hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 829

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 177/21, Beschluss v. 06.07.2021, HRRS 2021 Nr. 829


BGH 5 StR 177/21 - Beschluss vom 6. Juli 2021 (LG Hamburg)

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Schlaf als Hilflosigkeit).

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der „gesunde“ Schlaf fällt nicht ohne weiteres unter den Begriff der Hilflosigkeit im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 1. Var. StGB. Anders verhält es sich aber, wenn der Schlaf mit einer krankhaften Störung verbunden ist. Gleiches gilt auch in Fällen, in denen der Schlafende hier - infolge einer erheblichen Alkoholisierung unfähig ist, sich gegen die Wegnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu schützen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die auf die Hilflosigkeit der schlafenden Geschädigten gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 1. Var. StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar fällt der „gesunde“ Schlaf nicht ohne weiteres unter den Begriff der Hilflosigkeit im Sinne der Vorschrift. Anders verhält es sich aber, wenn dieser mit einer krankhaften Störung verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 5 StR 167/90, BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Hilflosigkeit 1). Gleiches gilt auch in Fällen, in denen der Schlafende - wie hier - infolge einer erheblichen Alkoholisierung unfähig ist, sich gegen die Wegnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu schützen (vgl. MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl., § 243 Rn. 51; SSWStGB/Kudlich, 5. Aufl., § 243 Rn. 30; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 243 Rn. 39; NKStGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 243 Rn. 36; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 243 Rn. 21).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 829

Externe Fundstellen: StV 2022, 441

Bearbeiter: Christian Becker