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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 403

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1746/18, Beschluss v. 03.03.2021, HRRS 2021 Nr. 403


BVerfG 2 BvR 1746/18 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 3. März 2021 (LG Darmstadt)

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche (Wohnungsgrundrecht; Erfordernis eines „doppelten Anfangsverdachts“; Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne des Geldwäschetatbestandes; keine Übertragbarkeit der geringeren Voraussetzungen einer Verdachtsmitteilung nach dem Geldwäschegesetz auf den strafprozessualen Anfangsverdacht der Geldwäsche; verfassungsrechtliches Verbot der Begründung eines Anfangsverdachts erst durch die Durchsuchung); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Beschwerdebefugnis; Schutz des Wohnungsgrundrechts bei Geschäftsräumen regelmäßig nur für den Geschäftsinhaber; Beschwerdebefugnis anderer Personen nur bei Zuordnung der durchsuchten Räume zu ihrer persönlichen Privatsphäre).

Art. 13 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 102 StPO; § 105 StPO; § 152 Abs. 2 StPO; § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 43 GwG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Durchsuchungsanordnung lässt eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Wohnungsgrundrechts erkennen, wenn der Anfangsverdacht einer Geldwäsche lediglich darauf gestützt wird, dass dem Betroffenen aus dem Ausland ein hoher Geldbetrag überwiesen worden ist und er als Rechtsgrund der Zahlung auf Nachfrage der Bank einen Darlehensvertrag vorgelegt hat, an dessen Echtheit nach seiner äußeren und inhaltlichen Gestaltung erhebliche Zweifel bestehen. Dies rechtfertigt zwar den Anfangsverdacht für den Versuch einer Verschleierung der Herkunft des Geldes, nicht jedoch dafür, dass dieses gerade aus einer Katalogvortat im Sinne des Geldwäschetatbestandes herrührt.

2. Der mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundene schwerwiegende Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte räumliche Lebenssphäre des Einzelnen setzt zu seiner Rechtfertigung einen Anfangsverdacht voraus, der über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen und auf konkreten Tatsachen beruhen muss. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind.

3. Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für eine Geldwäschehandlung, sondern auch dafür besteht, dass der Vermögensgegenstand aus einer bestimmten Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt (sog. doppelter Anfangsverdacht), die allerdings nicht bereits in ihren Einzelheiten bekannt sein muss. Erst die Vortat versieht den Vermögensgegenstand mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist.

4. Für die Annahme eines strafprozessualen Anfangsverdachts der Geldwäsche reicht es nicht aus, wenn lediglich die - deutlich geringeren - Voraussetzungen einer Verdachtsmitteilung nach § 43 GwG erfüllt sind. Diese soll lediglich einen Anstoß zur Klärung der Frage geben, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen veranlasst ist.

5. Der Schutz des Wohnungsgrundrechts kommt bei Geschäftsräumen regelmäßig nur dem Unternehmer als Nutzungsberechtigtem zugute. Nutzen natürliche Personen Geschäftsräume, ohne selbst Geschäftsinhaber zu sein, sind sie lediglich dann beschwerdebefugt, wenn die Räume auch als individueller Rückzugsbereich fungieren und sie deshalb der persönlichen beziehungsweise räumlichen Privatsphäre zuzuordnen sind. Dies kann bei dem Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft unterstellt werden, nicht jedoch für Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl von Gesellschaften und verschiedenen Geschäftssitzen.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20. März 2018 - 18 Qs 390/17 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit der Beschluss dessen Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 11. August 2017 verwirft. Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20. März 2018 - 18 Qs 390/17 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 2. in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit der Beschluss deren Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. August 2017 verwirft.

Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20. März 2018 - 18 Qs 390/17 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1. Der Beschwerdeführer zu 1. ist Vorstand der Beschwerdeführerin zu 2., einer Aktiengesellschaft, auf deren Geschäftskonto mit Buchungsdatum vom 27. Februar 2017 ein Geldbetrag in Höhe von 291.855,05 Euro von einer Frau D. aus den USA einging. Auf Nachfrage der Bank legte der Beschwerdeführer zu 1. einen auf den 20. Februar 2017 datierten, in englischer Sprache abgefassten, eineinhalbseitigen Darlehensvertrag zwischen D. und der Beschwerdeführerin zu 2. über 310.000 USD vor. Ausweislich des Vertrages trage die Beschwerdeführerin zu 2. die Transaktionskosten, weshalb nur ein Betrag in Höhe von 291.855,05 Euro überwiesen werde. Der Darlehensvertrag enthielt keine näheren Angaben zur Identität der D., keine Bestimmungen zur Zweckbindung des Darlehens, keine Bestellung von Sicherheiten und auch keine Verweise auf die Hinzuziehung eines Notars oder Rechtsanwalts bei seiner Erstellung. Die Unterschrift der D. erfolgte ausweislich des Darlehensvertrages „for and on behalf“ der Beschwerdeführerin zu 2. Die Bank zweifelte aufgrund dieser äußeren und inhaltlichen Gestaltung des Darlehensvertrages dessen Echtheit an, erstattete im März 2017 eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz und stellte Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu 1.

2. Mit Beschluss vom 11. August 2017 ordnete das Amtsgericht Darmstadt die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers zu 1. als Beschuldigter gemäß § 102 StPO an.

Dem Beschwerdeführer zu 1. werde vorgeworfen, als Vorstand der Beschwerdeführerin zu 2. im Februar 2017 eine auf das Unternehmenskonto eingezahlte Gutschrift über mehr als 291.000 Euro erhalten zu haben, ohne den Geldeingang auf Nachfrage der Bank nachvollziehbar erklärbar gemacht zu haben.

Die Angabe, es handele sich um ein Darlehen einer D. aus den USA, sei nicht plausibel. Nach Durchsicht des überreichten Darlehensvertrages bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit desselben. Zum einen fehlten wesentliche Informationen hinsichtlich der Darlehensgeberin (Ausweisdaten, steuerlicher Wohnsitz, Nationalität), zum anderen enthalte der Darlehensvertrag keine Bestimmung zur Zweckbindung des Darlehens sowie zur Bestellung von Sicherheiten. Diese Handlung sei gemäß § 261 StGB mit Strafe bedroht. Der Tatverdacht beruhe auf den bisherigen polizeilichen Ermittlungen.

Gesucht würden Beweismittel zur Gutschrift beziehungsweise zum Zustandekommen eines Darlehensvertrages sowie die diesbezügliche E-Mail- oder sonstige elektronische oder schriftliche Korrespondenz. Ferner würden weitere Verträge, Rückzahlungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer zu 1., D., weiteren Unternehmensverantwortlichen und den Unternehmen gesucht sowie Hinweise auf die vollständigen Personalien, die Unternehmenszugehörigkeit und die reale Existenz der D.

3. Das Amtsgericht Darmstadt erließ am 25. August 2017 einen weiteren, in weiten Teilen wortlautidentischen Durchsuchungsbeschluss gegen die Beschwerdeführerin zu 2. als Dritte gemäß § 103 StPO und ordnete die Durchsuchung von deren Geschäftsräumen an. Die Auffindevermutung ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer zu 1. Vorstand der Beschwerdeführerin zu 2. sei.

4. Am 6. September 2017 wurden die Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen und diverse Gegenstände sichergestellt. Der Beschwerdeführer zu 1. und eine Angestellte bestätigten, den Darlehensvertrag erst nachträglich auf Nachfrage der Bank angefertigt zu haben. Während der Durchsuchung der Beschwerdeführerin zu 2. teilte der Beschwerdeführer zu 1. den Polizeibeamten mit, auf dem Weg von der Durchsuchung seiner Wohnräume zu den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin zu 2. soeben eine E-Mail von D. aus den USA erhalten zu haben, welche die Überweisung und ihren Wunsch einer Umwandlung des Darlehens in Aktienanteile an der Beschwerdeführerin zu 2. bestätige und ihm soeben eine Kopie ihres Reisepasses, ihre Adresse und ihre Mobilfunknummer geschickt habe.

5. Gegen die Durchsuchungen legten der Beschwerdeführer zu 1. mit Schriftsatz vom 11. September 2017 und die Beschwerdeführerin zu 2. mit Schriftsatz vom 19. September 2017 Beschwerde ein, wobei die Schriftsätze dem Amtsgericht Darmstadt spätestens am 29. September 2017 zugingen.

Ein Durchsuchungsbeschluss müsse wegen des Gewichts des Eingriffs in Art. 13 GG die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau wie nach den Umständen des Einzelfalls möglich umschreiben. Wesentliches Merkmal der Strafbarkeit einer Geldwäsche sei die Begehung einer Vortat aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 StGB. Erforderlich sei daher die Schilderung des Vortatverdachts.

Daran fehle es hier, da eine Tathandlung in Bezug auf die konstitutive Vortat nicht ansatzweise beschrieben werde und daher gänzlich offen bleibe, welche Tat die Annahme des Darlehens strafrechtlich bemakeln könne.

6. Ergänzend legten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 ein auf den 1. Oktober 2017 datiertes „Investment Agreement“ zwischen D. und der Beschwerdeführerin zu 2. sowie eine konsularische Bestätigung der Existenz der D. vor.

7. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde.

Gegen den Beschwerdeführer zu 1. sei eine Anklage wegen Insolvenz- und Betrugsdelikten im Zusammenhang mit Aktienverträgen seines früheren Unternehmens anhängig. In einem weiteren Verfahren sei die Aufsichtsratsvorsitzende der Beschwerdeführerin zu 2. angeklagt wegen Geldanlagebetrug über ein Unternehmen in den USA. Gegen die Beschwerdeführerin zu 2. habe es bereits eine frühere Geldwäscheverdachtsanzeige einer anderen Bank gegeben.

Der Darlehensvertrag sei unter anderem deswegen auffällig, weil auch D. „for and on behalf“ der Beschwerdeführerin zu 2., also in deren Vertretung, unterschrieben und keine eigene Adresse angegeben habe. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses habe sich die Identität und Adresse einer D. nicht ermitteln lassen. Zudem habe bei der Durchsuchung eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin zu 2. angegeben, dass der Darlehensvertrag von ihr kurzfristig und erst nach Zahlungseingang erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer zu 1. habe dann just nach der Durchsuchung seiner Wohnräumlichkeiten eine angeblich soeben eingegangene E-Mail der D. vorgelegt. Im Übrigen ergebe sich der Anfangsverdacht aus der Verdachtsmeldung der Bank.

8. Auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft erwiderten die Beschwerdeführer, dass zum einen ein Nachschieben von Gründen bei einem Durchsuchungsbeschluss unzulässig sei. Prüfungsmaßstab bleibe auch im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses.

Zum anderen seien ein früherer Geldwäscheverdacht, der sich seinerzeit nicht erhärtet habe, sowie weitere nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren ungeeignet, einen Tatverdacht zu begründen.

Der Ermittlungsrichter und die Staatsanwaltschaft blieben eine Erklärung dafür schuldig, wessen Geld zu welchem Zwecke hier hätte „gewaschen“ werden sollen. Die Staatsanwaltschaft habe bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Vorstellung davon, welcher Art die Vortat überhaupt sein könne. Es finde sich gar keine (schon gar nicht tatsachenbasierte) Mutmaßung zu der für § 261 StGB konstitutiven Vortat.

9. Mit angegriffenem Beschluss vom 20. März 2018, zugestellt am 28. März 2018, verwarf das Landgericht Darmstadt die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse als unbegründet.

Für den Anfangsverdacht einer Geldwäschehandlung im Sinne des § 261 StGB sei es nicht erforderlich, dass eine der in § 261 Abs. 1 StGB genannten Vortaten sicher feststehe. Ausreichend sei vielmehr, dass eine auf kriminalistische Erfahrung gestützte Vermutung dafür spreche, dass jedenfalls eine verfolgbare Straftat begangen worden sei. Hierbei sei nicht einmal erforderlich, dass der Verdacht schon so weit konkretisiert werden könne, dass er die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen begründe.

§ 11 GwG (sic, gemeint wohl: § 43 GwG in der Fassung vom 23. Juni 2017) sei dahin auszulegen, dass die aus der Transaktion selbst resultierenden, auf Tatsachen beruhenden Verdachtsmomente ausreichten, eine ihnen zugrundeliegende Vortat im Sinne des § 261 StGB zu vermuten, ohne dass die Voraussetzungen des § 261 StGB zu prüfen seien. Aufgrund des nicht nachvollziehbaren Darlehensvertrages, den beide Parteien für und im Namen der Beschwerdeführerin zu 2. unterschrieben hätten, und der anschließenden Überweisung von über 291.000 Euro liege der Verdacht einer strafbaren (auch versuchten) Geldwäschehandlung nahe.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Durchsuchungszweck werde ebenso wie der Anfangsverdacht einer Geldwäsche und die zu suchenden Beweismittel hinreichend konkret beschrieben. Die Durchsuchungsanordnung sei verhältnismäßig, da ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Ermittlungserfolgs nicht ersichtlich sei.

10. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. April 2018 Gegenvorstellung und legten Anhörungsrüge ein.

Der Beschluss des Landgerichts verletze die Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Trotz gewichtiger Argumente der Verteidigung zur Notwendigkeit der Schilderung eines konstitutiven Vortatverdachts sei das Landgericht formelhaft und unter unvollständigem Rekurs auf eine überholte Entscheidung eines anderen Landgerichts über die hinreichend begründete Beschwerde hinweggegangen.

Darüber hinaus sei ein Verdacht nach § 43 GwG ausweislich der Gesetzgebungshistorie und des durch Bundestagsdrucksachen belegten Willens des Gesetzgebers nicht gleichzusetzen mit einem Anfangsverdacht im Sinne der Strafprozessordnung.

11. Mit weiteren Schriftsätzen traten die Beschwerdeführer auch dem nun von den Ermittlungsbehörden ergänzend erhobenen Betrugsvorwurf entgegen. Es sei zu besorgen, dass gänzlich anlasslos Ermittlungen wegen Betrugstaten erfolgten, nachdem sich die Transaktionen als nicht geldwäscherelevant herausgestellt hätten. Worin der Anfangsverdacht des Betruges gesehen werde, wer Getäuschter und was Gegenstand einer Täuschung gewesen sein solle, werde nirgends in der Akte explizit erörtert.

12. Die Staatsanwaltschaft verwies auf ihre bisherigen Stellungnahmen und ergänzte, dass die Ermittlungen wegen Geldwäsche und wegen Betruges nicht anlasslos seien.

13. Das Landgericht Darmstadt verwarf mit Beschluss vom 5. Juli 2018 die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet und die Anhörungsrüge als unzulässig.

Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses rechtfertigten die Entscheidung des Landgerichts auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Der Tatverdacht ergebe sich aus dem Darlehensvertrag selbst und aus dem Lebenssachverhalt. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt und die Rechtslage geprüft worden.

14. Nachdem der Beschwerdeführer zu 1. mit seit Juli 2019 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Darmstadt wegen Betruges und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in Bezug auf sein vorheriges Unternehmen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden war, stellte die Staatsanwaltschaft das streitgegenständliche Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO mit Verfügung vom 19. August 2019 ein.

II.

Mit ihrer am 25. April 2018 eingegangenen und durch weitere Schriftsätze ergänzten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG und auf informationelle Selbstbestimmung „nach Art. 2 Abs. 1 GG“ durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Darmstadt.

Es fehle an einem Tatverdacht insbesondere in Bezug auf eine geldwäscherelevante Vortat. Wesentliches Merkmal der Strafbarkeit einer Geldwäsche sei das Vorliegen einer Vortat aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 StGB. Die Vortat versehe das Geld mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung wie einer Geldzahlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweise. Die Darlegung zum Geldwäscheverdacht erfordere deshalb auch die Schilderung des Vortatverdachts.

Daran fehle es hier. Eine Tathandlung, die den Anfangsverdacht einer Vortat begründe, werde nicht ansatzweise beschrieben. Es bleibe gänzlich offen, welche Tat die Annahme des Darlehens strafrechtlich bemakeln könne. Die fehlerhafte Unterschriftenzeile, das Fehlen einer Zweckbindung des Darlehens sowie die Höhe der Überweisung könnten den Verdacht einer Vortat nicht begründen, zumal die Höhe der Transaktion für die Beschwerdeführerin zu 2. nicht untypisch sei. Der angegriffene Beschluss gebe die Strafnorm dergestalt unvollständig wieder, dass zwar das Anschlussdelikt genannt werde, nicht aber die konstitutive Vortat.

Insbesondere überzeuge die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht, wonach es bei einer Verdachtsanzeige im Sinne des § 11 GwG a.F. nicht erforderlich sei, die Voraussetzungen des § 261 StGB zu prüfen. Es sei verfehlt, einen Anfangsverdacht automatisiert dann anzunehmen, wenn ein nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteter eine Geldwäscheverdachtsmeldung erstatte. Insoweit übersehe das Beschwerdegericht, dass bereits seit der Novellierung des Geldwäschegesetzes im Jahr 2011 eine Verdachtsmeldung nach § 11 GwG a.F. keinen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO erfordere (unter Verweis auf BTDrucks 17/6804, S. 35). Die geldwäschespezifische Verdachtsschwelle sei mithin im Vergleich zu der strafprozessualen Schwelle des Anfangsverdachts abgesenkt worden. Es handele sich dabei um einen Verdachtsgrad sui generis unterhalb der strafprozessualen Mindestgrenze. Ein Gleichlauf des Verdachts nach § 11 GwG a.F. beziehungsweise nach § 43 GwG mit § 102 f. StPO sei gesetzgeberisch nicht mehr gewollt und im Gesetz so auch nicht mehr angelegt. Ein schlichter Rekurs auf die Verdachtsmeldung nach § 11 GwG a.F. beziehungsweise auf § 43 GwG sei daher nicht ausreichend.

Im Übrigen sei die Durchsuchung unverhältnismäßig, da es an individuell auf die Beschwerdeführer bezogenen Verhältnismäßigkeitserwägungen fehle.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist dem Hessischen Ministerium der Justiz sowie dem Generalbundesanwalt zur Stellungnahme zugestellt worden.

1. Die Hessische Staatskanzlei hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 erklärt, keinen Gebrauch von der Gelegenheit zur Stellungnahme zu machen.

2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Schriftsatz vom 30. November 2020 Stellung genommen. Er zweifelt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter anderem in Bezug auf die Beschwerdebefugnis an, hält die Verfassungsbeschwerde in der Sache hingegen für begründet.

a) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sei nicht frei von Zweifeln. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer.

Soweit sich der Beschwerdeführer zu 1. auch gegen die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 2. wende, sei eine eigene Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers zu 1. nicht dargelegt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer zu 1. nicht aufgezeigt, dass die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 2. seiner durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten eigenen Privatsphäre zuzuordnen seien. Es fehle auch jedweder Vortrag dazu, weshalb eine Durchsuchung der Beschwerdeführerin zu 2. den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze und umgekehrt.

b) Soweit die Verfassungsbeschwerde als zulässig betrachtet werde, lasse sich ihre Begründetheit indes nicht absprechen.

Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts einer Geldwäsche setze auch einen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB voraus. Anhaltspunkte für den Verdacht, das betroffene Geld stamme aus irgendeiner Straftat, genügten demgegenüber nicht. Zwar sehe ein derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlicher Entwurf einer Neufassung des § 261 StGB (BTDrucks 19/24180) vor, sämtliche Straftaten in den Kreis der Vortaten aufzunehmen. Im Rahmen der derzeitigen Gesetzesfassung seien hingegen zahlreiche Delikte nicht, oder - wie beispielsweise Diebstahl und Betrug - nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 StGB geldwäschetauglich. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem entschieden, dass die Anforderungen an eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG beziehungsweise § 11 GwG a.F. nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden könnten.

Diesen Anforderungen würden die Durchsuchungsbeschlüsse sowie die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Keiner der Entscheidungen ließen sich konkrete Angaben zur Vortat entnehmen. Vielmehr gehe das Landgericht ausdrücklich davon aus, dass die Voraussetzungen des § 261 StGB nicht zu prüfen seien. Dies entspreche zwar einer zum damaligen Zeitpunkt von Teilen der Fachgerichtsbarkeit getragenen Rechtsauffassung, sei jedoch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen.

Zwar ergebe sich aus den Akten ohne Weiteres der Verdacht gewerbsmäßig begangener Betrugs-, Untreue- und Insolvenzstraftaten durch den Beschwerdeführer zu 1. Insbesondere sei gegen den Beschwerdeführer zu 1. schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse Anklage in Bezug auf sein Vorgängerunternehmen erhoben gewesen und sei er zwischenzeitlich rechtskräftig wegen Betrug und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Unter diesen Umständen liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer zu 1. nach Gründung der Beschwerdeführerin zu 2. unter Fortsetzung seines modus operandi auch D. durch Täuschung zur Geldzahlung veranlasst habe.

Jedoch komme es hierauf nicht an. Die eben dargestellten Umstände hätten in den Beschlüssen jedenfalls keinen Niederschlag gefunden, weswegen ein Begründungsdefizit vorliege.

3. Die Beschwerdeführer sind den Ausführungen der Bundesanwaltschaft zur Unzulässigkeit entgegengetreten, ohne jedoch näher auf die Frage der Beschwerdebefugnis einzugehen. In Bezug auf die Begründetheit haben sie sich dem Generalbundesanwalt angeschlossen.

4. Die Akten des Ausgangsverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu 1. haben der Kammer vorgelegen.

IV.

Soweit der Beschwerdeführer zu 1. die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch die Verwerfung seiner Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11. August 2017 und die Beschwerdeführerin zu 2. die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch Verwerfung ihrer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 25. August 2017 rügen, wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und offensichtlich begründet.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer nur teilweise zulässig.

Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer zu 1. durch die Verwerfung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 25. August 2017 und die Beschwerdeführerin zu 2. durch die Verwerfung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11. August 2017 in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wurden. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Danach muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Daran fehlt es hier insoweit. Im Übrigen liegt die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer jedoch vor.

a) Wer Träger des Grundrechts des Art. 13 Abs. 1 GG ist, entscheidet sich nicht nach der Eigentumslage, sondern grundsätzlich danach, wer Nutzungsberechtigter der Wohnung oder der Betriebs- und Geschäftsräume ist. Bei Geschäftsräumen kommt der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig nur dem Unternehmer als Nutzungsberechtigtem zugute. Das Grundrecht kann bei nutzungsberechtigten Gesellschaften deshalb auch nur von den Gesellschaftern gemeinschaftlich oder, soweit ihre Rechtsfähigkeit anerkannt ist, von der Gesellschaft als solcher geltend gemacht werden. Dem entspricht die Befugnis zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 -, Rn. 38). Natürliche Personen, die Geschäfts- oder Amtsräume nutzen, ohne selbst Geschäftsinhaber oder Dienstherr zu sein, sind in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 GG nur dann beschwerdebefugt, wenn die genutzten Räume auch als individueller Rückzugsbereich fungieren und sie deshalb der persönlichen beziehungsweise räumlichen Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind. Es bedarf daher substantiierten Vortrags dazu, warum die persönliche Privatsphäre der natürlichen Person von der Durchsuchung berührt und die natürliche Person in ihrem eigenen Wohnungsgrundrecht betroffen sein soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 -, Rn. 39). Das Vorhandensein von der Privatsphäre zugeordneten Räumlichkeiten kann zwar bei einem Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft unterstellt werden, für Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl von Gesellschaften und verschiedenen Geschäftssitzen gilt dies jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 -, Rn. 14 f.).

Der Beschwerdeführer zu 1. ist demnach im Hinblick auf die Verwerfung seiner Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11. August 2017, welcher die Durchsuchung seiner von ihm genutzten Wohnräume anordnete, Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG und damit beschwerdebefugt. Selbiges gilt für die Beschwerdeführerin zu 2. im Hinblick auf ihre Geschäftsräume und damit in Bezug auf die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 25. August 2017.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zu 1. nicht hinreichend substantiiert eine Verletzung in eigenen Rechten aus Art. 13 Abs. 1 GG durch die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 2. und die entsprechende Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde geltend gemacht. Denn diesbezüglich fehlt jeglicher Vortrag zum Vorhandensein von der Privatsphäre des Beschwerdeführers zu 1. zugeordneten Räumlichkeiten und zur genauen Gesellschaftsstruktur. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 2. wiederum gegen die Verwerfung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11. August 2017 wendet, hätte es in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 GG eines substantiierten Vorbringens dazu bedurft, inwiefern die Beschwerdeführerin zu 2. hinsichtlich der privaten Wohnräume des Beschwerdeführers zu 1. in ihrem Wohnungsgrundrecht verletzt sein könnte. Hierzu äußern sich die Beschwerdeführer ebenfalls nicht.

b) Darüber hinaus setzen sich die Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit etwaigen Verletzungen ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auseinander. Ihr diesbezüglicher Vortrag geht nicht über die schlagwortartige Nennung des Grundrechts hinaus und genügt daher nicht zur Substantiierung einer sich hieraus ergebenden Beschwerdebefugnis.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, begründet. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 20. März 2018 verletzt die Beschwerdeführer insoweit in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

a) Die Fachgerichte haben im vorliegenden Verfahren das Vorliegen eines Anfangsverdachts der Geldwäsche in Bezug auf eine konstitutive Vortat nicht hinreichend dargelegt.

aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung hinreichender Anlass für eine Durchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>; BVerfGK 2, 290 <295>; 5, 84 <88>). Eine Durchsuchung darf somit nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Sein Eingreifen ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 95, 96 <128>; 115, 166 <199>; BVerfGK 5, 25 <30 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1188/18 -, Rn. 43).

Eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung vorliegt, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 23. Juni 2017 (im Folgenden: § 261 StGB) gegeben ist. Dass eine Vortat gerade aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB begangen wurde, ist nach der derzeitigen Gesetzesfassung ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit der Geldwäsche. Erst die Vortat versieht das Geld oder den sonstigen Gegenstand, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung wie beispielsweise einer Geldzahlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 41).

Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts ist es demnach, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her, genügen nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, Rn. 32). Zwar wurde der Vortatkatalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in den vergangenen Jahren stets erweitert, sodass mittlerweile weite Bereiche strafbaren Handelns erfasst sind. Jedoch verzichtet der Gesetzgeber in der aktuellen Fassung des § 261 StGB nicht gänzlich auf einen Vortatenkatalog und sind wesentliche Vergehen wie beispielsweise Diebstahl, Betrug und Untreue nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 StGB (Gewerbsmäßigkeit, Bandenmäßigkeit, Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung) erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 42).

Die für die Meldepflicht aus § 43 GwG beziehungsweise § 11 GwG a.F. geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht können nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden. Denn die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz ist an deutlich geringere Anforderungen geknüpft. Insbesondere muss nach ganz herrschender Auffassung kein doppelter Anfangsverdacht im Hinblick auf die Geldwäschehandlung und das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Vortat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB bestehen. Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es danach ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 43 m.w.N.).

Die gegenüber der Meldepflicht aus § 43 GwG beziehungsweise § 11 GwG a.F. erhöhten Anforderungen an den strafprozessualen Anfangsverdacht widersprechen der gesetzgeberischen Konzeption nicht. Zum einen hat der Gesetzgeber für die Verfolgung von Geldwäschedelikten keine Ausnahmen von den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen vorgesehen. Ohnehin kann aus verfassungsrechtlicher Perspektive für die Geldwäsche keine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht werden, dass zulässiges Ziel einer Durchsuchung nicht die Verdachtsbegründung sein darf. Zum anderen können Verdachtsmeldungen ihren Zweck auch dann erfüllen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegen, indem sie einen Anstoß für Ermittlungen geben, durch die das Vorliegen eines Anfangsverdachts erst geprüft werden soll. Vorermittlungen zur Klärung der Frage, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen veranlasst ist, sind nach allgemeiner Ansicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 44 m.w.N.).

Danach ist für den eine Durchsuchungsanordnung tragenden Anfangsverdacht der Geldwäsche zunächst erforderlich, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bestimmten Geldwäschehandlung bestehen. Zusätzlich müssen nachvollziehbare Anhaltspunkte vorhanden sein, welche die Begehung einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Vortaten möglich erscheinen lassen. Dabei ist die mögliche Katalogtat zu konkretisieren. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Geldwäschevortat bereits in ihren Einzelheiten bekannt ist. Das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass weitere Ermittlungen gegebenenfalls in Form von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 45 m.w.N.).

bb) Hinter diesen Anforderungen bleibt der angegriffene Beschluss so weit zurück, dass er eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 13 Abs. 1 GG erkennen lässt.

Zwar bestanden zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnungen tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung, dass das auf das Konto der Beschwerdeführerin zu 2. eingezahlte Geld aus (irgendwelchen) Straftaten herrühren könnte. Angesichts der vielfältigen Mängel und Auffälligkeiten des vorgelegten Darlehensvertrags ist die Auffassung der Fachgerichte, es bestehe ein Anfangsverdacht für dessen inhaltliche Unrichtigkeit, für den Versuch einer Verschleierung der Herkunft des Geldes und damit für die konkrete Möglichkeit, dass das Geld aus Straftaten stammen könnte, verfassungsrechtlich vertretbar.

In den Durchsuchungsanordnungen und dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts Darmstadt wurde jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Herkunft gerade aus einer Katalogvortat möglich erschien. Tatsächliche Anhaltspunkte, die auf das Herrühren des Geldes gerade aus einer der Katalogvortaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB schließen ließen, lassen sich den fachgerichtlichen Entscheidungen nicht entnehmen. Das Amtsgericht nahm insoweit keine Konkretisierung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vor, sondern beschränkte seine Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen auf einen pauschalen Verweis auf „§ 261 StGB“. Auch soweit das Landgericht demgegenüber auf § 11 GwG a.F. abstellte und davon ausging, dass die Voraussetzungen des § 261 StGB im Rahmen des Anfangsverdachts nicht zu prüfen seien, verkennt es die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse und entsprechende Beschwerdeentscheidungen. Im Rahmen der Prüfung eines Anfangsverdachts der Geldwäsche ist auf die Voraussetzungen des § 261 StGB und damit auch auf das Vorliegen einer Katalogvortat abzustellen. Die für die Meldepflicht aus § 43 GwG beziehungsweise § 11 GwG a.F. geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht können dabei nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden.

Da weder das Amtsgericht noch das Landgericht Anhaltspunkte für das Vorliegen gerade einer Katalogvortat und nicht bloß irgendeiner (anderen) Straftat anführten, sind die Durchsuchungsanordnungen sowie die angegriffene bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mit Art. 13 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

b) Inwieweit sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse aus den Ermittlungsakten ein Anfangsverdacht der Begehung anderer Straftaten wie beispielsweise des (Anlage-)Betrugs gemäß § 263 StGB, der Untreue gemäß § 266 StGB oder der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO hätte ergeben können, kann dahinstehen. Denn hierauf haben die Fachgerichte die Durchsuchungsbeschlüsse sowie die Beschwerdeentscheidung nicht gestützt.

c) Nachdem bereits der Anfangsverdacht einer Katalogvortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht hinreichend dargelegt wurde, kommt es auf die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungen nicht mehr an.

V.

1. Es ist festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20. März 2018 - 18 Qs 390/17 - die Beschwerdeführer, soweit diese beschwerdebefugt sind, in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Entscheidung des Landgerichts war in diesem Umfang aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, das nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu entscheiden hat.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der als unzulässig verworfene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 403

Bearbeiter: Holger Mann