HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1268
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 156/24, Beschluss v. 04.06.2025, HRRS 2025 Nr. 1268
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es ihn betrifft,
a) in den Fällen II.E.3 und II.E.4 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Munition und Waffen in Tateinheit mit Ausübung tatsächlicher Gewalt über Kriegswaffen und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen schuldig ist;
b) aufgehoben im Einzelstrafausspruch zu Fall II.E.4 der Urteilsgründe; diese Einzelstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Besitzes von Munition und Waffen in Tateinheit mit der unerlaubten Ausübung tatsächlicher Gewalt über Kriegswaffen sowie des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und sowohl eine Kompensations- als auch eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die erhobenen Formalrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.E.3 und II.E.4 der Urteilsgründe und zum Entfallen der im Fall II.E.4 verhängten Einzelstrafe.
a) Das Landgericht hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Am 6. Mai 2021 - dem Tag einer Durchsuchung - bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in E. insgesamt sechs Pistolen-, Gewehr- und Manöverpatronen bis Kaliber 20 Millimeter, ein Nun-Chaku und ein Faustmesser (Fall II.E.3 der Urteilsgründe) und im Haus seiner Eltern in M. - ohne über die erforderlich sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu verfügen - eine funktionstüchtige Nebelgranate des Typs DM 25 (Fall II.E.4 der Urteilsgründe) auf. Die Strafkammer hat den Fall II.E.3 der Urteilsgründe als „unerlaubten Besitz von Munition und Waffen in Tateinheit mit der unerlaubten Ausübung tatsächlicher Gewalt über Kriegswaffen“ und den Fall II.E.4 der Urteilsgründe tatmehrheitlich als „unerlaubten Umgang […] mit explosionsgefährlichen Stoffen“ gewertet. Im Fall II.E.3 der Urteilsgründe hat es eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro und im Fall E.II.4 hat es eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro verhängt.
b) Diese konkurrenzrechtliche Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen führt dazu, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen; dies gilt auch dann, wenn sie nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen oder die Waffen an verschiedenen Orten gelagert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - 1 StR 242/19, StV 2021, 427, 429 Rn. 16 mwN; Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19, NStZ 2020, 359, Rn. 3 mwN; vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, BGHR StGB § 113 Konkurrenzen 4 Rn. 11, und vom 14. März 2024 - 5 StR 581/23, Rn. 8). Für Gegenstände, die dem Sprengstoffgesetz unterfallen, gilt im Verhältnis zu Waffen nichts anderes (so auch schon BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - 1 StR 242/19, StV 2021, 427, 429 Rn. 16), zumal das Sprengstoffgesetz unter Umständen Anwendung auf Munition findet (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buch. a) bis e) SprengG).
bb) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. zur Tenorierung bei Straftaten nach dem Waffengesetz BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, Rn. 11 ff.; vom 11. Dezember 2023 - 1 StR 276/23, Rn. 22; vom 21. Mai 2024 - 5 StR 26/24, Rn. 5, und vom 27. August 2024 - 4 StR 203/24, Rn. 6;). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
c) Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in Fall II.E.4 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelgeldstrafe. Dies lässt die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer angesichts fünf weiterer Einzelstrafen von vier Jahren Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht berührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19, NStZ 2020, 359, 360, Rn. 6, vom 16. August 2022 - 4 StR 226/21, Rn. 5; vom 2. Juli 2024 - 2 StR 104/24, Rn. 8, und vom 28. Januar 2025 - 2 StR 305/24, Rn. 8).
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1268
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede