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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 692

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 406/17, Beschluss v. 09.06.2021, HRRS 2021 Nr. 692


BGH 5 StR 406/17 - Beschluss vom 9. Juni 2021 (LG Berlin)

Lediglich ausnahmsweise Zulässigkeit der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren.

§ 404 StPO; § 117 ZPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht zwar nicht bereits entgegen, dass das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

I.

Das Landgericht Berlin hat den Antragsteller am 18. April 2017 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen zu Gunsten der Neben- und Adhäsionsklägerin getroffen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 15. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit am 14. Mai 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums hat der Verteidiger beantragt, seine „in erster Instanz erfolgte Beiordnung“ im Adhäsionsverfahren „auch auf die Revisionsinstanz zu erstrecken bzw. eine entsprechende Beiordnung zu beschließen“.

II.

Das als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren auszulegende Gesuch ist nicht rechtzeitig für die Revisionsinstanz gestellt worden.

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 5 StR 87/19 mwN).

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht zwar nicht bereits entgegen, dass das Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2021 - 5 StR 222/20; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17). Daran fehlt es hier. Denn der - nicht näher begründete - Antrag ist erstmals am 14. Mai 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Auch aus den Akten der Staatsanwaltschaft Berlin ergibt sich kein (früherer) Eingang.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 692

Bearbeiter: Christian Becker