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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1106

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 270/21, Beschluss v. 14.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1106


BGH 5 StR 270/21 - Beschluss vom 14. September 2021 (LG Chemnitz)

Darlegungserfordernisse bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 63 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Den Darlegungserfordernissen bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kann regelmäßig nicht durch die wörtliche Wiedergabe des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen genügt werden. Vielmehr ist eine solche Verfahrensweise geeignet, Zweifel zu wecken, ob das Gericht die gutachterlichen Ausführungen auch soweit verstanden hat, dass es zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der ihm durch den Sachverständigen vermittelten Anknüpfungstatsachen und Darlegungen in der Lage ist. Solche Zweifel sind nur dann nicht begründet, wenn das Urteil nachvollziehbar erkennen lässt, warum das Gericht sich dem Gutachten des Sachverständigen aus eigener Überzeugung angeschlossen hat.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 3. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Ein die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus anordnendes Urteil muss die eigenverantwortliche Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch das Gericht belegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 1 StR 164/17). Diesen Darlegungserfordernissen kann nicht durch die wörtliche Wiedergabe des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen genügt werden. Vielmehr ist eine solche Verfahrensweise geeignet, Zweifel zu wecken, ob das Gericht die gutachterlichen Ausführungen auch soweit verstanden hat, dass es zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der ihm durch den Sachverständigen vermittelten Anknüpfungstatsachen und Darlegungen in der Lage ist. Hier sind solche Zweifel allerdings nicht begründet, da das Urteil nachvollziehbar erkennen lässt, warum das Gericht sich dem Gutachten des Sachverständigen aus eigener Überzeugung angeschlossen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - 2 StR 159/20, StV 2021, 217).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1106

Bearbeiter: Christian Becker