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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1070

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 2192/21, Beschluss v. 08.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1070


BVerfG 1 BvR 2192/21 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 8. Oktober 2021 (AG Frankfurt am Main)

Einstweilige Anordnung gegen die Bewilligung von Akteneinsicht für den Verletzten im Ermittlungsverfahren (Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung; Recht auf rechtliches Gehör; Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Akteneinsichtsantrag; unterlassene Anhörung als nicht heilbarer Verfahrensfehler; Folgenabwägung zugunsten des Beschuldigten).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 406e StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Gewährung von Akteneinsicht für den Verletzten ist einstweilen auszusetzen, wenn nicht feststellbar ist, dass der Beschuldigte von der Begründung des Akteneinsichtsantrags Kenntnis erhalten hat und er Gelegenheit hatte, im Hinblick auf die durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geforderte und einfachrechtlich in § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO normierte Interessenabwägung sachlich fundiert vorzutragen.

2. Die Gewährung von Akteneinsicht für den Verletzten ist regelmäßig mit einem Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, weshalb die Staatsanwaltschaft vor Gewährung der Akteneinsicht zu einer Anhörung des von dem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten verpflichtet ist. Das Unterlassen der Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Anhörung ist zu berücksichtigen, dass es das Recht auf rechtliches Gehör gebietet, dem Betroffenen grundsätzlich vor einer gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zu geben, auf diese Einfluss zu nehmen.

Entscheidungstenor

Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2021 - 6110 Js 253173/20 - 931 Gs - wird bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2021 ausgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Frankfurt am Main, der die von der Staatsanwaltschaft verfügte Bewilligung von Akteneinsicht während des Ermittlungsverfahrens an die Verletzte im Sinne von § 406e StPO bestätigt hat. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt sie, die Gewährung von Akteneinsicht vorläufig außer Vollzug zu setzen.

1. In der Folge der Versendung mehrerer Drohschreiben an Personen des öffentlichen Lebens unter dem Pseudonym „NSU 2.0“ leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mehrere Ermittlungsverfahren ein. Es bestand zunächst ein Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin unter anderem von Straftaten nach §§ 185, 241 StGB. Ausweislich des polizeilichen Auskunftssystems seien personenbezogene Daten einer der Betroffenen kurz vor Versendung des an sie adressierten Drohschreibens am 2. August 2018 von einem Computer eines Polizeireviers in Frankfurt am Main unter der persönlichen Zugangskennung der dort zur Tatzeit als Polizeibeamtin tätigen Beschwerdeführerin abgefragt worden. Es stand insofern zunächst im Raum, die Beschwerdeführerin habe unbefugt personenbezogene Daten der Betroffenen abgefragt, das Drohschreiben verfasst und versandt oder wahlweise die von ihr abgefragten Daten an einen noch unbekannten Verfasser und Absender des Drohschreibens weitergegeben. Seit Ende 2020 wird das Ermittlungsverfahren allerdings nur noch gegen „Unbekannt“ geführt, nachdem die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin abtrennte. Das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wird unter einem anderen Aktenzeichen geführt.

Die Betroffene des Drohschreibens hat zwischenzeitlich wohl Amtshaftungsklage gegen das Land Hessen erhoben und zum Zweck der Verfolgung amtshaftungsrechtlicher Ansprüche am 10. Juni 2021 Einsicht in die Akten des ursprünglich gegen die Beschwerdeführerin geführten Ermittlungsverfahrens beantragt. Eine Begründung trug sie erst mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021 vor.

2. Mit Verfügung vom 9. August 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem ursprünglichen Aktenzeichen dem Verteidiger der Beschwerdeführerin mit, dass die bevollmächtigte Rechtsanwältin der Betroffenen vollständige Akteneinsicht, hilfsweise Akteneinsicht in dem Umfang beantragt habe, in dem auch ihm, dem Verteidiger der Beschwerdeführerin, bereits Akteneinsicht gewährt worden sei. Es sei beabsichtigt, dem Antrag zu entsprechen. Die Staatsanwaltschaft gab dem Verteidiger der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme.

3. Mit Stellungnahme vom 27. August 2021 widersprach der Verteidiger der Beschwerdeführerin dem Gesuch auf Akteneinsicht und beantragte selbst Akteneinsicht. Zum einen führte er aus, dass der Verfügung der Staatsanwaltschaft weder der Antrag auf Akteneinsicht der Betroffenen beigefügt noch dargelegt worden sei, welche Gründe für deren berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht sprächen. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin „lediglich ganz am Anfang des Verfahrens“ selbst Akteneinsicht erhalten. Die Anforderungen des Rechts auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz verlangten jedoch, dass aufgrund der im Rahmen einer Anhörung zur Verfügung gestellten Informationen absehbar sei, gegen welche konkreten Annahmen sich die Betroffene verteidigen müsse. Mangels Kenntnis des Akteninhalts und der Antragsgründe sei sie nicht in der Lage, einzuschätzen, welche Daten offenbart würden und inwiefern hierdurch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde. Zudem seien in jedem Falle alle personenbezogenen Daten vor einer Einsichtnahme zu schwärzen.

4. Mit - bis zum Abschluss der Ermittlungen - unanfechtbarem Beschluss vom 21. September 2021 stellte das Amtsgericht Frankfurt am Main fest, dass die Bewilligung von Einsicht in die Akten des vorliegend nun gegen „Unbekannt“ geführten Verfahrens nicht rechtswidrig sei. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegende Stellungnahme des Verteidigers der Beschwerdeführerin sei unbegründet. Die Betroffene habe Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 406e StPO. Sie sei Verletzte im Sinne der Vorschrift und habe ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt, indem sie auf die Klärung von Amtshaftungsansprüchen gegen das Land Hessen in einem laufenden Amtshaftungsverfahren verwiesen habe. Es sei nachvollziehbar, dass sie zur Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche den Zugang zu den sich aus den Ermittlungsakten ergebenden Informationen über den konkreten Ermittlungsstand benötige. Entgegenstehende überwiegende schutzwürdige Interessen seien weder konkret vorgetragen noch unter Berücksichtigung des Akteninhalts feststellbar. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger der Beschwerdeführerin nach Aktenlage mit Verfügung vom 20. Juli 2021 antragsgemäß umfassende Akteneinsicht durch Übersendung eines entsprechenden USB-Sticks gewährt.

5. Hiergegen legte der Verteidiger der Beschwerdeführerin unter dem 4. Oktober 2021 Anhörungsrüge ein. Über sie wurde bislang noch nicht entschieden. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr vor der Fortführung des Verfahrens Akteneinsicht in die Ermittlungsakten und insbesondere in die Begründung des Antrags auf Akteneinsicht durch die Betroffene zu gewähren sei. Vor dem Hintergrund des von der Betroffenen geltend gemachten Interesses an der Akteneinsicht, Amtshaftungsansprüche gegen das Land Hessen zu klären, hätte jedenfalls nur eine anonymisierte Akteneinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen. Denn die einen Amtshaftungsanspruch geltend machende Person müsse keinen konkreten Bediensteten benennen, auf die oder den die Pflichtverletzung beziehungsweise Schädigung zurückzuführen sei. Es reiche vielmehr vollkommen aus, wenn Einsicht in eine Akte gewährt werde, in der jeglicher Hinweis auf die Identität der Beschwerdeführerin geschwärzt und diese Schwärzung lediglich mit dem Hinweis verbunden sei, dass es sich insoweit um einen Bediensteten des Landes Hessen handele, der zum hier relevanten Zeitpunkt bei einem bestimmten Polizeirevier des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main eingesetzt worden sei.

6. Zugleich erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Sicherung der Ermöglichung des Verfahrens der Anhörungsrüge dringend geboten. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und der Anhörungsrüge.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; stRspr). Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 9 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).

2. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>). Anderes ist dann geboten, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfGK 3, 97 <99>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2020 - 1 BvR 2719/20 -, Rn. 7 m.w.N.).

3. Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten.

a) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO regelmäßig mit einem Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten, namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, verbunden ist und die Staatsanwaltschaft vor Gewährung der Akteneinsicht deshalb zu einer Anhörung des von dem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. April 2005 - 2 BvR 465/05 -, NStZ-RR 2005, S. 242; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 67/06 -, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2016 - 1 BvR 1766/14 -, Rn. 5). Die unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 2016 - 1 BvR 1766/14 -, Rn. 5).

b) Mit Blick auf die Art und Weise der Anhörung ist zu berücksichtigen, dass es das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet, in einem gerichtlichen Verfahren grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96>; 57, 346 <359>). Den Beteiligten muss die Möglichkeit gegeben sein, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 60, 305 <310>; 74, 228 <233>) und durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 22, 114 <119>; 53, 219 <222>; 54, 43 <46>; 94, 166 <207>).

c) Danach erscheint der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weswegen eine Folgenabwägung erforderlich ist.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, die die Rechtmäßigkeit der Akteneinsichtsgewährung feststellt, verkennt Bedeutung und Reichweite des Rechts der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung dann, wenn und sofern die Beschwerdeführerin vor der gerichtlichen Entscheidung nicht in der von der Verfassung geforderten Art und Weise angehört worden wurde. Ob dies der Fall war, erscheint nach Lage der im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren vorgelegten Unterlagen offen. Insbesondere ist unklar, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung über die Gründe des Antrags der Betroffenen auf Akteneinsicht in Kenntnis gesetzt wurde. Insoweit kann dahinstehen, ob - wie vom Amtsgericht der Ermittlungsakte entnommen - der Beschwerdeführerin mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 20. Juli 2021 umfassende Akteneinsicht durch Übersendung eines USB-Sticks gewährt wurde oder ob - wie vom Verteidiger der Beschwerdeführerin vorgetragen - dies tatsächlich nicht der Fall gewesen ist. Denn die Begründung des Antrags auf Akteneinsicht durch die Betroffene erfolgte erst mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021. Mangels entsprechender Kenntnis könnte es der Beschwerdeführerin verwehrt gewesen sein, im Hinblick auf die durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geforderte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 67/06 -, Rn. 9 m.w.N.) und einfachrechtlich in § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO normierte Interessenabwägung sachlich fundiert vorzutragen.

Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem tenorierten Inhalt. Die für solch eine Entscheidung geforderten schwerwiegenden Nachteile liegen in der Verbindung der Beschwerdeführerin mit einer rassistisch motivierten und in der Öffentlichkeit breit diskutierten Straftat, die nicht nur massiv in Rechtsgüter der Betroffenen eingreift, sondern auch geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung empfindlich zu beeinträchtigen. Unterbliebe die einstweilige Anordnung, so würde die Staatsanwaltschaft aufgrund des ihre Rechtsansicht bestätigenden amtsgerichtlichen Beschlusses nunmehr unverzüglich Akteneinsicht gewähren. Durch den Vollzug der Akteneinsicht wären vollendete Tatsachen geschaffen. Das mögliche Unterlassen der verfassungsrechtlich gebotenen umfassenden Anhörung der Beschwerdeführerin könnte auch durch eine Abänderung des Beschlusses in der Folge der bereits erhobenen Anhörungsrüge nicht geheilt werden. Desgleichen könnte der irreversible Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung nicht durch eine etwaige Feststellung der Verfassungswidrigkeit im Rahmen der der Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung rückgängig gemacht werden. Gegenüber diesem irreparablen Rechtsverlust der Beschwerdeführerin wiegen die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde und weder die Anhörungsrüge noch die Verfassungsbeschwerde Erfolg hätten, weniger schwer. Die Gewährung von Akteneinsicht wäre weiterhin möglich. Die Interessen der Betroffenen an der Klärung von Amtshaftungsansprüchen gegen das Land Hessen wären durch eine überschaubare zeitliche Verzögerung in geringem Maße beeinträchtigt. Ein irreparabler Rechtsverlust droht ihr dagegen nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1070

Bearbeiter: Holger Mann