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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 930

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 156/20, Urteil v. 29.07.2021, HRRS 2021 Nr. 930


BGH 3 StR 156/20 - Urteil vom 29. Juli 2021 (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg)

Strafbarer Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliches Bereitstellungsverbot durch Zurverfügungstellung von Geldern an die Ehefrau eines „IS-Kämpfers“; Einziehung von Tatobjekten bei Vereitelung der Einziehung (Verhältnis von Vereitelungshandlung und Tathandlung).

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG; Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002; § 74 StGB; § 74c StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 ist es strafbar, den in der Anlage zur VO (EG) Nr. 881/2002 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen. Die in Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 genutzte Wendung „zur Verfügung gestellt werden“ ist dabei in einem weiten Sinn zu verstehen. Hierdurch wird jede Handlung erfasst, die erforderlich ist, damit eine Person die Verfügungsbefugnis über den betreffenden Vermögenswert erlangen kann.

2. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 zielt insgesamt darauf ab, zu verhindern, dass aufgeführte Organisationen oder Personen Zugriff auf wirtschaftliche Ressourcen und Finanzmittel gleich welcher Art haben, die sie zur Unterstützung terroristischer Tätigkeiten. Inwieweit dieses Ziel gefährdet ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles. Eine solche konkrete Betrachtung ist ebenso zur Klärung der Frage vorzunehmen, ob die Tatsache, dass Mitglieder einer Organisation Gelder besitzen, die sie von Außenstehenden erhalten haben, den Schluss zulässt, die Führungsspitze der gelisteten Organisation verfüge selbst über die Gelder.

3. Tatmittel beziehungsweise Tatobjekt wird ein Gegenstand durch die Tatbegehung. Die Einziehung eines Gegenstandes als Tatmittel oder Tatobjekt kommt daher erst mit einer Anknüpfungstat in Betracht, zu deren Begehung oder Vorbereitung er gebraucht wurde beziehungsweise die sich auf ihn bezog. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 74c Abs. 1 StGB ist deshalb, dass durch eine Straftat eine Einziehungslage entstanden ist und der Täter oder Teilnehmer zeitlich nachfolgend, also nach der - gegebenenfalls versuchten - Tatbegehung und der hieraus resultierenden Entstehung der staatlichen Einziehungsbefugnis, die Einziehung des betreffenden Tatmittels oder Tatobjekts unmöglich gemacht hat, indem er dieses veräußert oder verbraucht oder dessen Einziehung auf andere Weise vereitelt hat.

4. Die Tatbegehung selbst ist somit keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB. Die Einziehung des Wertes von Tatmitteln und Tatobjekten erfasst mithin nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder Tatobjektes vereitelt.

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. November 2019

im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, schuldig sind,

in den Strafaussprüchen aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung mehrerer Mobiltelefone angeordnet. Die zu Lasten der Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft stützen sich auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstanden jeweils, dass eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot und die Einziehung des Wertes von Taterträgen unterblieben sind. Die Rechtsmittel haben lediglich hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

I.

Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Die Tochter beziehungsweise Schwester der vier Angeklagten reiste im Jahr 2016 mit ihrem nach islamischem Ritus angetrauten Ehemann sowie ihrem Sohn nach Syrien aus. Dort gliederte sie sich, wie die Angeklagten schließlich wussten, in die Herrschafts- und Befehlsstrukturen des ?Islamischen Staates? (IS) ein; ihr Mann übernahm die Funktion des Anführers (?Emir?) einer Kampfeinheit. Sie bat im Januar 2017 ihre Mutter und ihre Schwester, die Angeklagten Y. und C. B., darum, ihr gesamtes Vermögen an ihren Aufenthaltsort zu schicken; sie müsse den ?Zakat?, die von der Organisation erhobene Steuer, zahlen und befürchte zudem Versorgungsengpässe sowie Teuerungen. Alle Angeklagten trugen im Folgenden insgesamt 27.220 € zusammen, darunter 2.000 € für eine andere Frau, die ebenfalls nach Syrien ausgereist war und sich dem IS angeschlossen hatte. Über diese lief auch der Transfer des Geldes im Wege des Hawala-Bankings. Bei ihr gingen am 2. März 2017 - nach Abzug von Transaktionsgebühren - 23.137 € ein, von denen sie 2.000 € behielt und den Rest noch am selben Tag an die Tochter beziehungsweise Schwester der Angeklagten weiterleitete. Während der Angeklagte O. B. lediglich Kenntnis von den von ihm aufgebrachten 9.200 € hatte, wussten die übrigen Angeklagten um die volle Höhe des Geldbetrages.

Ob und gegebenenfalls für welche Zwecke die transferierten Beträge im Folgenden ausgegeben wurden, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Jedenfalls führte die Überweisung dazu, dass der weitere Aufenthalt der beiden Geldempfängerinnen sowie des Ehemanns im IS-Herrschaftsgebiet wirtschaftlich gefestigt wurde und sie ihre Betätigung für den IS auf einer gesicherten wirtschaftlichen Grundlage fortsetzen konnten. Den Angeklagten ging es nicht darum, den IS, sondern ihre Tochter beziehungsweise Schwester zu unterstützen. Hierzu fühlten sie sich verpflichtet, zumal es sich teilweise um eigenes Geld der Empfängerin handelte. Sie nahmen allerdings billigend in Kauf, dass durch die Überweisung der Aufenthalt im Herrschaftsgebiet als Grundlage für die weitere mitgliedschaftliche Betätigung gefestigt wurde und sie grundsätzlich bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen durften.

In rechtlicher Hinsicht hat das Oberlandesgericht angenommen, die Angeklagten hätten sich gemeinschaftlich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht. Jedoch liege keine Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot der Europäischen Union nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG vor, da das Geld einer gelisteten Organisation weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt worden sei; denn weder habe die Führungsspitze die Befugnis erhalten, über die Gelder zu verfügen, noch habe der nicht gelistete Empfänger im Namen, unter Kontrolle oder auf Weisung der gelisteten Organisation gehandelt. Das Oberlandesgericht hat eine Einziehung des Wertes von Tatmitteln in Höhe des transferierten Betrages mit der Begründung abgelehnt, dass es nach dem ihm durch § 74 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessen davon absehe.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft sind begründet, soweit Schuldsprüche wegen Zuwiderhandelns gegen ein Bereitstellungsverbot unterblieben sind. Dies hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.

1. Die vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung auch wegen Verstoßes gegen ein Bereitstellungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002, DVO (EU) Nr. 632/2013.

a) Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG ist es strafbar, einem Bereitstellungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderzuhandeln, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (vgl. zum Begriff des Bereitstellens BT-Drucks. 17/11127 S. 27 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 17). Um einen solchen Rechtsakt handelt es sich bei der - durch Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. EU L 68 S. 1) geänderten - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. EG L 139 S. 9 ff.) über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al Qaida-Organisationen in Verbindung stehen. Diese Verordnung ist auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP, geändert durch Beschluss (GASP) 2016/368, gestützt.

Danach dürfen den in der entsprechenden, fortlaufend modifizierten Anlage aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Seit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. EU L 179 S. 85) ist der IS unter seiner früheren Bezeichnung ?Islamic State in Iraq and the Levant? gelistet.

b) Es besteht kein Anlass, die Wirksamkeit der Listung des IS (?Islamic State in Iraq and the Levant?) in Frage zu stellen. Insbesondere kommt kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis nach Art. 296 Abs. 2 AEUV in Betracht (vgl. allgemein etwa EuGH, Urteile vom 31. Januar 2019 - C-225/17 P Rn. 68 ff.; vom 3. September 2008 - C-402/05 P u.a. - Kadi und Al Barakaat - EuR 2009, 80 Rn. 336 ff.). Die Listung in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 wird namentlich auf Art. 7a Abs. 5 VO (EG) Nr. 881/2002 und den Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Mai 2013 (vgl. UN doc. SC/11019) gestützt. Gemäß Art. 7a Abs. 5 VO (EG) Nr. 881/2002 ändert die Kommission die Listung entsprechend den Beschlüssen der Vereinten Nationen. Nach dem zu beachtenden evidenten Gesamtzusammenhang war eine tiefergehende Begründung in Bezug auf die Organisation nicht erforderlich.

c) Die Handlungen der Angeklagten fallen unter das Verbot nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002.

aa) Die in Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 genutzte Wendung ?zur Verfügung gestellt werden? ist, wie vom Europäischen Gerichtshof wiederholt entschieden, in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-117/06 - Möllendorf u.a. - Slg. 2007, I-8390 Rn. 51; zu dem wortgleichen Art. 7 Abs. 3 VO [EG] Nr. 423/2007 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 72/11 - Afrasiabi u.a. - Slg. 2011, I-14308 Rn. 40; zu Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO [EG] Nr. 2580/2001 EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, Slg. 2010, I-6249 Rn. 67). Hierdurch wird jede Handlung erfasst, die erforderlich ist, damit eine Person die Verfügungsbefugnis über den betreffenden Vermögenswert erlangen kann. Bei der Auslegung sind Wortlaut und Ziel der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu berücksichtigen, die letztlich durch einen Gemeinsamen Standpunkt und eine unionsrechtliche Verordnung durchgeführt werden soll (EuGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 - C-117/06, aaO, Rn. 54; vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, aaO, Rn. 43). Insofern können es das mit einer Verordnung verfolgte Ziel und die Notwendigkeit, deren praktische Wirksamkeit zu gewährleisten, gebieten, den Geltungsbereich eines Verbotes auf alle Personen zu erstrecken, die an untersagten Handlungen beteiligt sind (s. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, aaO, Rn. 54; vgl. auch zur Risikoträchtigkeit in Bezug auf den Schutzzweck Momsen/Grützner/Meyer/Hüttemann, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 37 Rn. 46 f.).

Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 die rechtliche Grundlage des Vermögenstransfers nicht von Belang. Selbst etwa dasjenige, was der Erfüllung eines synallagmatischen Vertrags dient und im Gegenzug für die Zahlung einer wirtschaftlichen Gegenleistung zugesagt wurde, ist erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-117/06 - Möllendorf u.a. - Slg. 2007, I-8390 Rn. 56). Einzelne Ausnahmen von dem Bereitstellungsverbot sind in Art. 2a, 2b VO (EG) Nr. 881/2002 ausdrücklich geregelt.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution 2253 (2015) vom 17. Dezember 2015 (UN doc. S/RES/2253 [2015]), auf die sich der Beschluss (GASP) 2016/368 und die Verordnung (EU) 2016/363 beziehen, darauf hingewiesen, dass die Finanzierung von Reisen und Aktivitäten ausländischer terroristischer Kämpfer verhütet und bekämpft werden soll. Nr. 2 Buchst. a der Resolution erstreckt das Einfrieren von Vermögenswerten auch auf solche Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die im Eigentum der terroristischen Organisationen, mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen stehen ?oder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert werden?. Nr. 13 der Resolution bestimmt, ?dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sicherzustellen, dass ihre Staatsangehörigen und die in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen ISIL, AlQaida und den mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung stellen?.

Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 zielt insgesamt darauf ab, zu verhindern, dass aufgeführte Organisationen oder Personen Zugriff auf wirtschaftliche Ressourcen und Finanzmittel gleich welcher Art haben, die sie zur Unterstützung terroristischer Tätigkeiten einsetzen könnten (s. EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - C-340/08, Slg. 2010, I-3913 Rn. 54). Inwieweit dieses Ziel gefährdet ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles (vgl. EuGH, aaO, Rn. 62). Eine solche konkrete Betrachtung ist ebenso zur Klärung der Frage vorzunehmen, ob die Tatsache, dass Mitglieder einer Organisation Gelder besitzen, die sie von Außenstehenden erhalten haben, den Schluss zulässt, die Führungsspitze der gelisteten Organisation verfüge selbst über die Gelder (s. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - C-550/09, Slg. 2010, I-6213 Rn. 76).

bb) Daran gemessen stellten die Angeklagten dem IS wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung.

(1) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen wurde der IS strikt autoritär geführt. Zur Tatzeit befand er sich bereits in einer Phase militärischer Niederlagen. Hiermit ging einher, dass die Höhe des von ihm gezahlten Soldes abnahm. Die Tochter beziehungsweise Schwester der Angeklagten, welche den Großteil des übermittelten Geldes erhielt, hatte sich in Syrien in den IS eingegliedert, verfügte über eine Pistole und einen für sie angefertigten Sprengstoffgürtel. Sie betrieb mittels Messengerdienstes einen Kanal, in dem sie darum warb, es ihr gleichzutun, in das ?Kalifat? auszuwandern und sich dort dem IS und dem bewaffneten Kampf anzuschließen. Durch die Zahlung wurden sie und ihr - als Anführer einer Kampfeinheit des IS tätiger - Ehemann in die Lage versetzt, sich trotz der militärischen Belagerung und den sich verschlechternden Versorgungsbedingungen weiterhin im Herrschaftsgebiet des IS in R. aufzuhalten und sich aktiv für die Organisation einzusetzen. Diese hatte ein erhebliches Interesse daran, dass die Kämpfer und die sie unterstützenden Frauen vor Ort verblieben.

(2) Folglich kamen die übersandten Finanzmittel dem IS zugute (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 31; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 38; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, Rn. 40). Das Oberlandesgericht hat - in Bezug auf eine Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB - selbst die Überzeugung gewonnen, dass das ?Ausmaß der wirtschaftlichen Unterstützung? auf der Hand liege. Nach den konkreten Umständen geht damit einher, dass der gelisteten Organisation die Gelder zugute kamen. Dies gilt hier unabhängig davon, dass die Vereinigung nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen Privateigentum ihrer Mitglieder anerkannte; denn die Empfänger konnten gerade als Mitglieder der Organisation in deren unmittelbarem Betätigungsgebiet auf die Gelder zugreifen, hierdurch weiter für die Vereinigung tätig werden und zudem die Mittel in deren Sinne verwenden.

(3) Ein solch weites Verständnis des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 wird vom Wortlaut der Vorschrift umfasst, entspricht dem Zweck sowie dem Zusammenhang der Norm und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. zu diesem EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - C-340/08, Slg. 2010, I-3913 Rn. 64 f. mwN).

Soweit der Europäische Gerichtshof entschieden hat, allein die Tatsache, dass Mitglieder einer Organisation Gelder besäßen, die sie von Außenstehenden erhalten hätten, lasse nicht den Schluss zu, dass die Führungsspitze der Organisation als solche selbst über die Gelder verfüge (EuGH, Urteil vom 29. Juni 18 19 20 2010 - C-550/09, Slg. 2010, I-6213 Rn. 76), war dafür ausdrücklich die konkrete Struktur der damals in Rede stehenden Organisation DHKPC von Bedeutung. Im Übrigen hatte das Urteil die Frage zum Gegenstand, ob eine Bereitstellung auch dann vorliegen könne, wenn die zuwendende Person selbst Mitglied der Vereinigung ist; um eine etwaige Tatbestandsmäßigkeit des Geldtransfers an ein solches Mitglied ging es nicht. Schließlich lag dort eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, bei der das Mitglied in Deutschland Finanzmittel beschaffte und diese an die Führungsspitze weiterleitete.

Ferner ist keine ?dreiseitige Fallgestaltung? gegeben, in der Gelder nicht einer benannten Person, sondern einer anderen Person direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden, mit der die benannte Person mehr oder weniger enge Beziehungen unterhält, und in der die benannte Person aus den Geldern indirekt einen gewissen Nutzen zieht (s. dazu EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - C-340/08, Slg. 2010, I-3913 Rn. 66). Vielmehr erhielt die Organisation hier selbst durch den Zufluss bei ihrem Mitglied den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteil; denn die direkte Geldempfängerin in Syrien war ihrerseits Mitglied des IS, ihr Mann gar in hervorgehobener Position als Anführer einer Kampfeinheit. Die Mittel kamen dem IS dadurch in seinem unmittelbaren Gewaltbereich in R., einem seiner Hauptstandorte, direkt zugute.

(4) Ein Ausnahmetatbestand, der - etwa nach Art. 2a oder 2b VO (EG) Nr. 881/2002 - die Übermittlung von Geldern zuließe, ist nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, rechtfertigen eventuelle zivilrechtliche Ansprüche der Empfänger es nicht, diesen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

cc) Es besteht danach kein Anlass, den Europäischen Gerichtshof gemäß § 267 Abs. 1 und 3 AEUV zu einer Vorabentscheidung anzurufen, da es für die Entscheidung nicht auf eine unklare Auslegung der maßgeblichen Rechtsakte, sondern auf die Subsumtion des Sachverhalts im Einzelfall ankommt. Die Auslegung der Verordnungen ist, wenn nicht schon aus sich selbst heraus (?acte clair?), so jedenfalls aufgrund der bereits dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs („acte eclairé“) derart klar, dass keine vernünftigen Zweifel offenbleiben. Die Würdigung des in Rede stehenden Sachverhalts und die Subsumtion des Einzelfalles unter die bereits näher konturierten europarechtlichen Vorgaben obliegen den nationalen Gerichten (vgl. allgemein etwa EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-658/18, NZA 2020, 1697 Rn. 91; vom 24. Februar 2015 - C-559/13 - Grünewald - DStR 2015, 474 Rn. 32).

d) Die Angeklagten handelten mit bedingtem Vorsatz. Ihnen war gemäß den Ausführungen des Tatgerichts bewusst, dass sie grundsätzlich bestehenden Zahlungsverpflichtungen unter den gegebenen Bedingungen nicht nachkommen durften. Das Oberlandesgericht hat den näher dargelegten Schluss gezogen, die Angeklagten hätten angesichts ihrer Bemühungen um Konspiration in dem Bewusstsein gehandelt, dass ihr Vorhaben unrechtmäßig sei. Vor diesem Hintergrund ist es entbehrlich, einen etwaigen Irrtum über die Zulässigkeit des Geldtransfers näher in den Blick zu nehmen (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 295/12, wistra 2013, 153 Rn. 3 mwN).

e) Da die rechtsfehlerfreien Feststellungen eine Strafbarkeit der Angeklagten auch wegen Verstoßes gegen ein Bereitstellungsverbot tragen, ergänzt der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Angesichts des bereits in die zugelassene Anklage aufgenommenen Tatvorwurfs steht § 265 StPO einer Änderung durch den Senat nicht entgegen. Weil die Angeklagten die beiden Tatbestände - die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und den Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot - jeweils durch dieselben Handlungen verwirklichten und sich der Unrechtsgehalt des einen Delikts nicht in demjenigen des anderen vollständig erschöpft, besteht Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 33; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29). Einer Erörterung der Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bedarf es nicht; denn insoweit ist die Verfolgung bei Anklageerhebung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränkt worden.

2. Die Änderung des Schuldspruchs zu Lasten der Angeklagten zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht die Verwirklichung eines weiteren Straftatbestandes strafschärfend berücksichtigt und auf höhere Strafen erkannt hätte. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da sie nicht von dem unterbliebenen Schuldspruch betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

3. Die Entscheidung, keine Einziehung des Wertersatzes anzuordnen, hat Bestand; denn es fehlt - ungeachtet etwaiger Ermessenserwägungen - bereits an der grundlegenden Tatbestandsvoraussetzung, dass die Angeklagten die Einziehung der Gelder vereitelten.

a) Im Ausgangspunkt können Gelder als Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG oder Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 2 AWG in Betracht kommen und der Einziehung unterliegen. Dabei kann in Bezug auf den jeweils verwirklichten Tatbestand zu differenzieren sein, ob es sich um Tatmittel oder Tatobjekte handelt (vgl. für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - StB 17/20, juris Rn. 9; für Taten nach dem Außenwirtschaftsstrafrecht Wolffgang/Rogmann/Pietsch/Morweiser, WAR-Kommentar, 64. EL, § 20 AWG Rn. 10). Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, ist eine Einziehung des Wertersatzes beziehungsweise Wertes nach § 74c Abs. 1 StGB aF/nF zu erwägen.

b) Die Einziehung des Wertersatzes nach dem zur Tatzeit geltenden und gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB, § 2 Abs. 1, 5 StGB maßgeblichen § 74c Abs. 1 StGB aF (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 5 StR 153/18, NStZ-RR 2019, 11, 13) setzt ebenso wie die Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74c Abs. 1 StGB nF voraus, dass der Täter oder Teilnehmer die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes vereitelt hat.

Tatmittel beziehungsweise Tatobjekt wird ein Gegenstand durch die Tatbegehung. Die Einziehung eines Gegenstandes als Tatmittel oder Tatobjekt kommt daher erst mit einer Anknüpfungstat in Betracht, zu deren Begehung oder Vorbereitung er gebraucht wurde beziehungsweise die sich auf ihn bezog. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 74c Abs. 1 StGB ist deshalb, dass durch eine Straftat eine Einziehungslage entstanden ist und der Täter oder Teilnehmer zeitlich nachfolgend, also nach der - gegebenenfalls versuchten - Tatbegehung und der hieraus resultierenden Entstehung der staatlichen Einziehungsbefugnis, die Einziehung des betreffenden Tatmittels oder Tatobjekts unmöglich gemacht hat, indem er dieses veräußert oder verbraucht oder dessen Einziehung auf andere Weise vereitelt hat. Die Tatbegehung selbst ist somit keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB. Die Einziehung des Wertes von Tatmitteln und Tatobjekten erfasst mithin nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder Tatobjektes vereitelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 284; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 20; vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5 f.; vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 4 Rn. 6; vom 20. September 1991 - 2 StR 387/91, BGHR StGB § 74c Abs. 1 Vereitelung 1; Schönke/Schröder/ Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 5; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74c Rn. 10).

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen Täter Geldbeträge unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG einer gelisteten terroristischen Vereinigung zukommen lassen und so zugleich mit der Tatbegehung eine spätere Einziehung der Gelder als Tatmittel beziehungsweise Tatobjekte nach § 74 Abs. 1 und 2 StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG unmöglich machen, liegt mithin keine Vereitelung der Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vor, so dass die Anordnung der Einziehung des Wertes der Tatmittel und Tatobjekte nach § 74c Abs. 1 StGB ausscheidet (so auch OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, wistra 2021, 119 Rn. 20 ff.).

c) Völker- und europarechtliche Vorgaben erfordern kein abweichendes Verständnis des Regelungsgehalts des § 74c Abs. 1 StGB für die hiesige Fallkonstellation (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, aaO, Rn. 23 ff.).

Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 - ähnlich wie vorgehend der Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 16. Januar 2002 (UN doc. S/RES/1390 [2002]) und weiterer Resolutionen - ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (s. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20). Art. 10 Abs. 1 sowie Nr. 10 der Erwägungsgründe VO (EG) Nr. 881/2002 bestimmen, dass die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Bereitstellungsverbot Sanktionen vorsehen müssen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Danach gebietet die Verordnung in Fällen wie dem verfahrensgegenständlichen keine Anordnung von Wertersatzeinziehung. Denn damit könnte die Zuwendung von wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen oder Einrichtungen, die nach der Verordnung unterbunden werden soll, weder verhindert noch rückgängig gemacht werden. Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB stellte in der vorliegenden Fallkonstellation vielmehr eine faktische ?Nebengeldstrafe? dar, hätte also allein den Charakter und die Wirkung einer zusätzlichen Strafe. Sie könnte somit ausschließlich der an die Mitgliedstaaten gerichteten Aufforderung der Verordnung Rechnung tragen, wirksame und abschreckende Sanktionsvorschriften zu erlassen. Diesem Gebot wird indes bereits durch die Strafvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG Genüge getan.

Art. 4 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union führt ebenfalls nicht zu einer anderweitigen Auslegung. Danach ist die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen sicherzustellen, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht. Dem ist der nationale Gesetzgeber mit den §§ 73 ff. StGB und dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nachgekommen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 2). Eine weitergehende Änderung der grundlegenden Regelungen über die Einziehung des Wertes von Tatmitteln oder Tatobjekten - etwa in § 20 AWG - hat er nicht vorgenommen.

d) Im Übrigen besteht kein Wertungswiderspruch zu anderen Konstellationen, in denen eine Einziehungsentscheidung möglich ist. Dass etwa im Falle einer bloß versuchten Tat die Einziehung beim Täter noch vorhandenen Geldes in Betracht kommen kann, hier aber die Einziehung des Wertes nach Tatvollendung ausscheidet, hat in der grundlegenden Konzeption ihre Ursache, bei der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand und die Zugriffsmöglichkeit darauf abzustellen. Insoweit knüpfen die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74 StGB einerseits sowie die Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74c StGB andererseits ausdrücklich an unterschiedliche Voraussetzungen an.

4. Die weitere Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat, auch soweit die Rechtsmittel zugunsten der Angeklagten wirken (§ 301 StPO), keinen sonstigen Rechtsfehler ergeben.

a) Der Schuldspruch wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Bereitstellung des Geldes trug gerade dazu bei, dass die Empfänger ihre Betätigung für den IS auf einer gesicherten wirtschaftlichen Grundlage fortsetzen konnten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 490/17, juris Rn. 5; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29).

b) Schließlich hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Recht keinen Härteausgleich in Bezug auf den Angeklagten A. B. dafür vorgenommen, dass eine Gesamtstrafe mit einer am 10. August 2017 verhängten und bereits vollständig gezahlten Geldstrafe nicht mehr gebildet werden konnte; denn ein ausgleichsbedürftiger Nachteil besteht in einer solchen Konstellation nicht (vgl. jüngst etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 - 6 StR 15/21, juris Rn. 11 ff. mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 930

Externe Fundstellen: NStZ 2022, 423; NStZ-RR 2021, 388; StV 2022, 525

Bearbeiter: Christian Becker