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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 797

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 194/20, Beschluss v. 10.06.2020, HRRS 2020 Nr. 797


BGH 5 StR 194/20 - Beschluss vom 10. Juni 2020 (LG Lübeck)

Kein besonders schwerer Fall des Betruges bei tatsächlich nicht eingetretenem Vermögensverlust großen Ausmaßes.

§ 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass ein Vermögensverlust großen Ausmaßes tatsächlich eingetreten ist. Die bloße Absicht des Täters, einen solchen herbeizuführen, genügt nicht.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Dezember 2019 im Ausspruch über die für den versuchten Betrug verhängte Einzelstrafe sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine mit einer Verfahrens- und der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

1. Die für den versuchten Betrug verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl angenommen, das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB sei erfüllt, weil der Angeklagte vorhatte, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeizuführen. Diesen Strafrahmen hat es anschließend nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschoben. Dabei hat es - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht bedacht, dass dieses Regelbeispiel nur zur Anwendung kommt, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206). Angesichts des Fehlers bei der Strafrahmenwahl kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Rechtsanwendung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Einen Zusammenhang dieses Rechtsfehlers mit der (rechtsfehlerfreien) Zumessung der für die besonders schwere Brandstiftung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten sieht der Senat - anders als die Revision - nicht.

2. Dass die Strafkammer den Angeklagten angesichts der ersichtlich hohen Gefährlichkeit seines Vorgehens (Herbeiführen einer Explosion durch Verwenden erheblicher Mengen Brandbeschleuniger unter Verwendung einer verzögernd wirkenden Lunte gegen 21:30 Uhr) nicht auch wegen eines versuchten Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts zum Nachteil der über dem betroffenen Imbiss wohnenden fünfköpfigen Familie, wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion oder zumindest fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten M. (Bruch zweier Rippen und eines Zehs bei der Flucht aus dem brennenden Gebäude) verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

3. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 797

Bearbeiter: Christian Becker