HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 284
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 383/24, Beschluss v. 07.01.2025, HRRS 2025 Nr. 284
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Februar 2024 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an den Adhäsionskläger einen Betrag in Höhe von 10.000 € zu zahlen und im Übrigen von einer Entschädigung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen nicht durch.
2. Die auf die ausgeführte Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des Urteils hat zu den Schuld-, Straf- und Einziehungsaussprüchen sowie zur Kompensationsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen keinen Bestand.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Es fehlt an einem formgerechten Antrag. Ein Adhäsionsantrag hat inhaltlich den Anforderungen an eine Zivilklage (§ 253 ZPO) zu genügen (§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Antrag muss den Gegenstand und Grund (Lebenssachverhalt) des Anspruchs genau bezeichnen. Pauschale Verweisungen zur Begründung des Antrags - etwa auf ‛die Anklageschrift’ - genügen nach den Umständen des Einzelfalls allenfalls bei einfachen und überschaubaren Sachverhalten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl. 2023, StPO § 404 Rn. 5).
Gemessen hieran kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben. Der Antrag (vgl. SA Bd. I S. 8; PB I, S. 203/c), bei dem es sich um ein angekreuztes Formblatt handelt, verweist zu seiner Begründung lediglich auf die Zeugenvernehmung der Adhäsionsklägerin vom 23. November 2015. Dies genügt vorliegend angesichts des Verfahrensumfangs und dessen Komplexität - allein die Anklage umfasste 157 Seiten und richtete sich ursprünglich gegen fünf Angeklagte; die Hauptverhandlung umfasste einen Zeitraum von rund anderthalb Jahren - den rechtlichen Anforderungen nicht.
2. Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da wirksame Anträge nicht mehr gestellt werden könnten.“ Dem stimmt der Senat zu.
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 284
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede