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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 283

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 676/20, Beschluss v. 26.01.2021, HRRS 2021 Nr. 283


BVerfG 2 BvR 676/20 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 26. Januar 2021 (OLG Hamm / LG Bochum)

Vollzug der Sicherungsverwahrung (Änderung der Aufschlusszeiten; Recht auf effektiven Rechtsschutz; fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bei gewichtigem Grundrechtseingriff; gerichtliche Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung; grundrechtlicher Anspruch auf Gleichbehandlung; Absehen von der Begründung einer Rechtsbeschwerdeentscheidung (kein Leerlaufen des Rechtsmittels; erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit Grundrechten; Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 109 Abs. 2 StVollzG; § 115 Abs. 3 StVollzG; § 119 Abs. 3 StVollzG; § 14 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW

Leitsätze des Bearbeiters

1. Macht ein Sicherungsverwahrter unter Benennung von Zeugen geltend, im Wege einer sanktionsähnlichen Einschränkung seiner Aufschlusszeiten über einen Zeitraum von zwei Monaten rechtswidrig von anderen Untergebrachten isoliert worden zu sein, so verletzt die Strafvollstreckungskammer seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, wenn sie ein Feststellungsinteresse allein unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Wiederholungsgefahr verneint, ohne zu berücksichtigen, dass bei Zugrundelegung des substantiiert vorgetragenen Sachverhalts ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse aufgrund des im Raum stehenden gewichtigen Grundrechtseingriffs anzuerkennen ist.

2. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung vom Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen, sofern berücksichtigt wird, dass ausnahmsweise auch nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes ein Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage bestehen kann.

3. Ein Rechtsschutzinteresse besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. Mit Blick auf den Strafvollzug wäre es nicht hinnehmbar, dass eine Vollzugsanstalt die Erledigung eines Rechtsstreits ohne Anerkennung der Rechtswidrigkeit selbst herbeiführt und sich so der gerichtlichen Kontrolle von grundrechtseingreifenden Maßnahmen entzieht.

4. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz erfordert eine zureichende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung. Die Fachgerichte dürfen auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind, nicht hingegen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint. Bestreitet ein Gefangener die Sachverhaltsdarstellung der Vollzugsanstalt, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die Ausführungen der Anstalt zugrunde legen.

5. Das subjektive Recht auf Gleichbehandlung ist im Rahmen des Justizgewährungsanspruchs gerichtlich verfolgbar und Teil der Garantie effektiven Rechtsschutzes.

6. Sieht das Rechtsbeschwerdegericht nach § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung seiner Entscheidung ab, so ist dies mit Art. 19 Abs. 4 GG nur vereinbar, wenn dadurch das Rechtsmittel nicht leerläuft. Letzteres ist bereits dann anzunehmen, wenn erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidung mit Grundrechten bestehen, etwa weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11. November 2019 - V StVK 92/18 - sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2020 - III- 1 Vollz (Ws) 35/20 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Der ehemals inhaftierte und nun in der Sicherungsverwahrung befindliche Beschwerdeführer wendet sich gegen die temporäre Änderung seiner Aufschlusszeiten.

I.

1. Der Beschwerdeführer verbüßte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum 8. Februar 2020 Strafhaft wegen Vergewaltigung in der Justizvollzugsanstalt B. (Nordrhein-Westfalen). Derzeit wird die angeordnete Sicherungsverwahrung in einer anderen Justizvollzugsanstalt vollstreckt. Im August 2018 berichteten drei Mitgefangene gegenüber Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt B. bei einer Besprechung, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm, dieser übe durch materielle Ausbeutung und emotionale Belastung negativen Einfluss auf einen Mitgefangenen seiner Station aus. Daraufhin änderte die Justizvollzugsanstalt die Aufschlusszeiten des Beschwerdeführers ab dem 30. August 2018 von zwei Stunden zur Abendzeit, zu denen der Großteil der auf der Station des Beschwerdeführers untergebrachten Gefangenen ebenfalls Aufschluss hatte, auf zwei Stunden zur Nachmittagszeit, um ein Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers mit dem betreffenden Mitgefangenen zu verhindern. Die Maßnahme wurde nach Verlegung dieses Gefangenen am 22. Oktober 2018 aufgehoben.

2. Mit Eilantrag vom 30. August 2018 begehrte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Bochum die Gewährung von Aufschluss zu den ursprünglichen Zeiten in den frühen Abendstunden und die Feststellung, dass die Justizvollzugsanstalt „künftig unrechtmäßige Maßnahmen zu unterlassen“ habe. Ihm sei am 30. August 2018 ohne Begründung mitgeteilt worden, dass sich seine Aufschlusszeiten geändert hätten. Die neuen Aufschlusszeiten trieben ihn in die Isolation, da sie verhinderten, dass er mit bestimmten Mitgefangenen Kontakt halten könne. Er werde ausgegrenzt.

3. Mit Stellungnahme vom 6. September 2018 führte die Justizvollzugsanstalt unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aus, dass der Eilantrag unzulässig sei, da die begehrte Änderung der Aufschlusszeiten eine begünstigende Maßnahme darstelle und eine Stattgabe daher die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehme. Es ergäben sich für den Beschwerdeführer keine Nachteile, da andere Gefangene zu diesen Zeiten ebenfalls Aufschluss hätten. Es sei ihm auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Antrag sei zudem unbegründet, die Entscheidung sei nach umfassender Abwägung getroffen worden.

4. Mit Schreiben vom 7. September 2018 übersandte das Landgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, wies ihn darauf hin, dass sein Eilantrag keinen Erfolg haben dürfte, und regte eine Antragsrücknahme und die Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung an.

5. Mit ergänzendem Schreiben vom 19. September 2018 bestritt der Beschwerdeführer die Behauptungen der drei Mitgefangenen weiterhin und bot verschiedene Beweismittel an, darunter einen älteren Brief des nach Auffassung der Justizvollzugsanstalt zu schützenden Mitgefangenen an ihn, der die freundschaftliche Verbindung zwischen beiden belegen könne, sowie zwei schriftliche Erklärungen des betreffenden und eines weiteren Mitgefangenen, die die Annahmen der Justizvollzugsanstalt widerlegen könnten. Der betreffende Gefangene und der Beschwerdeführer stünden seit 2014 in nahezu durchgehendem und freundlichem Kontakt zueinander. Während einer Phase, in der Sicherungsmaßnahmen nötig gewesen seien, habe die Justizvollzugsanstalt den Beschwerdeführer sogar gebeten, den Gefangenen weiterhin zu besuchen. Man habe verweigert, den vermeintlich betroffenen Mitgefangenen zum Gespräch zu holen und ihn selbst zu fragen. Es handele sich um eine gezielte falsche Verdächtigung. In der Wohngruppe lebten 15 Gefangene, nur drei „spezielle“ Gefangene hätten diese Verdächtigungen geäußert. Die Justizvollzugsanstalt habe ihm außerdem mitgeteilt, dass keine strafwürdige Verfehlung vorliege. Der Entscheidung fehle es daher an einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung. Es handele sich um eine fortwährende Kontaktsperre mit Mitgefangenen seiner Wahl.

Mit beigefügtem Schreiben, datierend auf den 9. September 2018, bescheinigte der betroffene Mitgefangene, den Beschwerdeführer derzeit mit Tabak und Kaffee zu unterstützen, was er nunmehr auch offiziell der Abteilungsleitung gemeldet habe. Dieser setze ihn nicht unter Druck. Ein weiterer Mitgefangener gab an, mit dem Beschwerdeführer und dem betroffenen Gefangenen auf einer Station zu sein und noch nie bemerkt zu haben, dass der Beschwerdeführer negativen Einfluss ausübe; dieser und das angebliche Opfer seien vielmehr befreundet.

6. Mit Beschluss vom 21. September 2018 wies das Landgericht Bochum den Eilantrag zurück. Er sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Feststellung rechtswidrigen Handelns beziehungsweise eine Verpflichtung zur Unterlassung begehre. Auch im Übrigen sei der Antrag unzulässig, da eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig sei. Besonders schwere, nicht anders abwendbare Nachteile, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

7. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Vortrag. Er sei durch die Isolation psychisch belastet.

8. Daraufhin teilte das Landgericht am 18. Oktober 2018 mit, dass das Verfahren mit Beschluss vom 21. September 2018 abgeschlossen sei. Sofern das Schreiben des Beschwerdeführers als neuer Antrag zu verstehen sein solle, werde um Nachricht gebeten.

9. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 erklärte der Beschwerdeführer, seine Eingabe vom 3. Oktober 2018 sei als neuer Antrag zu werten. Am 22. Oktober 2018 hätten sich die Aufschlusszeiten wieder geändert, sodass wohl Erledigung eingetreten sei. Es gehe ihm jedoch um die Feststellung, dass die Aufschlusszeiten in der Zeit vom 30. August bis zum 22. Oktober 2018 rechtswidrig gewesen seien. Er nehme Bezug auf seine Schreiben vom 30. August und vom 19. September 2018 im Eilverfahren sowie die Erklärungen seiner Mitgefangenen.

10. Mit Stellungnahme vom 19. November 2018 führte die Justizvollzugsanstalt aus, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, da eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Eine diskriminierende Fortwirkung im Sinne einer erniedrigenden, die Menschenwürde verletzenden Behandlung liege ebenfalls nicht vor. Zwar rüge der Beschwerdeführer, er sei „total isoliert“ worden, eine Absonderung in der Justizvollzugsanstalt sei jedoch nur bei besonderen Sicherungsmaßnahmen möglich, die nicht angeordnet worden seien. Während der Aufschlusszeiten habe er sich frei in der Abteilung bewegen können und dort hätten sich auch stets zur Arbeit eingeteilte Gefangene aufgehalten. Mit diesen hätte der Beschwerdeführer jederzeit Kontakt aufnehmen können. Sport- und Freizeitveranstaltungen seien ihm ebenfalls nicht untersagt worden. Auch ein Rehabilitationsinteresse gebe es nicht.

Der Antrag sei zudem unbegründet, da ein Anspruch auf Aufschluss generell oder zu bestimmten Zeiten nicht bestehe. Die Gefangenen der Abteilung hätten im Rahmen einer wöchentlichen Gruppensitzung angegeben, der Beschwerdeführer nutze den betreffenden Mitgefangenen materiell aus und wühle ihn emotional auf, was bei diesem zu Impulsdurchbrüchen führe. Aus behandlerischen Fürsorgegründen sei deshalb beschlossen worden, die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem betreffenden Mitgefangenen zu minimieren. Für den Beschwerdeführer hätten sich durch die geänderten Zeiten keine Nachteile ergeben, auch andere Mitgefangene hätten zur selben Zeit Aufschluss gehabt. Der Beschwerdeführer unterhalte, abgesehen von Kontakten zum betreffenden Gefangenen, kaum Kontakte zu Mitinhaftierten; dies sei bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Nachdem der betroffene Mitgefangene verlegt worden sei, habe der Beschwerdeführer zu den ursprünglichen Aufschlusszeiten zurückkehren können.

11. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2018 bestritt der Beschwerdeführer die Darstellung der Justizvollzugsanstalt und wiederholte seinen bisherigen Vortrag. Aufgrund diverser Abwesenheiten, Dauereinschlüsse und Arbeitseinsätze der anderen Häftlinge habe er sich jeden Tag völlig allein auf der Abteilung befunden. Dass er einen schlechten Einfluss ausgeübt haben solle, sei mit den vorgelegten Schreiben der Mithäftlinge widerlegt, schon die Justizvollzugsanstalt hätte dies aufklären müssen.

12. Mit ergänzender Stellungnahme vom 7. Januar 2019 bestritt die Justizvollzugsanstalt nochmals, dass der Beschwerdeführer isoliert gewesen sei. Er habe die Möglichkeit zu Sport-, Freizeit- und Gottesdienstangeboten sowie zu abteilungsinternen Freizeitmaßnahmen und zur Freistunde gehabt. Hiervon habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Ein weiterer Gefangener habe stets zur gleichen Zeit Aufschluss gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch regulär am Umschluss mit anderen Gefangenen teilnehmen können, was er auch im betreffenden Zeitraum stets gemacht habe. Der bloße Umstand, dass bestimmte Gefangene zeitweise zur Arbeit eingeteilt und folglich abwesend waren, erscheine nicht geeignet, eine Isolation zu begründen.

13. Mit angegriffenem Beschluss vom 11. November 2019 verwarf das Landgericht Bochum den Antrag als unzulässig. Es fehle an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG. Vorliegend komme von den möglichen Fallgruppen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, einer drohenden Wiederholungsgefahr, einer fortbestehenden Beeinträchtigung, eines Rehabilitationsinteresses oder zur Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen allein die Fallgruppe einer drohenden Wiederholungsgefahr in Betracht. Diese liege jedoch nicht vor. Schon die Zurücksetzung der Aufschlusszeiten des Beschwerdeführers nach Verlegung des betroffenen Mithäftlings zeige, dass die Justizvollzugsanstalt nicht von einer Wiederholung, etwa der Beeinflussung anderer Mithäftlinge, ausgehe.

14. Mit Rechtsbeschwerde, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Januar 2020 und Schreiben vom 2. März 2020 wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer seinen Vortrag. Der Beschluss stütze sich auf unaufgeklärte Sachumstände. Die Zeugen seien nicht gehört beziehungsweise ihre Angaben nicht gewürdigt worden. Die ihn psychisch schädigende und sanktionierende Maßnahme habe keinerlei Berechtigung gehabt.

15. Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2020 beantragte das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Wiedereinsetzung bestünden keine Bedenken.

16. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. März 2020, dem Beschwerdeführer am 23. März 2020 zugestellt, gewährte das Oberlandesgericht Hamm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da es auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 nicht geboten sei, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu ermöglichen.

II.

1. Mit am 17. April 2020 fristgemäß eingegangener Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rubrizierten Beschlüsse und macht die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3, Art. 19 und Art. 103 Abs. 2 GG geltend.

Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht hätten die beweiskräftigen Tatsachen aus den von ihm vorgelegten Erklärungen der Mitgefangenen gewürdigt. Die Gerichte seien zwingend gehalten gewesen, die Vorhaltungen der Justizvollzugsanstalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Aufklärungsgrundsätze seien verletzt. Es sei eine sanktionierende Maßnahme trotz bewiesener Unschuld ergriffen worden.

2. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 5. Mai 2020 wies der Beschwerdeführer auf obergerichtliche Rechtsprechung hin. Die angebotenen schriftlichen Erklärungen seiner Mitgefangenen hätten sich als Beweismittel aufdrängen müssen. Die Gerichte müssten allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung nachgehen. Das Landgericht habe nur die Sachverhaltsschilderung der Justizvollzugsanstalt gewürdigt.

3. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 übersandte der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung eines weiteren Mitgefangenen aus einem anderen Verfahren, die die „offenkundigen Missstände“ in der Vollzugsabteilung des Beschwerdeführers bezüglich der Anschuldigungen belege. In dem anderen Verfahren, in dem die Justizvollzugsanstalt zu Unrecht Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängt habe, habe das Oberlandesgericht Hamm die Sache wegen mangelnder Sachaufklärung zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Die mitübersandte schriftliche Erklärung des Mitgefangenen schildert detailreich die entsprechenden Vorkommnisse im Spätsommer 2018 auf der Station aus Sicht des Zeugen und stützt die Angaben des Beschwerdeführers.

4. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit am 26. November 2020 eingegangenem Schreiben von einer Stellungnahme abgesehen.

5. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die verhängte Maßnahme sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat. Auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; 110, 77 <86>; BVerfGK 2, 318 <323>; stRspr). Dies ist bei der Verhängung zeitlich befristeter Maßnahmen, die sofort vollstreckt werden, der Fall. Die knapp zwei Monate andauernde geänderte Aufschlusszeit stellt einen gewichtigen Eingriff dar, weil der Beschwerdeführer plausibel darlegt, in der betroffenen Zeitspanne weitestgehend isoliert vom Kontakt zu anderen Mitgefangenen gewesen zu sein, die verhängte Maßnahme sanktionsähnlichen Charakter gehabt und er keinen Anlass dafür gegeben habe.

2. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Bochum verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht einer im Raum stehenden Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen des zu prüfenden Feststellungsinteresses nicht nachgegangen ist, sondern allein eine Wiederholungsgefahr geprüft und verneint hat.

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>) und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 69, 381 <385>; 77, 275 <284>; 134, 106 <117 Rn. 34>).

Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es prinzipiell vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstands einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; BVerfGK 20, 249 <255>). Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 104, 221 <232 f.>; BVerfGK 20, 249 <255 f.>). Ein Rechtsschutzinteresse besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 110, 77 <86>; 117, 71 <122 f.>; für den Bereich des Haftvollzuges vgl. BVerfGK 11, 54 <59>; 20, 249 <256>). Nur so kann verhindert werden, dass Rechte - und insbesondere Grundrechte - in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, ob - wie es in Strafvollzugssachen häufig und in einem gewissen Maß sogar zwangsläufig vorkommt - der Antragsgegner, ohne die Rechtswidrigkeit einer zuvor ergriffenen Maßnahme anzuerkennen, die Erledigung des darüber geführten Rechtsstreits selbst herbeigeführt hat. Es wäre nicht hinnehmbar, wenn die Strafvollzugsbehörden sich in einzelnen Bereichen der gerichtlichen Kontrolle von grundrechtseingreifenden Maßnahmen dadurch entziehen könnten, dass sie, ohne damit ein vorausgegangenes Unrecht einzuräumen, deren Erledigung herbeiführen, bevor es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt. Im Hinblick darauf kommt auch den Umständen der Erledigung Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 116, 69 <80>; BVerfGK 20, 249 <256>).

Die fachgerichtliche Überprüfung kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht. Das Gericht hat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 4, 119 <129>; 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf ein Gericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2020 - 2 BvR 1719/19 -, Rn. 22 m.w.N.).

Wird die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Gefangenen bestritten, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die Ausführungen der Anstalt zugrunde legen. Zwar können auch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein; die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, Rn. 42; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 19).

b) Der grundrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet, dass jede staatliche Stelle bei ihrem Handeln, unabhängig von der Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, die in dem Gleichheitssatz niedergelegte Gerechtigkeitsvorstellung zu beachten hat (vgl. BVerfGE 73, 280 <299 f.>; 116, 135 <153 f. m.w.N.>). Das subjektive Recht auf Gleichbehandlung ist im Rahmen des Justizgewährungsanspruchs gerichtlich verfolgbar und Teil der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 116, 135 <153 f. m.w.N.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2020 - 2 BvR 1719/19 -, Rn. 20).

c) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Landgerichts Bochum nicht gerecht. Ohne nähere Begründung, gebotene Nachforschungen und ohne auf das Vorbringen oder die Beweisangebote des Beschwerdeführers einzugehen, stellt das Landgericht fest, dass vorliegend für die Annahme eines Feststellungsinteresses allein die Fallgruppe einer drohenden Wiederholungsgefahr in Betracht komme. Es setzt sich trotz entsprechenden substantiierten Vortrags des Beschwerdeführers nicht damit auseinander, ob ein Feststellungsinteresse besteht, weil die Änderung der Aufschlusszeiten und die damit verbundenen Belastungen erheblich in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung eingreifen könnten. Ein Feststellungsinteresse kann auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen (vgl. BVerfGE 104, 220 <233 f.>; 110, 77 <92 m.w.N.>).

Es bleibt nach den entscheidungserheblichen Ausführungen des Landgerichts zum Fehlen eines Feststellungsinteresses zudem offen, ob es sich bei der angegriffenen Maßnahme um ein - gegebenenfalls verdeckt und ungerechtfertigt erteiltes - Verbot des Gemeinschaftsaufenthalts im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW oder einen jedenfalls ähnlich intensiven Grundrechtseingriff gehandelt hat, wofür ein Rehabilitationsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG bestehen kann (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 1986 - 5 Ws 401/86 Vollz -, StV 1987, S. 541 <541 f.>; Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetz Bund und Länder, 4. Aufl. 2017, § 115 Rn. 8). Auch unterhalb der Schwelle des Verbots des Gemeinschaftsaufenthalts kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommen, wenn die Verlegung der Aufschlusszeiten eine faktische Isolation oder jedenfalls eine erhebliche Erschwerung der Sozialkontakte des Beschwerdeführers ohne ausreichende Sachgründe mit sich gebracht hätte.

Dem Beschwerdeführer obliegt nach § 109 Abs. 2 StVollzG eine Darlegungslast dahingehend, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lässt, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen und der Antrag sachdienlich auszulegen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2020 - 2 BvR 1719/19 -, Rn. 24 m.w.N.). Der Sache nach hat der Beschwerdeführer sein Anliegen, den aus seiner Sicht gegebenen Sachverhalt und auch die damit verbundenen Einschränkungen plausibel und detailreich dargestellt. Die Schilderungen der Justizvollzugsanstalt und des Beschwerdeführers hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und des Ablaufs seines gesonderten Aufschlusses stimmen nicht überein und stehen sich teilweise unvereinbar gegenüber, etwa im Hinblick auf die tatsächlichen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu anderen Mitgefangenen oder die Möglichkeit zur Teilnahme am Umschluss. Soweit die Justizvollzugsanstalt die Maßnahme mit Berichten von namentlich nicht benannten Gefangenen begründet, wonach der Beschwerdeführer einen negativen Einfluss auf einen weiteren Mitgefangenen ausgeübt haben soll, ist dies durch den Vortrag des Beschwerdeführers und die Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer im Eilverfahren vorgelegten schriftlichen Zeugenangaben und Briefdokumente jedenfalls hinreichend substantiiert bestritten worden. Gleiches gilt für die allgemein gehaltenen Angaben der Justizvollzugsanstalt zum Ablauf der geänderten Aufschlusszeiten und den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, Kontakte mit anderen Gefangenen aufzunehmen, die der Beschwerdeführer ebenfalls mit konkret überprüfbaren Angaben bestritten hat.

All dies ist entscheidungserheblich für die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme unabhängig von der hierfür von der Justizvollzugsanstalt gewählten Form tatsächlich eingeschränkt, benachteiligt, diskriminiert oder gar sanktioniert wurde und deshalb ein entsprechendes Interesse an der Feststellung einer möglichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme hat. Es hätte deshalb von dem nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO zur Amtsermittlung verpflichteten Gericht aufgeklärt werden müssen.

Das Landgericht nimmt dem Beschwerdeführer dadurch, dass es den Sachverhalt trotz gegebener Beweismöglichkeiten nicht näher aufgeklärt hat, faktisch jede Möglichkeit, das von ihm behauptete Rehabilitationsinteresse zu begründen und die von ihm beanstandete Änderung seiner Aufschlusszeiten im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Sache überprüfen zu lassen.

Auch den Umstand, dass sich die Maßnahme durch den festgesetzten und offenbar durch eine absehbare Verlegung des betroffenen Mitgefangenen determinierten Zeitablauf erledigt hatte, bevor eine gerichtliche Entscheidung erging, hat das Landgericht bei seinen Ausführungen zum Feststellungsinteresse nicht erkennbar erwogen. Auf die Dauer der Maßnahme und die Umstände einer Erledigung konnte lediglich die Justizvollzugsanstalt, nicht aber der Beschwerdeführer Einfluss nehmen.

3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die fachgerichtliche Auslegung des § 116 Abs. 1 StVollzG wird der Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht.

Art. 19 Abs. 4 GG fordert keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).

§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet, was der Senat vorliegend auch getan hat. Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>). Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Beschluss selbst verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. nur BVerfGK 19, 306 <317 f. m.w.N.>). Dies ist angesichts der aufgezeigten inhaltlichen Abweichung der Entscheidungsgründe des Landgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier der Fall.

4. Da die Entscheidungen des Landgerichts Bochum und des Oberlandesgerichts Hamm schon wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bestand haben, kann offenbleiben, ob die Beschlüsse weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzen (vgl. BVerfGE 128, 226 <268>).

IV.

Die Entscheidungen des Landgerichts Bochum vom 11. November 2019 sowie des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2020 sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht Bochum zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

V.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 283

Bearbeiter: Holger Mann