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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 640

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 418/19, Urteil v. 13.10.2021, HRRS 2022 Nr. 640


BGH 2 StR 418/19 - Urteil vom 13. Oktober 2021 (LG Köln)

BGHSt; fahrlässige Tötung durch Unterlassen (Sorgfaltspflichtverletzung: Großbaustelle, Garantenstellung, Gefahrenquellen, Pflichtenübertragung, arbeitsteiliges Handeln, kein gänzliches frei werden des Verantwortlichen von seinen Pflichten, horizontale Verteilung von Aufgaben, vertikale Verteilung von Aufgaben, Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Beteiligten, keine Überwachungspflichten bei horizontaler Arbeitsteilung, grundsätzlicher Vertrauensgrundsatz bei horizontaler Arbeitsteilung, Vorenthalten von maßgeblichen Informationen, Verpflichtung zur wechselseitigen Koordination und Information, Gefahren aus arbeitsteiligem Handeln selbst, Pflicht zur Vergewisserung von der Güte von Vorleistungen eines Mitwirkenden jedenfalls bei Vorliegen erkennbarer Unzulänglichkeiten, kein Schutz blinder Hoffnung, Schutz nur von berechtigtem Vertrauen, Information des Mitwirkenden genügt als belastbare Grundlage, Überwachungspflichten bei vertikaler Arbeitsteilung, Eigenverantwortlichkeit des Delegaten bei der Ausführung seiner Tätigkeit; hypothetische Kausalität); Kölner Stadtarchiv.

§ 222 StGB; § 13 StGB

Leitsätze

1. Zum Umfang der Kontrollpflichten bei vertikaler Aufgabendelegation auf einer Großbaustelle und zur Reichweite des Vertrauensgrundsatzes bei horizontal arbeitsteiligem Handeln zwischen mehreren Abteilungen einer bauausführenden Arbeitsgemeinschaft. (BGHSt)

2. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen - wie eine Baustelle - schafft oder unterhält, die nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines umsichtig Handelnden notwendigen Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen. Dabei kann der Umfang von sich aus einer Garantenstellung ergebenden Pflichten durch deren Übertragung - insbesondere bei einem arbeitsteiligen Handeln - maßgebliche Änderungen erfahren. Kommt es zu einer Aufgabenverteilung bzw. -delegation bedeutet dies grundsätzlich nicht, dass hierdurch der ursprünglich Verantwortliche gänzlich von seinen Pflichten frei würde. (Bearbeiter)

3. Bei der Bestimmung der die Beteiligten treffenden Pflichten ist bei einem arbeitsteiligen Handeln zwischen einer horizontalen Verteilung von Aufgaben durch Bildung verschiedener Zuständigkeitsbereiche sowie in vertikaler Richtung durch Bildung von Hierarchien im Wege einer fachlichen Über- und Unterordnung zu unterscheiden. Beiden Arten der Arbeitsteilung ist gemein, dass eine Verpflichtung zu einer näheren Überwachung und ggf. einem Einschreiten jedenfalls dann besteht, sobald sich Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Beteiligten auftun. (Bearbeiter)

4. Bei horizontaler Arbeitsteilung darf grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der anderen Beteiligten vertraut werden. Überwachungspflichten der Beteiligten untereinander bestehen nicht, da sie dem Sinn der Arbeitsteilung in einem gleichberechtigten Zusammenwirken entgegenlaufen. Dieses Vertrauen in die Zuverlässigkeit eines Dritten setzt jedoch eigenes sorgfaltsgerechtes Verhalten voraus, welches jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn einem Mitwirkenden für das arbeitsteilige Handeln maßgebliche Informationen vorenthalten werden. (Bearbeiter)

5. Bei arbeitsteiligem Handeln auf horizontaler Ebene - jedenfalls bei komplexen oder besonders gefahrgeneigten Vorhaben - besteht zudem eine Verpflichtung zu wechselseitiger Koordination und Information; dies gilt insbesondere dann, wenn gerade aus dem arbeitsteiligen Handeln selbst Gefahren erwachsen können. Kommt es nicht von vorneherein zu einer wechselseitigen Information bzw. Koordination, so sind alle Beteiligten verpflichtet, sich von der Güte von Vorleistungen eines Mitwirkenden, die für die gefahrlose Umsetzung der eigenen Arbeitsleistung von Bedeutung sind - jedenfalls bei Vorliegen erkennbarer Unzulänglichkeiten - im Rahmen des Zumutbaren zu vergewissern. (Bearbeiter)

6. Der bei einer horizontalen Arbeitsteilung geltende Vertrauensgrundsatz wird umso weiter zurückgedrängt - und damit eine eigene Kontrollpflicht der übrigen Beteiligten umso mehr begründet - je mehr die Pflichten zur gebotenen wechselseitigen Information und Koordination verletzt werden. Deren Erfüllung ist Grundlage, um in die Zuverlässigkeit eines Mitwirkenden überhaupt vertrauen zu können. Der Vertrauensgrundsatz bei horizontalem arbeitsteiligem Handeln schützt nicht die „blinde“ Hoffnung der Beteiligten darin, dass die übrigen Mitwirkenden ordnungsgemäß handeln werden, sondern nur ein berechtigtes Vertrauen, das allein auf einer belastbaren Grundlage Ausgangspunkt des eigenen Handelns sein kann. Grundsätzlich genügt hierfür die Information des einen Mitwirkenden durch den weiteren Beteiligten. Auf dessen Mitteilung darf grundsätzlich - bei Fehlen von Zweifeln - vertraut werden und diese zum Fundament des eigenen Handelns gemacht werden. (Bearbeiter)

7. Bei einer vertikalen Arbeitsteilung bestehen neben der Pflicht zu einer sorgfältigen Auswahl und Instruktion zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe allgemeine - jedenfalls stichprobenartige - Überwachungspflichten, die dabei umso strenger sind, desto höher die drohende Gefahr ist. Auch wird der Umfang solcher Kontrollpflichten bei einer vertikalen Arbeitsteilung im Einzelfall davon abhängen, inwieweit dem Delegaten bei der Ausführung seiner Tätigkeit Eigenverantwortlichkeit zukommt. Ungeachtet der Frage, ob insbesondere ein Arbeitnehmer bzw. ein Arbeiter eines Unternehmens selbst einstandspflichtig sein kann, verbleiben umso mehr Pflichten - und damit einhergehend Verantwortung für das gefährdete Rechtsgut - bei dem Delegierenden, desto weniger demjenigen, dem eine Aufgabe übertragen worden ist, Handlungsspielraum zukommt. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 2018, soweit es die Angeklagten L. und G. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils vom Vorwurf der tateinheitlich begangenen zweifachen fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in Tateinheit mit Baugefährdung aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten - durch den Generalbundesanwalt vertretenen - Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

Das Urteil betrifft den Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln sowie zweier Wohngebäude am 3. März 2009, bei dem zwei Menschen zu Tode kamen.

Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 12. Mai 2017 wird den beiden Angeklagten zur Last gelegt, es als verantwortliche Bauleiter für eine in unmittelbarer Nähe der Gebäude befindliche Großbaustelle unterlassen zu haben, markanten Hinweisen, die auf Ausführungsmängel bei der Errichtung einer Baugrubenumschließung hingedeutet hätten, nachzugehen und diese abzustellen. Dadurch sei es zu Undichtigkeiten und schließlich zu einem schlagartigen Zutritt großer Wasser- und Bodenmassen in die Baugrube bei gleichzeitigem Materialentzug aus dem Bereich unterhalb der Nachbarbebauung gekommen, worauf diese eingestürzt sei; die Geschädigten, die sich in einem der Gebäude befunden hätten, seien unter den Trümmern verschüttet worden und verstorben.

II.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Rat der Stadt Köln beschloss im Jahr 1992 die Errichtung der sog. Nord-Süd-Stadtbahn, einer überwiegend unterirdisch in zwei getrennten Tunnelröhren verlaufenden innerstädtischen Bahnlinie. Bauherrin war die K. AG (im Folgenden: K.). Im November 2003 wurde einer aus mehreren Bauunternehmen bestehenden Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: ARGE) der Zuschlag zur Errichtung des südlichen Teils der Stadtbahn erteilt. Hiervon umfasst war auch der Bau einer bis rund 27 Meter unter dem Straßenniveau liegenden Gleiswechselanlage in unmittelbarer Nähe des Historischen Archivs in der Severinstraße in Köln.

Um die Baugrube für diese Gleiswechselanlage vor dem Zutritt von Grundwasser sowie Erdreich zu schützen, sollte durch die ARGE zunächst eine sog. Schlitzwand als Baugrubenumschließung in den Baugrund eingelassen werden, um anschließend die Baugrube ausheben zu können. Für die Herstellung der Schlitzwand war die Abteilung „Spezialtiefbau" der ARGE unter der Verantwortung des Angeklagten L. als Bauleiter zuständig. Dagegen wurde der spätere Aushub durch die Abteilung „Ingenieurbau“ vorgenommen. Deren verantwortlicher Bauleiter war bis zum September 2008 der Angeklagte G. Die Bauleiter waren ihrerseits jeweils einem für mehrere Abschnitte der Baustelle zuständigen Oberbauleiter unterstellt. Im Falle des Angeklagten L. war dies der gesondert Verfolgte H., der zugleich sein Urlaubsvertreter war. Beide Abteilungen waren dem „Technischen Außendienst“ der ARGE untergeordnet. Seitens der K. wurde der Baufortschritt durch den Mitangeklagten A. überwacht.

Den am Bau Beteiligten war die Gefahr bewusst, die von einer undichten Baugrubenumschließung ausging. Teil des Vertrags zwischen der K. und der ARGE waren deshalb auch „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Nord-Süd-Stadtbahn“, in denen darauf hingewiesen wurde, dass im Erdreich Findlinge vorkommen und zu Problemen bei der Erstellung der Schlitzwand führen könnten; überdies könnten durch Fehlstellen in der Wand Boden- bzw. Wassereinbrüche eintreten, die zu Schäden an umliegenden Gebäuden führen könnten. Es gebe nur geringe Möglichkeiten, Risiken im Vorlauf sicher zu erkennen und zu vermeiden, die Problembeherrschung erfolge durch genaue Kontrolle der Schlitzwandarbeiten. Diese sollte nach einem Kontrollplan gewährleistet werden, der die Anfertigung verschiedener Protokolle für die Dokumentation der Schlitzwandherstellung vorsah. Über den Baufortschritt waren Tagesberichte zu erstellen. Der Herstellungsprozess der Schlitzwand war zudem im Einzelnen in einem eigenen Protokoll festzuhalten.

Die Schlitzwand wurde abschnittsweise - unterteilt nach „Lamellen“ - errichtet. Hierbei wurde zunächst Erdreich für eine Lamelle ausgehoben - der „Schlitz“ - und die sich hieraus ergebende Kubatur mit einer Stützflüssigkeit ausgefüllt, um den Einbruch des umliegenden Erdreichs zu verhindern. Nach Einlassen eines Bewehrungskorbs aus Stahl wurde der Schlitz mit Beton gefüllt; die hierdurch nach oben hin verdrängte Stützflüssigkeit wurde abgepumpt. Auf Grund dieser Verfahrensweise war ein Blick in den Schlitz hinein nicht möglich. Die Wand bestand aus insgesamt 57 solcher Lamellen. Konstruktionsbedingt sind die Fugen zwischen den Lamellen die Schwachstelle jeder Schlitzwand. Um einen kraftschlüssigen Anschluss zwischen den einzelnen Lamellen zu gewährleisten, wurden deshalb zur Verzahnung der jeweiligen Abschnitte sog. Fugenbleche eingesetzt.

Bei der Herstellung der Lamellen 10 und 11 kam es zu mehreren Zwischenfällen. Zunächst wurde am 30. August 2005 beim Aushub des Schlitzes der Lamelle 10 in ca. 25 Metern Tiefe ein Hindernis angetroffen. Beim Versuch, dieses - einen massiven Natursteinblock - zu bergen, wurde - von der Baumannschaft wohl unbemerkt - teilweise Erdreich aus dem noch nicht ausgehobenen Bereich der Lamelle 11 abgetragen. Der Natursteinblock wurde dabei nicht - wie von den Beteiligten vermutet - durch den Einsatz eines Meißels beseitigt, sondern durch den Bagger unbemerkt in das Erdreich im Bereich der Lamelle 11 verdrängt. Bei dem späteren Betonieren des Schlitzes der Lamelle 10 floss zudem in den versehentlich ausgehobenen Bereich der Lamelle 11 unerkannt Beton hinein („Überbeton“).

Am 2. September 2005 wurde beim Aushub des Erdreichs für den Schlitz der Lamelle 11 sodann das Fugenblech der bereits zuvor fertiggestellten Nachbarlamelle 10 beim Baggereinsatz beschädigt. Bei dem Versuch, das Fugenblech zu beseitigen, wurde der Greifer des Baggers ebenso beschädigt und im Folgenden durch einen Meißel ersetzt. Das Fugenblech der Lamelle 10 konnte soweit beseitigt werden, dass der Aushub des Schlitzes der Lamelle 11 fortgesetzt werden konnte. Dabei wurde jedoch das Fugenblech kurze Zeit später erneut beschädigt. Ein quadratmetergroßes Teil hiervon wurde abgerissen und aus dem Schlitz gefördert. Der zuständige Polier auf der Baustelle - der frühere Mitangeklagte K. - erkannte, dass es sich bei dem Metallteil um das Fugenblech der Lamelle 10 handelte und gab - ohne Rücksprache mit dem Angeklagten L. zu halten - die Anweisung, solange mit der Bearbeitung des Fugenblechs fortzufahren, bis „das Ding auseinanderfliegt“, da dieses den weiteren Aushub des Schlitzes der Lamelle 11 behinderte.

Der Baggerführer B. ließ daraufhin den rund 16 Tonnen schweren Greifer des Baggers mehrfach auf das Fugenblech fallen, bis die Greiferschalen derart beschädigt waren, dass eine Reparatur vor Ort nicht möglich war. Der Angeklagte L. wurde telefonisch zwar darüber informiert, dass es zu Schwierigkeiten beim Aushub gekommen und man auf zwei Hindernisse gestoßen war, nicht aber darüber, dass es sich hierbei erkennbar um die Fugenkonstruktion der Lamelle 10 gehandelt hatte. In dem von dem Angeklagten L. unterzeichneten Tagesbericht wurde ein „Hindernis beim Schlitzen von Lamelle 11“ ebenso erwähnt wie ein „massives Hindernis aus Stahl“ bei Fortsetzung der Arbeiten. Auch die Beschädigung am Bagger im Zusammenhang mit der „Hindernisbeseitigung“ fand Eingang in den Bericht.

Mit Hilfe eines Meißeleinsatzes am 3. und 5. September 2005 wurde das Hindernis schließlich beseitigt, so dass die Aushubarbeiten weitergeführt werden konnten. Das Fugenblech der Lamelle 10 war nunmehr auf einer Länge von mehreren Metern zerstört oder entfernt worden, was einen außergewöhnlichen Zwischenfall auf einer solchen Baustelle darstellt.

Beim weiteren Aushub stieß die Baumannschaft noch am 5. September 2005 in ca. 23 Metern Tiefe abermals auf ein Hindernis. Hierbei wurde der Greifer des Baggers ein weiteres Mal beschädigt. Der Angeklagte L. wurde nun informiert, dass es sich bei dem am 2. September 2005 angetroffenen Hindernis um das Fugenblech der Lamelle 10 gehandelt hatte. Er vermutete daher, dass dies nun erneut der Fall sei und sich die Lamelle 11 seiner Einschätzung nach - entsprechend der Annahme von B. und K. - nach unten hin verjüngt.

Die Vermutung einer erneuten Beschädigung des Fugenblechs traf jedoch nicht zu. Das Hindernis bestand vielmehr aus dem von Lamelle 10 herüber geflossenen Überbeton und dem unmittelbar darunterliegenden Natursteinblock. Nach dem abermaligen Einsatz eines Meißels erläuterten sowohl der Baggerführer wie auch der für die Baustelle zuständige Polier dem Angeklagten L., dass auch das neuerliche Hindernis ihrer Einschätzung nach beseitigt worden sei; der Angeklagte ging davon aus, dass die letzte Bestätigung hierfür aber erst im Zuge des weiteren Aushubs erlangt werden konnte. In den von dem Angeklagten L. erstellten Tagesberichten für den 3. und 5. September 2005 war die Fortsetzung der Hindernisbeseitigung zwar erwähnt, nicht jedoch der Umstand, dass das Fugenblech der Lamelle 10 beschädigt worden war.

Um ausgehend von der - unzutreffenden - Vermutung einer Verjüngung des Schlitzes eine nochmalige Beschädigung des Fugenblechs der Lamelle 10 zu vermeiden, wurde unter Einbeziehung des Angeklagten L. entschieden, den Aushub des 3,40 Meter breiten Schlitzes nicht mit einem ebenso breiten Greifer fortzusetzen, sondern den Bagger auf einen Greifer mit einer Breite von 2,80 Meter umzurüsten. Der Aushub sollte dabei derart vorgenommen werden, dass mit dem schmaleren Greifer jeweils abwechselnd versetzt das Erdreich abgetragen werden sollte. Beim Einsatz des schmaleren Greifers bemerkten B. und K. am 9. September 2005 jedoch rasch, dass das Hindernis entgegen ihrer Einschätzung nicht beseitigt worden war. Ob andere Personen hierüber informiert wurden, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Auch konnte nicht geklärt werden, ob der Angeklagte L. an diesem Tag - dem ersten Tag seines dreiwöchigen Urlaubs - noch auf der Baustelle zugegen war. L. wurde während der weiteren Herstellung der Lamelle 11 von seinem Vorgesetzten, dem gesondert Verfolgten H., vertreten. Diesen hatte der Angeklagte L. vorab über die anfallenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Lamelle 11 und die Umstände des bisherigen Herstellungsprozesses in Kenntnis gesetzt.

Trotz des Hindernisses wurde - wenn auch unklar blieb, von wem und aus welchem Grund - entschieden, dass die Herstellung der Lamelle fortgesetzt wird.

Auf Grund des Natursteinblocks und des Überbetons konnte ein vollständiger Aushub der Lamelle 11 nicht erfolgen. Das Erdreich unterhalb des Hindernisses konnte zudem nicht abgetragen werden, da dieses mit dem Bagger nicht zu erreichen war. Die erforderliche Vermessung des Schlitzes nach dessen Aushub unterblieb. Vielmehr trug der Polier in das Messprotokoll unter den Kopfdaten der Lamelle 11 bereits vorliegende Messdaten der Lamelle 5 ein. Im Anschluss wurde am 10. September 2005 der Bewehrungskorb in die Lamelle 11 eingelassen, wobei den Beteiligten bewusst war, dass dessen Ablassen auf Grund des Hindernisses problematisch werden würde. Die Bewehrung wurde so nicht lagegerecht, sondern mit Abweichungen eingebaut. Anschließend wurde am selben Tag - in Abwesenheit des im Urlaub befindlichen Angeklagten L. - die Lamelle betoniert.

Der Betonverbrauch ist grundsätzlich ein wichtiger Indikator für den ordnungsgemäßen Aushub des Erdreichs. Daher war auch über den Betoniervorgang ein Protokoll zu erstellen. Zuständig hierfür war nach dem ausgearbeiteten Kontrollplan ebenso wie für die Überwachung des eigentlichen Betoniervorgangs der Polier - hier K. . Der zuständige Bauleiter war daneben für die Kontrolle des Betonverbrauchs und der Betoniergeschwindigkeit zuständig. Der für die Lamelle 11 im Protokoll festgehaltene Betonverbrauch war der zweitgeringste aller Lamellen, obwohl rund 2,4 Meter über die an dieser Stelle geplante Oberkante der Schlitzwand hinaus betoniert wurde. Dabei wurde das von K. gefertigte Betonierprotokoll grafisch so gestaltet, dass bei einem flüchtigen Blick der Minderverbrauch im unteren Teil der Lamelle - dort, wo sich der Natursteinblock samt Überbeton befand - nicht deutlich wurde. Durch eine Überprüfung der auch tabellarisch in das Protokoll eingetragenen Werte wäre es jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, auf den Minderverbrauch im unteren Bereich der Lamelle aufmerksam zu werden.

Ergebnis des Betoniervorgangs war, dass unterhalb der Hindernisse kein Beton vorhanden, die Schlitzwand also nicht wie erforderlich vollständig mit Beton ausgefüllt war.

Nach der Urlaubsrückkehr des Angeklagten L. teilte ihm sein Urlaubsvertreter mit, dass mit Lamelle 11 „alles in Ordnung“ sei. In dem durch den Angeklagten L. daraufhin unterzeichneten Tagesbericht für den 10. September 2005 wurde der Einbau der Bewehrungskörbe ebenso festgehalten wie das Betonieren der Lamelle. Unter „Besonderen Vorkommnissen“ wurde nichts vermerkt. Das Schlitzwandprotokoll für die Lamelle 11 wurde dagegen nicht durch den Angeklagten L., sondern von seinem Urlaubsvertreter unterzeichnet und zusammen mit dem Betonierprotokoll im Baucontainer der Bauleitung abgelegt.

Ab dem Jahre 2006 wurde die Baugrube durch die Abteilung „Ingenieurbau“ unter der Verantwortung des Angeklagten G. ausgehoben, wobei eine Übergabe der Baustelle zwischen den Abteilungen „Spezialtiefbau“ und „Ingenieurbau“ nicht vorgesehen war. Beim Aushub wurde das beschädigte Fugenblech zwischen den Lamellen 10 und 11 sichtbar. Der Angeklagte G. bewertete die Schlitzwand im Bereich der Lamelle 11 zwar als "nicht schön", aber als dicht, das beschädigte Fugenblech als nicht kritisch. Eine Rücksprache mit dem Angeklagten L. erachtete er als nicht veranlasst. Bis zum Tag der Havarie der Baugrube kam es im Bereich der Lamelle 11 zu keinem Wasserzutritt. Der Zustand der Schlitzwand insgesamt war dabei allerdings auffällig: Bei 16 der 57 Lamellen kam es zu Undichtigkeiten, so dass seitens der ARGE ein Subunternehmen zur Ausbesserung der mangelhaften Stellen beauftragt wurde.

Am Morgen des 3. März 2009 wurden die letzten Bauschritte vorgenommen, um das Erdreich bis zur Endaushubtiefe abzutragen. Erst an diesem Tag wurde ein solches Aushubniveau erreicht, dass der obere Bereich der Betonfehlstelle im Bereich der Lamelle 11 freigelegt wurde. Ob der Natursteinblock sichtbar oder durch verbliebenes Erdreich verdeckt wurde, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Gegen 7.00 Uhr bemerkte ein Arbeiter vor den Lamellen 10 und 11 erstmals einen Wasserzutritt. Die Menge des Wassers nahm mit fortschreitendem Aushub zu. Der als Nachfolger für den Angeklagten G. tätige Bauleiter ordnete um die Mittagszeit an, einen Pumpensumpf anzulegen und das darin gesammelte Wasser abzupumpen. Beim Ausheben des Pumpensumpfs kam es gegen 13.30 Uhr zu einem sich intervallartig und rasch verstärkenden Zustrom eines Wasser-Kies-Gemischs. Der eingesetzte Baggerführer erkannte die Gefahr einer Havarie der Baugrube und verließ diese zusammen mit seinen Arbeitskollegen fluchtartig. Währenddessen waren ein Blubbern und Wasserrauschen sowie lauter werdende Knack-Geräusche zu vernehmen. Durch die Bauarbeiter wurden Anwohner, Passanten sowie Fahrzeugführer gewarnt und zum Verlassen des Umfelds der Baustelle aufgefordert. Weitere Personen in den anliegenden Gebäuden wurden durch die Geräusche und Setzungen alarmiert und flüchteten. Eine Mitarbeiterin forderte die Benutzer im Lesesaal des Historischen Stadtarchivs auf, sich in Sicherheit zu bringen. Um 13.58 Uhr erreichte die Berufsfeuerwehr der Stadt Köln ein Notruf, dass sogleich Gebäude einstürzen würden.

Unmittelbar darauf kam es zum Durchbruch des Grundwassers durch die Fehlstelle der Lamelle 11. Dabei wurden binnen kurzer Zeit rund 5.000 Kubikmeter an Wasser und Erdreich aus den umliegenden Bereichen der Baugrube, insbesondere von unterhalb des Historischen Archivs und seiner Nachbarhäuser, durch den ca. 1,5 Quadratmeter großen Transportkanal im oberen Bereich der Fehlstelle in die Baugrube transportiert. Hierdurch entstand unter den anliegenden Gebäuden ein Hohlraum, der kurz darauf zu deren Einsturz führte. Zunächst sackte der Bürgersteig in der Nähe der Baugrube ab, sodann bildeten sich Risse an den Gebäuden und vom Historischen Stadtarchiv stürzten Fassadenteile herab. Schließlich fielen dieses und zwei Nachbargebäude in sich zusammen.

Zwei Personen, die sich in einem der Gebäude befanden, wurden unter den Trümmern begraben und konnten nur noch tot geborgen werden. Mehrere Gebäude mussten nicht zuletzt aus Gründen der Standsicherheit abgerissen werden. Der Einsturz hatte zudem erhebliche psychische Folgen für eine Vielzahl von Personen, die über die psychologische Erstbetreuung hinaus eine Psychotherapie durchführen mussten. Zwei Mitarbeiter konnten ihre Tätigkeit für das Historische Stadtarchiv nicht mehr fortsetzen, mehrere Bauarbeiter wechselten ihr Arbeitsfeld. Bewohner der eingestürzten Gebäude verloren zum Teil ihr gesamtes Hab und Gut. Auch das im Historischen Stadtarchiv aufbewahrte Archivgut wurde erheblich beschädigt.

2. Das sachverständig beratene Landgericht hat eine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten L. darin erblickt, dass dieser den Angeklagten G. auf die bei der Herstellung der Lamelle 11 aufgetretenen Probleme - insbesondere die teilweise Beschädigung des Fugenblechs - nicht hingewiesen und diese auch nicht hinreichend protokolliert habe. Indes sei diese Pflichtverletzung für den Tod der Geschädigten nicht kausal geworden; der Angeklagte G. habe auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung auf dem Standpunkt verharrt, dass das beschädigte Fugenblech irrelevant gewesen sei; eine Fuge müsse nur dicht sein, der Rest sei eine kosmetische Frage. Aus Sicht des Landgerichts habe nichts dafür gesprochen, dass der Angeklagte G. seine Meinung in Folge eines entsprechenden Hinweises des Angeklagten L. geändert und eine Kontrolle der Wand vorgenommen hätte. Zudem - so die Strafkammer - sei Ursache für den Zusammensturz der Gebäude nicht das beschädigte Fugenblech gewesen, sondern die Fehlstelle in der Wand. Diese habe in keinem Zusammenhang mit der Beschädigung des Fugenblechs gestanden, weswegen es vom Zufall abgehängt hätte, ob auf einen entsprechenden Hinweis des Angeklagten L. auf das beschädigte Fugenblech hin die Fehlstelle in der Wand entdeckt worden wäre. Weitere Sorgfaltsverstöße des Angeklagten L. hat das Landgericht ausgeschlossen. Insbesondere habe dieser eine Verjüngung der Lamelle 11 annehmen dürfen. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen scheide daher aus. Auch eine solche wegen Baugefährdung hat das Landgericht auf Grund vorgenannter Wertungen abgelehnt.

In Bezug auf den Angeklagten G. hat die Strafkammer ebenfalls das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung angenommen. Diese liege darin, dass dieser nicht auf das beschädigte Fugenblech zwischen den Lamellen 10 und 11 reagiert und insbesondere keinen Bericht von dem Angeklagten L. angefordert habe. Die Dichtigkeit einer Fuge sei kein Nachweis dafür, dass diese auch dicht bleibe, insbesondere bei einem ersichtlich beschädigten Fugenblech. Indes sei auch diese Pflichtverletzung für den Tod der Geschädigten nicht kausal geworden. Insbesondere der Angeklagte L. hätte von dem im Schlitz belassenen Hindernis keine Kenntnis gehabt, weshalb die Anforderung des Berichts nicht zu einem Aufdecken der Schadensursache geführt und den eingetretenen Erfolg nicht verhindert hätte. Aus den gleichen Gründen scheide auch eine Strafbarkeit wegen Baugefährdung aus.

III.

Der Freispruch des Angeklagten L. vom Vorwurf der tateinheitlich begangenen zweifachen fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in Tateinheit mit Baugefährdung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Rechtlich ist zwar - jedenfalls für sich betrachtet - nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht in der unterlassenen ausdrücklichen Protokollierung der Beschädigung des Fugenblechs der Lamelle 10 sowie der nicht vorgenommenen Unterrichtung des Angeklagten G. eine Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten L. erblickt, diese jedoch nicht als ursächlich für den Tod der Geschädigten erachtet und deswegen eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 222 StGB abgelehnt hat. Gleiches gilt für die Annahme, dass unter diesem Blickwinkel jedenfalls auch keine konkrete Gefahr im Sinne des § 319 StGB verursacht worden ist.

2. Mit Blick auf weitere in Betracht kommende Sorgfaltspflichtverletzungen hat das Landgericht indes den im Urteil festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und weitere Pflichtverletzungen des Angeklagten L. im Sinne des § 222 StGB in rechtsfehlerhafter Weise verneint.

a) Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen - wie eine Baustelle (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288) - schafft oder unterhält, die nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines umsichtig Handelnden notwendigen Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320; BGH, Urteile vom 1. Februar 2005 - 1 StR 422/04, NStZ 2005, 446, 447; vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f.; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23).

Dabei kann der Umfang von sich aus einer Garantenstellung ergebenden Pflichten durch deren Übertragung (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01, BGHSt 47, 224, 229; vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288) - insbesondere bei einem arbeitsteiligen Handeln - maßgebliche Änderungen erfahren. Kommt es zu einer Aufgabenverteilung bzw. -delegation bedeutet dies grundsätzlich nicht, dass hierdurch der ursprünglich Verantwortliche gänzlich von seinen Pflichten frei würde (vgl. zum Verhältnis zwischen Bauherrn und Bauunternehmen: BGH, Urteil vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288).

Bei der Bestimmung der die Beteiligten treffenden Pflichten ist bei einem arbeitsteiligen Handeln zwischen einer horizontalen Verteilung von Aufgaben durch Bildung verschiedener Zuständigkeitsbereiche - hier die durch die Angeklagten jeweils geleiteten Abteilungen der ARGE - sowie in vertikaler Richtung durch Bildung von Hierarchien im Wege einer fachlichen Über- und Unterordnung - hier die Delegation der tatsächlichen Bauausführung vom Bauleiter auf den Polier sowie die eigentlichen Bauhandwerker - zu unterscheiden (vgl. hierzu MüKo-StGB/Duttge, 4. Aufl., § 15 Rn. 147; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Puppe, StGB, 5. Aufl., Vorb. zu § 13 Rn. 164 mwN).

Beiden Arten der Arbeitsteilung ist gemein, dass eine Verpflichtung zu einer näheren Überwachung und ggf. einem Einschreiten jedenfalls dann besteht, sobald sich Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Beteiligten auftun (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288 f.; vom 21. Januar 1988 - 4 StR 564/87, BGHR StGB § 15 Fahrlässigkeit 1; vom 19. November 1997 - 3 StR 271/97, BGHSt 43, 306, 310; Gallas, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten unter besonderer Berücksichtigung des „verantwortlichen Bauleiters“, S. 34 f.).

Bei horizontaler Arbeitsteilung darf grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der anderen Beteiligten vertraut werden (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1952 - 5 StR 324/52, BGHSt 3, 91, 96; vom 2. Oktober 1979 - 1 StR 440/79, NJW 1980, 649, 650; Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 325; Esser/Keuten, NStZ 2011, 314, 320; Bußmann, NStZ 2009, 386; Renzikowski, StV 2009, 443, 444). Überwachungspflichten der Beteiligten untereinander bestehen nicht, da sie dem Sinn der Arbeitsteilung in einem gleichberechtigten Zusammenwirken entgegenlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1979 - 1 StR 440/79, NJW 1980, 649, 650; Müller-Gugenberger/Gruhl/Hadamitzky/Schmid, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl., § 30 Rn. 71). Dieses Vertrauen in die Zuverlässigkeit eines Dritten setzt jedoch eigenes sorgfaltsgerechtes Verhalten voraus (vgl. SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 15 Rn. 68), welches jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn einem Mitwirkenden für das arbeitsteilige Handeln maßgebliche Informationen vorenthalten werden (vgl. Matt/Renzikowski/Gaede, StGB, 2. Aufl., § 15 Rn. 43).

Bei arbeitsteiligem Handeln auf horizontaler Ebene - jedenfalls bei komplexen oder besonders gefahrgeneigten Vorhaben - besteht zudem eine Verpflichtung zu wechselseitiger Koordination und Information (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 43; Esser/Keuten, NStZ 2011, 314, 320; Duttge, HRRS 2009, 145, 147; zur Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten: BGH, Urteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 315 f.); dies gilt insbesondere dann, wenn gerade aus dem arbeitsteiligen Handeln selbst Gefahren erwachsen können (vgl. so schon aus zivilrechtlicher Sicht BGH, Urteil vom 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 313 ff.). Kommt es nicht von vorneherein zu einer wechselseitigen Information bzw. Koordination, so sind alle Beteiligten verpflichtet, sich von der Güte von Vorleistungen eines Mitwirkenden, die für die gefahrlose Umsetzung der eigenen Arbeitsleistung von Bedeutung sind - jedenfalls bei Vorliegen erkennbarer Unzulänglichkeiten - im Rahmen des Zumutbaren zu vergewissern (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 43 f.).

Bei einer vertikalen Arbeitsteilung bestehen neben der Pflicht zu einer sorgfältigen Auswahl und Instruktion zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe allgemeine - jedenfalls stichprobenartige (vgl. MüKo-StGB/Duttge, 4. Aufl., § 15 Rn. 147) - Überwachungspflichten, die dabei umso strenger sind, desto höher die drohende Gefahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288 f.; LK-StGB/Weigend, 13. Aufl., § 13 Rn. 60; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Gaede, StGB, 5. Aufl., § 13 Rn. 41; SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 13 Rn. 33; Esser/Keuten, NStZ 2011, 314, 320; OLG Karlsruhe, NJW 1977, 1930 f.). Auch wird der Umfang solcher Kontrollpflichten bei einer vertikalen Arbeitsteilung im Einzelfall davon abhängen, inwieweit dem Delegaten bei der Ausführung seiner Tätigkeit Eigenverantwortlichkeit zukommt. Ungeachtet der Frage, ob insbesondere ein Arbeitnehmer bzw. ein Arbeiter eines Unternehmens selbst einstandspflichtig sein kann (dies bejahend bei einer ihm verbleibenden Eigenverantwortlichkeit: BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 43), verbleiben umso mehr Pflichten - und damit einhergehend Verantwortung für das gefährdete Rechtsgut - bei dem Delegierenden, desto weniger demjenigen, dem eine Aufgabe übertragen worden ist, Handlungsspielraum zukommt.

b) Die nach den Feststellungen zur Arbeitshierarchie sowie zu den daraus folgenden Verantwortlichkeiten gebotene Erörterung von Indiztatsachen für weitere Verletzungen der Sorgfaltspflicht durch den Angeklagten L. ist rechtsfehlerhaft unterblieben. Insoweit ist dem Landgericht aus dem Blick geraten, dass dem Angeklagten eine Überwachungspflicht sowohl gegenüber dem Baggerführer B. als auch dem Polier K. sowie eine entsprechende Informationspflicht gegenüber seinem Urlaubsvertreter H. zukam; den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass er diesen Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

aa) B. und K. waren als Bauhandwerker dem Angeklagten auf niedriger Ebene der Hierarchie innerhalb der Abteilung „Spezialtiefbau“ unterstellt. Bereits ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen bei einer vertikalen Arbeitsteilung hätte das Landgericht erwägen müssen, dass der Angeklagte sich nicht bloß auf das ordnungsgemäße Handeln der Baumannschaft verlassen durfte, sondern sich hiervon durch stichprobenartige Kontrollen selbst hätte überzeugen müssen. Im Hinblick auf die Fortsetzung des Aushubs des Schlitzes der Lamelle 11 am 9. September 2005 gilt dies darüber hinaus in besonderem Maße und führt hier zu einer Verdichtung der bereits allgemein bestehenden Pflicht hin zu einer solchen zur engen Begleitung sowie Überwachung des weiteren Baufortschritts durch den Bauleiter.

Dies ergibt sich zunächst aus der - dem Angeklagten nach den Feststellungen bekannten - zentralen Bedeutung des weiteren Aushubs für die Bestätigung der angenommenen Beseitigung des Hindernisses. B. und K. waren als Baggerführer bzw. Polier hiermit unmittelbar betraut. Deren Tätigkeit war maßgeblich für eine ordnungsgemäße Errichtung der Lamelle; eine Undichtigkeit zog - den Beteiligten bekannte - erhebliche Gefahren nach sich. Insoweit war eine enge Kontrolle des Aushubs durch den entsprechend qualifizierten Bauleiter erforderlich, um tatsächlich von einer Beseitigung des Hindernisses ausgehen zu können und so den weiteren Baufortschritt nicht allein auf die Einschätzung der Baumannschaft zu stützen. Hinweise darauf, dass diese ausgebildet oder konkret dazu eingesetzt war, um eine solche Verantwortung zu übernehmen, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Die den Angeklagten treffenden Kontrollpflichten wurden zudem maßgeblich durch die Vorfälle im bisherigen Bauverlauf bestimmt. Nach den Feststellungen trat eine derart gehäufte Anzahl an Problemen wie bei der Erstellung der Lamellen 10 und 11 - insbesondere die mehrfachen Beschädigungen an Fugenblech und am Bagger - bei keiner der anderen Lamellen auf. Auch dies hätte den Angeklagten zu einer engen Begleitung des weiteren Baufortschritts veranlassen müssen. Hinzu kommt, dass sich das am Nachmittag des 5. September 2005 in Lamelle 11 angetroffene Hindernis in der ungefähren Tiefenregion wie jenes am 30. August 2005 in der benachbarten Lamelle 10 befunden hat, welches ausweislich der Urteilsgründe zwar in den entsprechenden von dem Angeklagten erstellten Protokollen erwähnt wurde, aber nicht zu Tage befördert worden war. Dies hätte dem Angeklagten Anlass sein müssen, den bevorstehenden Aushub durch eine persönliche Kontrolle zu begleiten.

Bereits die vorgenannten Umstände sind für die Bestimmung der den Angeklagten treffenden Pflichten derart prägend, dass es hierbei nicht mehr durchgreifend darauf ankommt, dass dieser im Zeitpunkt der Fortsetzung des Aushubs insbesondere auf die Mitteilungen des Poliers K. auch nicht mehr vertrauen konnte. Dieser hatte ihn nämlich erst am 5. September 2005 darüber unterrichtet, dass es sich bei dem am 2. September 2005 angetroffenen Hindernis um das Fugenblech der Lamelle 10 gehandelt hatte, obwohl er dies bereits unmittelbar am 2. September 2005 erkannt, dennoch dem Angeklagten im Rahmen des taggleich geführten Telefonats nicht mitgeteilt hatte. Der Angeklagte hätte daher besorgen müssen, dass er womöglich durch K. überhaupt nicht über die Beschädigung des Fugenblechs unterrichtet worden wäre, wenn die Baumannschaft nicht am Nachmittag des 5. September 2005 erneut auf Hindernisse - den unerkannt gebliebenen Natursteinblock nebst Überbeton - gestoßen wäre. Die zunächst unterlassene Mitteilung der Beschädigung des Fugenblechs der Lamelle 10 hätte dem Angeklagten die Vermutung aufdrängen müssen, dass sich K. entweder der Bedeutung der Dichtigkeit der Schlitzwand nicht bewusst war oder dieser durch sein Verhalten eine besondere Risikobereitschaft offenbarte, was ihn - den Angeklagten - zu einer verstärkten Überwachung dessen Tuns hätte veranlassen müssen.

bb) Auf Grundlage der vorgenannten Erwägungen liegt es nahe, dass hier zur Erfüllung der dem Bauleiter zukommenden Überwachungspflicht - auch unter Berücksichtigung der in den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ niedergelegten Notwendigkeit der engen Kontrolle der Schlitzwandarbeiten - im Konkreten seine - zumindest vorübergehende - Anwesenheit bei der Fortsetzung des Aushubs des Schlitzes der Lamelle 11 angezeigt war.

Ausweislich der Urteilsgründe war angesichts der im Erdreich verbliebenen Hindernisse ein regelgerechter Aushub des Schlitzes nicht möglich; zudem war es - den Ausführungen der Strafkammer zu der dem Mitangeklagten A. vorgeworfenen Pflichtverletzung folgend - bei Beobachtung des Aushubs auch rasch möglich zu erkennen, dass dieser durch den Baggerführer nicht sachgerecht erfolgte. Entgegen dem Plan, den Greifer jeweils versetzt einzulassen, wurde ausschließlich Erdreich an der zu Lamelle 12 gelegenen - und von der dem Hindernis abgewandten - Seite des Schlitzes abgetragen. Wäre der Greifer entsprechend dem Plan eingesetzt worden, wäre - wie auch der Angeklagte in seiner Einlassung bestätigt hat - zu erkennen gewesen, dass sich noch ein Hindernis im Schlitz befunden hat.

Zwar hat sich der Aushub des Schlitzes am 9. September 2005 ausweislich der entsprechenden Protokolle über rund acht Stunden erstreckt. Nach den insoweit zutreffenden Wertungen der Strafkammer hätte aber eine Anwesenheit von rund zehn Minuten genügt, um feststellen zu können, dass im kritischen Tiefenbereich der Aushub des Schlitzes nur auf einer Seite erfolgte.

Unter Beachtung der Bedeutung des Aushubs für die Abwehr der von der Baustelle ausgehenden erheblichen Gefahren war dem Bauleiter die Anwesenheit angesichts des überschaubaren erforderlichen Zeitraums auch zumutbar.

cc) Einer entsprechenden Kontrollpflicht stand nicht entgegen, dass der Angeklagte nach den weiteren Wertungen des Landgerichts auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. die Annahme einer Verjüngung des Schlitzes der Lamelle 11 insbesondere auf Grund des Schadensbildes an den Greiferschalen des Baggers für plausibel erachten durfte. Bei einer solchen Verjüngung handelt es sich um eine - eher kontinuierlich verlaufende und nicht grundsätzlich zu beanstandende - Abnahme der Breite des Schlitzes nach unten hin, wenn auf Grund von Toleranzen beim Aushub die jeweiligen Nachbarlamellen im unteren Teil jeweils breiter geraten sind als vorgesehen. Angesichts des hohen Gefahrenpotentials der Baustelle war der Angeklagte nicht schon deswegen von weiteren Überprüfungen befreit, weil die Annahme einer Verjüngung der Schlitzbreite lediglich plausibel war. Er hätte vielmehr darüber hinaus auch ausschließen müssen, dass die Beschädigung des Baggers seine Ursache nicht in einem anderen als dem angenommenen Hindernis hätte haben können.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen eine mögliche Verjüngung des Schlitzes eine bekannte Gefahr bei sog. einstichigen Schließerlamellen - eine solche stellte Lamelle 11 dar - ist. Auf Grund der Bedeutung der Dichtigkeit der Schlitzwand hätte sich der Angeklagte nicht auf bloße allgemeine Erfahrungswerte verlassen dürfen, sondern hätte für den vorliegenden Einzelfall eine entsprechende Prüfung vornehmen müssen.

dd) Da der für die Bestätigung der Hindernisbeseitigung entscheidende weitere Aushub der Lamelle 11 während der Urlaubsabwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde, war es ihm selbst zwar nicht möglich, den Kontrollpflichten nachzukommen.

Zu berücksichtigen ist aber, dass er auf Grund seines Urlaubs die Verantwortlichkeit für die Baumannschaft auf H. - der insoweit nicht als sein Vorgesetzter, sondern auf selber Hierarchieebene als sein Urlaubsvertreter tätig wurde - übertragen hatte. Ausgehend von den bei einer horizontalen Arbeitsteilung bestehenden Informationspflichten, wäre es daher zwingend erforderlich gewesen, H. über die angezeigte Kontrolle ausdrücklich in Kenntnis zu setzen, um die erforderliche Überwachung des Aushubs auch während des Urlaubs des Angeklagten sicherzustellen.

Zwar hat das Landgericht ein Übergabegespräch zwischen dem Angeklagten und H. über die Vorkommnisse während des Bauverlaufs festgestellt. Da es die Kontrollpflicht des Angeklagten gegenüber der Baumannschaft jedoch nicht im Blick gehabt hat, hat es insoweit auch nicht festgestellt, ob die Notwendigkeit einer engen Überwachung durch persönliche Kontrolle des Aushubs Gegenstand des Gesprächs war.

Der Angeklagte durfte sich im Übrigen nicht darauf beschränken, H. den Ablauf der Erstellung der Lamelle 11 zu schildern und es ihm zu überlassen, hieraus womöglich selbst auf eine enge Überwachungsbedürftigkeit von B. und K. zu schließen. H. war zwar Oberbauleiter, aber in dieser Funktion auf verschiedenen Abschnitten der Baustelle eingesetzt und daher darauf angewiesen, von dem jeweiligen Bauleiter die entsprechenden Informationen über den Baufortschritt und die sich angesichts der aufgetretenen Probleme hieraus ergebenden weiteren Maßnahmen zu erhalten. Der Angeklagte war dagegen stets und vorwiegend mit dem Ablauf der Herstellung der Schlitzwand betraut und damit in erster Linie dazu berufen, die entsprechenden Einschätzungen auf der Baustelle vorzunehmen. Ihm oblag es insoweit selbst, den Umfang der vorzunehmenden Kontrolle festzulegen und dies - angesichts der Sicherstellung einer möglichst effektiven Abwehr von Gefahren - ausdrücklich mit H. zu erörtern.

ee) Unbeachtlich ist zudem, dass ihm H. nach seiner Urlaubsrückkehr mitteilte, mit Lamelle 11 sei „alles in Ordnung“. Auf dessen Angabe durfte sich der Angeklagte im Rahmen des horizontalen arbeitsteiligen Handelns zwar grundsätzlich verlassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er H. bei der Übergabe der Baustelle vor seinem Urlaubsantritt nicht wesentliche Informationen und maßgebliche Umstände vorenthalten hatte; nur dann hätte H. belastbar die ordnungsgemäße Fertigstellung der Lamelle beurteilen und ein schutzwürdiges Vertrauen in dessen Mitteilung entstehen können. Dass zwischen dem Angeklagten und H. über den maßgeblichen Punkt der Überwachungsbedürftigkeit des Aushubs gesprochen wurde, ist indes nicht festgestellt.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das neue Tatgericht unter Beachtung der vorgenannten Erwägungen eine Verletzung der dem Angeklagten obliegenden Pflichten, die für den Tod der Geschädigten ursächlich geworden ist, feststellen kann. Dies gilt insbesondere deswegen, da es nach den bisherigen Feststellungen gerade K. auf Grund der nicht erfolgten Überwachung seiner Tätigkeit möglich war, durch den nicht lagegerechten Einbau der Bewehrungskörbe, die Gestaltung des Betonierprotokolls und die Eintragung der Messwerte der Lamelle 5 in das Vermessungsprotokoll der Lamelle 11 den Eindruck einer ordnungsgemäßen Herstellung der Lamelle 11 zu erwecken. Insoweit drängt sich auf, dass dies bei einer gebotenen Überwachung durch den Angeklagten bzw. H. nicht möglich gewesen wäre.

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler entzieht dem Freispruch - bereits auf Grund der angeklagten tateinheitlichen Begehungsweise auch in Bezug auf den Vorwurf der Baugefährdung - die Grundlage. Das Urteil war daher aufzuheben. Hiervon umfasst sind auch die Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO), da der die Tat bestreitende Angeklagte diese mangels Beschwer nicht anfechten konnte und sie daher nicht Grundlage einer etwaigen Verurteilung im zweiten Rechtsgang sein können (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 1998 - 2 StR 76/98, NStZ 1999, 206, 207).

4. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Das neue Tatgericht wird - sollte sich der Angeklagte erneut einlassen - Gelegenheit haben, dessen Angaben insbesondere zu dem vor seinem Urlaubsantritt geführten Gespräch mit H. - deutlicher als bisher geschehen - zu würdigen (vgl. hierzu KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 89 ff. mwN).

IV.

Auch der Freispruch des Angeklagten G. begegnet unter Berücksichtigung der unter III. 2. a) dargestellten Grundsätze durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Das Urteil hält bereits deswegen revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht im Rahmen seiner Beurteilung der hypothetischen Kausalität der von ihm angenommenen Pflichtverletzung des Angeklagten - die unterlassene Anforderung eines Berichts von der Abteilung „Spezialtiefbau“ - nicht alle maßgeblichen Umstände miteinbezogen hat. In diesem Zusammenhang hat sich die Strafkammer zwar ausführlich damit beschäftigt, welche Auswirkungen ein solcher Bericht auf das Handeln des Angeklagten G. gehabt haben könnte. Sie hat jedoch nicht in den Blick genommen, welche Folgen dessen Anforderung bei dem Angeklagten L. hätte hervorrufen können.

Zwar war innerhalb der ARGE das Anfordern von Berichten nicht vorgesehen. Es erscheint aber fernliegend, dass der Angeklagte L. als verantwortlicher Bauleiter für die Abteilung „Spezialtiefbau“ im Rahmen der Erstellung eines solchen Berichts in keinem Falle eingebunden worden wäre. Daher hätte es der Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte L. womöglich zu Nachforschungen veranlasst gesehen hätte, wäre er auf den sichtbar gewordenen Zustand der Lamelle 11 angesprochen worden, die in seiner Urlaubsabwesenheit fertiggestellt worden war. Er hätte sich in diesem Falle zumindest verpflichtet sehen müssen, bei seinem Urlaubsvertreter H. im Einzelnen nach dem Ablauf der Herstellung zu fragen; auf die ihm nach seiner Urlaubsrückkehr gegebene pauschale Mitteilung, es sei „alles in Ordnung“, hätte er sich dann nicht zurückziehen dürfen. Hiermit setzt sich das Landgericht indes nicht auseinander.

2. Zudem hat die Strafkammer in rechtsfehlerhafter Weise die dem Angeklagten obliegenden Pflichten auf die Anforderung eines Berichts bei der Abteilung „Spezialtiefbau“ über den Herstellungsprozess der Lamellen 10 und 11 beschränkt. Sie hat nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte auf Grund der Umstände des konkreten Falles verpflichtet war, selbst die Unterlagen zum Bauablauf der Lamellen - und damit auch das Betonierprotokoll - einzusehen. Bei der Bestimmung der den Angeklagten treffenden Pflichten hat sich das Landgericht nicht in der gebotenen Weise mit der Pflichtenverteilung bei arbeitsteiligem Handeln, deren Voraussetzungen und den hieraus folgenden Konsequenzen für den vorliegenden Fall auseinandergesetzt.

a) Zwischen dem Angeklagten als Bauleiter der Abteilung „Ingenieurbau“ und dem Angeklagten L. als Verantwortlichem für die Abteilung „Spezialtiefbau“ lag eine Arbeitsteilung auf horizontaler Ebene vor. Nach allgemeinen Maßstäben wäre es daher grundsätzlich möglich gewesen, dass die Angeklagten wechselseitig auf ihr ordnungsgemäßes Handeln vertrauen durften.

Auch liegt der Fall anders als jener, der der Entscheidung BGHSt 47, 224 (Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01) zu Grunde gelegen hat. Darin legte der Bundesgerichtshof den angeklagten Arbeitern die Pflicht auf, positiv zu überprüfen, ob die ihnen vom zuständigen Bauleiter übertragene Aufgabe - hier die Entfernung von sog. „Krallen“ aus dem Gleislauf der Wuppertaler Schwebebahn - durch ihre als Gehilfen hinzugekommenen Kollegen erfüllt wurde; auf eine Aufgabenerledigung durch diese durften sie sich - auch angesichts des Ausmaßes der Gefahr - nicht verlassen. In dieser Entscheidung wird zwar in der Literatur zum Teil eine Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes erblickt (vgl. Renzikowski, StV 2009, 443, 444; MüKo-StGB/Duttge, 4. Aufl., § 15 Rn. 147). Indes ist dies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, denn dort waren die Verantwortlichkeiten zwischen den Beteiligten nicht nach eindeutigen Kriterien verteilt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01, BGHSt 47, 224, 229 f.). Vielmehr waren die dortigen Angeklagten entsprechend des durch den Bauleiter erteilten Auftrags weiterhin selbst für die Entfernung der „Krallen“ verantwortlich und hätten deshalb kontrollieren müssen, ob durch die hinzugekommenen Gehilfen die „Krallen“, die sie selbst nicht entfernt hatten, beseitigt wurden. Hierin liegt ein maßgeblicher Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt, in dem eine eindeutige Kompetenzverteilung zwischen den Abteilungen der ARGE gegeben war und keine unmittelbare Verantwortung des „Ingenieurbaus“ für die Errichtung der Schlitzwand bestand.

In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bei vorliegender Aufgabenverteilung die Geltung des Vertrauensgrundsatzes bei arbeitsteiligem Handeln auf einer Baustelle sodann auch bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 44 f.).

b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte auf Grund des Zustands der Lamellen 10 und 11 im vorliegenden Fall nicht untätig bleiben - und damit nicht auf die Vorarbeit des „Spezialtiefbaus“ vertrauen - konnte. Bei der Bestimmung der ihn treffenden Pflichten hat das Landgericht jedoch nicht in ausreichendem Umfang die maßgeblichen Besonderheiten des Einzelfalls - insbesondere die Defizite in der Organisation der Abteilungen der ARGE untereinander - in den Blick genommen.

aa) Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen bei einem horizontal arbeitsteiligen Handeln wird der prinzipiell geltende Vertrauensgrundsatz dann erschüttert, wenn bei einem Mitwirkenden Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Beteiligten aufkommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 3 StR 271/97, BGHSt 43, 306, 310 mwN). Dies war hier in Bezug auf die Lamellen 10 und 11 bereits deswegen der Fall, weil das für die Dichtigkeit der Wand bedeutsame Fugenblech beschädigt war.

bb) Die Strafkammer hätte außerdem bei der Beurteilung der dem Angeklagten obliegenden Pflichten nicht lediglich eine Beurteilung der Lamellen 10 und 11 vornehmen dürfen. Der Angeklagte war als Bauleiter für den Aushub der Baugrube und die Errichtung der Gleiswechselanlage insgesamt verantwortlich; insoweit war die Dichtigkeit der gesamten Schlitzwand von Bedeutung. Daher begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht weitergehende Pflichten des Angeklagten in Bezug auf die Lamellen 10 und 11 mit der Begründung abgelehnt hat, dass auch eine Reihe anderer Lamellen der Schlitzwand auffällig gewesen seien. Der Umstand, dass 16 der 57 Lamellen zum Teil erhebliche Auffälligkeiten aufwiesen und durch die ARGE sogar ein Subunternehmen zur Abdichtung der schadhaften Stellen beauftragt werden musste, hätte vielmehr für den Angeklagten Anlass sein müssen, den Gründen für die ersichtlich mangelhafte Vorarbeit der Abteilung „Spezialtiefbau“ nachzugehen.

cc) Nicht berücksichtigt hat das Landgericht zudem den Umstand, dass nach den Feststellungen erhebliche - und sich für den Angeklagten aufdrängende - strukturelle Defizite in der Organisation der Abteilungen untereinander vorlagen, so dass die bei einer horizontalen Arbeitsteilung bestehenden sowie für die Geltung des Vertrauensgrundsatzes maßgeblichen Informations- und Koordinationspflichten verletzt wurden. Dies führte zu einer weiteren maßgeblichen Ausweitung der den Angeklagten bei seiner Aufgabenerfüllung persönlich treffenden Pflichten.

(1) Im vorliegenden Fall bestand eine umfassende Pflicht zu enger Information und Koordination zwischen den beiden Abteilungen der ARGE. Dies gilt bereits deswegen, weil die Schlitzwand bis zum Aushub der Baugrube durch die Abteilung „Ingenieurbau“ optisch nicht wahrnehmbar und eine abschließende Beurteilung ihres Zustands vorher durch den „Spezialtiefbau“ nicht möglich war. Zudem ergab sich eine solche Pflicht auch, weil sich die von einer mangelhaften Schlitzwand ausgehende Gefahr erst durch den Aushub der Baugrube durch die Abteilung „Ingenieurbau“ und den damit fortwährend geringer werdenden Druck des Erdreichs im Inneren der Baugrube realisieren konnte. Insoweit waren zwar die Aufgabenbereiche der Abteilungen getrennt voneinander, doch standen beide nicht völlig losgelöst nebeneinander. Vielmehr war die ordnungsgemäße Erfüllung der der Abteilung „Spezialtiefbau“ zugewiesenen Aufgabe zwingende Voraussetzung für das Gelingen der Tätigkeit der Abteilung „Ingenieurbau“. Der Erfolg der Tätigkeit des „Ingenieurbaus“ hing von der bereits geleisteten Vorarbeit des „Spezialtiefbaus“ ab und baute auf dieser auf. Um zu verhindern, dass sich im Rahmen der weiteren Tätigkeit des „Ingenieurbaus“ eine Gefahr realisiert, die im Handeln des „Spezialtiefbaus“ angelegt und deren Ausmaß erst nach erfolgtem Aushub mit den Kenntnissen über die Umstände der Errichtung der Schlitzwand abzuschätzen war, bedurfte es hier - auch eingedenk der besonderen Gefahren einer sich in unmittelbarer Nähe der innerstädtischen Bebauung befindlichen Großbaustelle - einer konkreten Abstimmung zwischen den Abteilungen.

(2) Diese Pflicht wurde bereits dadurch erheblich verletzt, dass seitens der Verantwortlichen der ARGE eine Übergabe der Baustelle zwischen den Abteilungen - trotz der von ihr ausgehenden Gefahren - weder grundsätzlich vorgeschrieben noch für besondere Situationen vorgesehen war und - soweit sich dies den Urteilsgründen entnehmen lässt - auch nicht tatsächlich erfolgte; ein regelhafter Austausch von Informationen fand nicht statt. Dieses Defizit in der allgemeinen Organisation der Abteilungen untereinander setzte sich dadurch fort, dass auch die Einholung von Berichten zur Erlangung maßgeblicher Informationen weder vorgesehen war noch in der Praxis vorkam und insoweit kein institutionalisiertes Verfahren bestand, das dem Angeklagten die Gewähr hätte bieten können, dass sein Anliegen - der Hinweis auf den schlechten Zustand der Schlitzwand - mit dem gebotenen Nachdruck Beachtung finden würde.

(3) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte als Bauleiter verpflichtet war, von sich aus auf eine ausreichende Organisation des Zusammenwirkens der einzelnen Abteilungen der ARGE hinzuwirken. Entscheidend ist, dass er bei seinem eigenen Handeln stets die mangelnde Organisation zu bedenken und diese bei seinem weiteren Vorgehen zu berücksichtigen hatte.

Der bei einer horizontalen Arbeitsteilung geltende Vertrauensgrundsatz wird dabei umso weiter zurückgedrängt - und damit eine eigene Kontrollpflicht der übrigen Beteiligten umso mehr begründet - je mehr die Pflichten zur gebotenen wechselseitigen Information und Koordination verletzt werden. Deren Erfüllung ist Grundlage, um in die Zuverlässigkeit eines Mitwirkenden überhaupt vertrauen zu können. Der Vertrauensgrundsatz bei horizontalem arbeitsteiligem Handeln schützt nicht die „blinde“ Hoffnung der Beteiligten darin, dass die übrigen Mitwirkenden ordnungsgemäß handeln werden, sondern nur ein berechtigtes Vertrauen, das allein auf einer belastbaren Grundlage Ausgangspunkt des eigenen Handelns sein kann. Grundsätzlich genügt hierfür die Information des einen Mitwirkenden durch den weiteren Beteiligten. Auf dessen Mitteilung darf grundsätzlich - bei Fehlen von Zweifeln - vertraut werden und diese zum Fundament des eigenen Handelns gemacht werden (vgl. zum Anästhesisten, der grundsätzlich auf die mitgeteilte Diagnose des Chirurgen vertrauen darf: BGH, Urteil vom 2. Oktober 1979 - 1 StR 440/79, NJW 1980, 649, 650; vgl. zum Vertrauen in die Mitteilung eines Beteiligten, er werde vor der Entfernung von Deckenstützen einen Statiker befragen: BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 44 f.).

Fehlt aber - wie hier - jeglicher Informationsaustausch, mangelt es jedenfalls dann an einem Anknüpfungspunkt für ein berechtigtes Vertrauen, wenn das Vorgewerk durch eine zum Teil erhebliche Abweichung vom Soll-Zustand geprägt ist. Ohne Übergabe kann der Angeklagte im vorliegenden Fall insbesondere nicht wissen, dass der Angeklagte L. überhaupt Kenntnis von jenen Umständen hatte, die zu dem - erst nach teilweise erfolgtem Aushub der Baugrube ersichtlichen - Zustand der Schlitzwand führten. Dem Angeklagten G. fehlten so maßgebliche Informationen, um ohne Weiteres auf die Vorarbeit des „Spezialtiefbaus“ vertrauen zu können.

Die dem Angeklagten obliegende Kontrollpflicht reichte dabei soweit, wie es im Sinne einer effektiven Abwehr der von der Baustelle ausgehenden Gefahren notwendig war, das Defizit in Abstimmung der Abteilungen untereinander auszugleichen. Daher ist es unbeachtlich, dass zwischen der sichtbaren Beschädigung des Fugenblechs und der in der Lamelle befindlichen Fehlstelle, die zu dem späteren Unglück führte, kein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Der Angeklagte konnte auf Grundlage seines Kenntnisstands - wie sich den Urteilsgründen an anderer Stelle entnehmen lässt - nicht ausschließen, dass durch die Beschädigung des Fugenblechs womöglich eine Fehlstelle in der Betonkubatur der Lamelle verursacht worden ist. Das sachverständig beratene Landgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Gefahr eines beschädigten Fugenblechs gerade darin besteht, dass dieses nicht vollständig gereinigt werden kann und sich daran mehrere Zentimeter starke Reste von Suspensionsflüssigkeit festsetzen („Filterkuchen“), die beim Betonieren nicht verdrängt werden und so zu einer Fehlstelle in der Wand führen.

Der Angeklagte hatte daher mangels jedweder Information durch die Abteilung „Spezialtiefbau“ all jene zumutbaren Kontrollen vorzunehmen, die erforderlich waren, um sicher zu gehen, dass die Wand eine ausreichende Grundlage für die Tätigkeit des „Ingenieurbaus“ bot und jedenfalls keine Eigenschaften aufwies, die den Erfolg des Aushubs hätte in Frage stellen können, indem sich die den Beteiligten bekannten erheblichen Gefahren im Zusammenhang mit einer undichten Schlitzwand realisieren.

Diese Kontrollen hatte der Angeklagte auch selbst vorzunehmen und durfte sich nicht auf eine bloße Rücksprache mit dem Angeklagten L. oder die - nicht vorgesehene - Einholung eines Berichts beschränken. Dies wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte nicht die eigene Fachkunde für die Überprüfung der Wand gehabt hätte, wofür hier nichts ersichtlich ist. So hatte er eine Überprüfung vor allem auch deswegen selbst vorzunehmen, da die Organisation innerhalb der ARGE derart defizitär war, dass sich kein umsichtig Handelnder in der Situation des Angeklagten auf den Informationsaustausch innerhalb der ARGE verlassen konnte und sich selbst ein Bild über die bedeutenden Umstände zu machen hatte.

dd) Ausgehend hiervon war der Angeklagte verpflichtet, die Protokolle zur Erstellung jedenfalls der Lamellen 10 und 11 einzusehen und dabei auch den Betonverbrauch zu kontrollieren. Nur durch diese Einsicht konnte der Angeklagte sicher sein, dass der Aushub der Baugrube angesichts des schlechten Allgemeinzustands der Schlitzwand gefahrlos fortgeführt werden konnte. Der Dichtigkeit der Schlitzwand kam dabei maßgebliche Bedeutung zu, wobei auf etwaige Fehlstellen in der Wand durch den Abgleich des tatsächlichen mit dem kalkulierten Betonverbrauch geschlossen werden konnte. Die Einsicht insbesondere in das Betonierprotokoll hätte dem Angeklagten auf Grund des Minderverbrauchs im unteren Teil der Lamelle 11 die Möglichkeit eines dort verbliebenen Hindernisses aufdrängen müssen. Diese Einsicht war ihm auch ohne Weiteres möglich und auch zumutbar. Das Betonierprotokoll war in dem von den beiden Angeklagten gemeinsam genutzten Baucontainer abgelegt; zudem war nach den Feststellungen durch eine Überprüfung der eingetragenen Werte rasch der Minderverbrauch zu bemerken.

3. Dies führt - wie auch beim Angeklagten L. - zu einer Aufhebung des Urteils samt der Feststellungen. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 640

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß