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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 14

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 378/23, Beschluss v. 16.11.2023, HRRS 2024 Nr. 14


BGH 1 StR 378/23 - Beschluss vom 16. November 2023 (LG Traunstein)

Unerlaubte Einfuhr von Kriegswaffen in einem besonders schweren Fall (Gewerbsmäßigkeit: konkretes Delikt als erforderlicher Gegenstand der Gewerbsmäßigkeit).

§ 22a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 KrWaffG

Leitsatz des Bearbeiters

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Dabei ist stets erforderlich, dass sich die Wiederholungsabsicht des Täters auf dasjenige Delikt bezieht, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert oder mit einem Regelbeispiel versehen ist. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 2 KrWaffG ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn der Täter sich eine fortlaufende Einnahmequelle gerade durch die wiederholte Vornahme solcher Handlungen verschaffen will, die den Tatbestand des § 22a Abs. 1 KrWaffG erfüllen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Juli 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Munition in das Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei der Strafzumessung von gewerbsmäßigem Handeln des Angeklagten nach § 22a Abs. 2 Satz 2 KrWaffG ausgegangen, ohne dies tragfähig zu begründen.

1. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Dabei ist stets erforderlich, dass sich die Wiederholungsabsicht des Täters auf dasjenige Delikt bezieht, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert oder mit einem Regelbeispiel versehen ist (BGH, Urteile vom 3. Juli 2019 - 2 StR 67/19 Rn. 21 und vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17 Rn. 16; Beschlüsse vom 1. Juni 2022 - 1 StR 65/22 Rn. 12; vom 27. Februar 2014 - 1 StR 15/14, BGHR StGB § 260 Gewerbsmäßig 4 Rn. 5 und vom 1. September 2009 - 3 StR 601/08, BGHR StGB § 146 Abs. 2 Gewerbsmäßig 1 Rn. 5; jeweils mwN). Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 2 KrWaffG ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn der Täter sich eine fortlaufende Einnahmequelle gerade durch die wiederholte Vornahme solcher Handlungen verschaffen will, die den Tatbestand des § 22a Abs. 1 KrWaffG erfüllen.

2. Das Landgericht hat ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 2 KrWaffG zwar festgestellt, dies jedoch nicht beweiswürdigend belegt.

Zwar hat der Angeklagte (UA S. 9) eingeräumt, dass er im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Tat mit dem Tatfahrzeug, in dem das Schmugglerversteck verbaut war, zwei entgeltliche Kurierfahrten durchgeführt habe. Anders als bei der verfahrensgegenständlichen Tat mit der Einfuhr von Kriegswaffen und von Munition ins Bundesgebiet bezogen sich diese Fahrten aber jeweils auf den Transport von Kuverts mit unbekanntem Inhalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 12 f.) wurde der Angeklagte bereits im März 2021 als Fahrer des Tatfahrzeugs bei einer Einreise aus der Schweiz einer zollrechtlichen Kontrolle unterzogen, bei der Bargeld in Höhe von 160.360 Euro aufgefunden wurde. Bei einer weiteren Ausreise aus der Schweiz in das Bundesgebiet mit einem anderen Fahrzeug am 2. November 2021 stellten Schweizer Beamte Bargeld in Höhe von 11.900 Euro und 6.900 Schweizer Franken mit Anhaftungen von Kokain und Heroin fest. Damit hat das Landgericht zwar zutreffend belegt, dass es sich beim Angeklagten um einen professionellen Kurier handelt, der die verfahrensgegenständliche und weitere Transportfahren durchführte, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Den Ausführungen des Landgerichts ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte wiederholt gleichgelagerte Taten des § 22a Abs. 1 KrWaffG beging oder plante. Auch war der Hohlraum nicht etwa durch besondere Halterungen eigens für den Transport von Waffen ausgelegt, was ein tragfähiges Indiz hätte sein können.

3. Die zugehörigen Feststellungen zur Strafzumessung waren aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige und widerspruchsfreie eigene Bemessung der zu verhängenden Strafe zu ermöglichen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 14

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede