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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 217

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 231/21, Beschluss v. 16.12.2021, HRRS 2022 Nr. 217


BGH 3 StR 231/21 - Beschluss vom 16. Dezember 2021 (LG Oldenburg)

Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten im Kostenansatzverfahren.

§ 21 GKG

Leitsatz des Bearbeiters

§ 21 GKG findet sowohl im Rahmen der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren Anwendung. Das Tatgericht kann von der Vorschrift Gebrauch machen, muss dies aber nicht. Es kann die Entscheidung über die Nichterhebung bestimmter Kosten ebenso dem Kostenansatzverfahren überlassen. Gleiches gilt für das Beschwerdegericht. Auch dieses kann nach § 309 Abs. 2 StPO für die Vorinstanz bestimmen, dass gemäß § 21 Abs. 1 GKG (die gesamten oder bestimmte) Kosten nicht erhoben werden, ist hierzu aber nicht verpflichtet.

Entscheidungstenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Über seine hiergegen gerichtete Revision ist gesondert entschieden worden.

Die zugleich eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist zulässig (§§ 311, 464 Abs. 3 StPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Anordnung des Landgerichts, dass er als Verurteilter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechtslage (§ 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO).

Soweit der Angeklagte eine Kostenquotelung unter Anwendung von § 21 GKG begehrt, gilt:

§ 21 GKG findet - entgegen der in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Rechtsauffassung - sowohl im Rahmen der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, juris Rn. 9; vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04, juris Rn. 5 ff.; vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, StraFo 2006, 471; vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31; vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 4b Ws 8/18, juris Rn. 11 ff.; KKStPO/Gieg, 8. Aufl., § 464 Rn. 7, § 465 Rn. 3a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 465 Rn. 11 mwN). Das Tatgericht kann von der Vorschrift Gebrauch machen, muss dies aber nicht. Es kann die Entscheidung über die Nichterhebung bestimmter Kosten ebenso dem Kostenansatzverfahren überlassen (BGH, Beschluss vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 1 Ws 516/90, JurBüro 1990, 1509 f.). Gleiches gilt für das Beschwerdegericht. Auch dieses kann nach § 309 Abs. 2 StPO für die Vorinstanz bestimmen, dass gemäß § 21 Abs. 1 GKG (die gesamten oder bestimmte) Kosten nicht erhoben werden, ist hierzu aber nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3).

Der Senat macht von dieser Möglichkeit im vorliegenden Fall keinen Gebrauch und merkt an, dass die geltend gemachten Mehrkosten durch Unterbrechungen der Hauptverhandlung „wegen der Corona-Pandemie“ ihren Ursprung nicht in der Sphäre des Gerichts haben, Verfahrensfehler mithin nicht auf der Hand liegen und mit der nicht näher begründeten Beschwerde auch nicht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 217

Bearbeiter: Christian Becker