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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 56

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 464/22, Beschluss v. 22.11.2022, HRRS 2023 Nr. 56


BGH 5 StR 464/22 - Beschluss vom 22. November 2022 (LG Berlin)

Tätlicher Angriff auf Polizisten als erhebliche Anlasstat bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 63 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Auch tätliche Angriffe gegen Polizeibeamte können erhebliche Anlasstaten i.S.d. § 63 StGB sein, was bereits die gesetzgeberische Wertung des § 114 StGB nahelegt. Zwar ist bei der Gewichtung von Bedrohungen und einfachen körperlichen Attacken gegen Polizeibeamte in den Blick zu nehmen, dass diese darin ausgebildet sind, professionell mit Konfliktsituationen umzugehen, und zumeist über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass Polizeibeamte nicht zu den durch § 63 StGB geschützten potentiellen Opfern gehören würden und ihnen zugefügte körperliche Schäden allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung weniger erheblich wären. Entscheidungstenor Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich jedenfalls bei Tat 5 um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Auch tätliche Angriffe gegen Polizeibeamte können derartige erhebliche Anlasstaten sein, was bereits die gesetzgeberische Wertung des § 114 StGB nahelegt (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21 Rn. 27). Zwar ist bei der Gewichtung von Bedrohungen und einfachen körperlichen Attacken gegen Polizeibeamte in den Blick zu nehmen, dass diese darin ausgebildet sind, professionell mit Konfliktsituationen umzugehen, und zumeist über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 2019 - 5 StR 466/18). Dies bedeutet aber nicht, dass Polizeibeamte nicht zu den durch § 63 StGB geschützten potentiellen Opfern gehören würden und ihnen zugefügte körperliche Schäden allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung weniger erheblich wären.

Dies verdeutlicht hier gerade Fall 5 der Urteilsgründe eindrücklich. Der Beschuldigte, der nach den Feststellungen in Kenntnis des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots immer wieder eine bestimmte Polizeidienststelle aufsuchte und sich jedes Mal gewaltsam gegen seine Verbringung aus dem Dienstgebäude zur Wehr setzte, schlug mit einer Metallkrücke gezielt gegen das Knie eines Polizeibeamten, so dass dieses infolge der starken Prellung sofort anschwoll und der Beamte humpelte. Den Stoß mit einer zweiten Krücke gegen einen anderen Polizeibeamten konnte jener nur durch eine schnelle Reaktion abwehren. Im nachfolgenden Gerangel des Beschuldigten mit insgesamt drei Polizeikräften erlitt der bereits durch den ersten Angriff Verletzte einen Kreuzbandriss im Knie, der medizinisch versorgt werden musste. Insgesamt war er sechs Wochen dienstunfähig.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 56

Bearbeiter: Christian Becker