 einbezogen und durch das der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden war, die genannte Einheitsjugendstrafe verhängt.
Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihre Rüge der Verletzung materiellen Rechts mit dem Antrag verbunden, das Urteil einschließlich der Feststellungen insgesamt aufzuheben, und ihre Ausführungen zur Begründung der Revision mit der Bemerkung eingeleitet, das angefochtene Urteil halte der sachlichrechtlichen Nachprüfung „insbesondere in folgenden Punkten“ nicht stand. Sodann wird indes in der Revisionsbegründung mit näherem Vortrag allein ausgeführt, der Strafausspruch sei rechtsfehlerhaft. Einwände gegen den Schuldspruch und die weiteren Rechtsfolgenentscheidungen werden nicht vorgebracht.
Die daher gebotene Auslegung (§ 300 StPO analog) ergibt vor dem Hintergrund der Regelung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV, dass die Revision auf den Strafausspruch und als notwendige Folge von dessen Anfechtung auf die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23, NStZ-RR 2024, 104, 105; Beschluss vom 16. August 2022 - 2 StR 142/22, juris; Urteile vom 14. April 2022 - 5 StR 313/21, NStZ-RR 2022, 201; vom 30. November 2017 - 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 2). In diesem Umfang ist die Rechtsmittelbeschränkung wirksam. Zwar beanstandet die Staatsanwaltschaft allein die Bemessung der Jugendstrafe; dies aber bedingt die Erstreckung des Rechtsmittels auf den gesamten Strafausspruch und - wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Sanktionsbestimmung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. März 2024 - 3 StR 220/23, StV 2024, 507 Rn. 12 mwN) - die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 424/23, juris Rn. 4 f.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 2. Juni 2014 - 3 Ss 68/14, NStZ-RR 2014, 220, 221). Der Schuldspruch sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegen dagegen nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung.
1. Der Strafausspruch erweist sich als zu Gunsten des Angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft, weshalb er der Aufhebung unterliegt.
Während die Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 481/22, NStZ 2024, 111 Rn. 6) und die Verhängung von Jugendstrafe - wegen schädlicher Neigungen gemäß § 17 Abs. 2 JGG (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen und zum revisionsrechtlichen Kontrollmaßstab BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2024 - 1 StR 30/24, NStZ 2024, 615 Rn. 4 ff.; vom 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, NStZ 2016, 681 f.) - keinen Rechtsfehler erkennen lassen, beanstandet die Revision in Bezug auf die Bemessung der Höhe der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 2 JGG zu Recht, dass sich die mitgeteilten Erwägungen der Jugendkammer zur Bemessung der Einheitsjugendstrafe auf eine Bewertung der nunmehr abgeurteilten Taten des Angeklagten beschränken (hierzu III. 1. a)) und das angefochtene Urteil die den Rechtsfolgenentscheidungen der einbezogenen Urteile zu Grunde liegenden wesentlichen tatsächlichen Umstände nicht mitteilt (hierzu III. 1. b)).
a) § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG sieht - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge einzelner Straftaten - grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Dabei sind auch solche Entscheidungen ausdrücklich - unter Aufnahme in den Tenor - einzubeziehen, die ihrerseits bereits in ein weiteres einbeziehungsfähiges Urteil einbezogen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 11; Beschlüsse vom 22. März 2023 - 3 StR 51/23, juris Rn. 5; vom 13. September 2022 - 4 StR 90/22, juris Rn. 1; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 41, § 54 Rn. 15).
Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG sind die zuvor begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 StR 125/16, juris Rn. 4; Urteil vom 13. Dezember 1961 - 2 StR 548/61, BGHSt 16, 335, 336 f.). Denn nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus dem früheren noch nicht erledigten Urteil, sondern dieses als solches in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen. Dabei hat das Tatgericht eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche und am Erziehungsgedanken orientierte Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen. Wurde in eine einzubeziehende Entscheidung - wie hier - bereits eine frühere Entscheidung einbezogen, sind sämtliche Entscheidungen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 17 mwN; Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - 2 StR 57/23, juris Rn. 4; vom 22. März 2023 - 3 StR 51/23, juris Rn. 4 f.; vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683 Rn. 4; vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 91 f.; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 40 f., 63b mwN).
Diesen rechtlichen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Denn die in den Urteilsgründen mitgeteilten Erwägungen der Jugendkammer zur Bemessung der Einheitsjugendstrafe beschränken sich im Wesentlichen auf eine Bewertung der neu festgestellten Delikte des Angeklagten. Die rechtskräftigen Urteile des Landgerichts Duisburg-Hamborn sowie die dort abgeurteilten Taten hat die Jugendkammer nur unter den Gesichtspunkten der früheren einschlägigen Straffälligkeit und des Bewährungsversagens des Angeklagten in den Blick genommen. Derart beschränkte Strafzumessungserwägungen, die sich allein auf das neu abzuurteilende tatsächliche Geschehen beziehen, sind rechtlich defizitär (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 18; Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - 2 StR 57/23, juris Rn. 4 f.; vom 11. Januar 2022 - 6 StR 591/21, juris; vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683 Rn. 4; vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 40 f., 63b).
Es ist nicht auszuschließen, dass die Jugendkammer eine höhere als die festgesetzte Einheitsjugendstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte, wenn sie ausdrücklich die früheren bereits abgeurteilten Taten im Sinne einer Neubewertung und einheitlichen Strafzumessung in ihre Würdigung einbezogen hätte.
b) Damit dem Revisionsgericht eine Prüfung möglich ist, ob die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten, hier einer Einheitsjugendstrafe, entsprechend dem Vorstehenden frei von einem Rechtsfehler ist, hat das Tatgericht bei Einbeziehung früherer Entscheidungen in den Urteilsgründen nicht nur deren Erledigungsstand und - knapp zusammengefasst - die betreffenden Sachverhalte mitzuteilen, sondern grundsätzlich auch die den dortigen Rechtsfolgenentscheidungen zu Grunde liegenden und in den dortigen Urteilsgründen dargelegten wesentlichen tatsächlichen Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 12 f.; Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 125/16, juris Rn. 4; vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; Brunner/Dölling, JGG, 14. Aufl., § 31 Rn. 11 mwN; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 31 Rn. 63 ff. mwN). Insofern kommt es aber nicht auf deren Bewertung durch das damals erkennende Gericht an, sondern auf die von diesem hierzu getroffenen Feststellungen (etwa das Vorliegen eines Geständnisses, erbrachte Aufklärungshilfe, geleistete Opferentschädigung oder eine über zulässiges Verteidigungsverhalten hinausgehende Herabwürdigung eines Zeugen).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht.
Zwar besteht kein Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der hiesigen Verurteilung des Angeklagten das einbezogene Urteil vom 26. April 2022, mit dem der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt wurde, noch nicht erledigt war, weil die Dauer der Bewährungszeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 JGG mindestens zwei Jahre beträgt. Daher ist nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das Urteil den Vollstreckungstand dieser Entscheidung nicht ausdrücklich mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 14 f.). Zudem schildert es die Sachverhalte der Taten, die Gegenstand der einbezogenen Entscheidungen waren, sowie die jeweils getroffenen Maßnahmen.
Das Urteil enthält jedoch keine Ausführungen zu den wesentlichen tatsächlichen Umständen, die für die mit den früheren Entscheidungen angeordneten Rechtsfolgen ausweislich der dortigen Gründe maßgeblich waren. Damit leidet das angefochtene Urteil hinsichtlich des Strafausspruchs an einem durchgreifenden Darlegungsmangel.
c) Auf die von der Revision erhobenen Beanstandungen in Bezug auf einzelne der in den Urteilsgründen niedergelegten Strafzumessungserwägungen kommt es nach alledem nicht an. Das Tatgericht des zweiten Rechtsganges wird im Rahmen einer neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch gegebenenfalls in den Blick nehmen können, ob die Verhängung von Jugendstrafe nicht nur wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten, sondern auch wegen der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG erforderlich ist (vgl. zu den insofern geltenden Maßstäben BGH, Urteile vom 4. Juni 2024 - 5 StR 205/23, NStZ 2024, 615 Rn. 33; vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, NStZ 2023, 428 Rn. 10 f.).
2. Die gebotene Aufhebung des Strafausspruchs bedingt wegen des im Jugendstrafrecht geltenden Grundsatzes der Einheitlichkeit der Sanktionsbestimmung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. März 2024 - 3 StR 220/23, StV 2024, 507 Rn. 12 mwN) die Aufhebung der Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, weil die Jugendkammer die Notwendigkeit dieser Maßregel mit charakterlichen Defiziten des Angeklagten begründet hat, die auch für die Bestimmung der Jugendstrafe und ihrer Höhe von Relevanz gewesen sind (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 424/23, juris Rn. 4 f.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 2. Juni 2014 - 3 Ss 68/14, NStZ-RR 2014, 220, 221).
3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind von den aufgezeigten rechtlichen Defiziten nicht betroffen; sie haben deshalb - entgegen dem Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft - Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 289
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede