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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 469

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1202/19, Beschluss v. 17.03.2020, HRRS 2020 Nr. 469


BVerfG 2 BvR 1202/19 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 17. März 2020 (Saarländisches OLG / LG Saarbrücken)

Strafvollzugsrecht (Fortschreibung des Vollzugsplans als erledigendes Ereignis; Verletzung des Resozialisierungsgrundrechts durch Versagung von Ausführungen).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art 2 Abs. 1 GG; § 11 StVollzG; § 109 StVollzG; § 115 Abs. 3 StVollzG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fortschreibung eines Vollzugsplans, durch welche die streitgegenständlichen Regelungen abgeändert werden, im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG als erledigendes Ereignis angesehen wird.

2. Ein Vollzugsplan berücksichtigt das Resozialisierungsgrundrecht eines langjährig Inhaftierten nicht in angemessener Weise, wenn diesem Ausführungen unter bloßem Verweis auf seinen noch defizitären Behandlungsstand pauschal versagt werden.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht angesichts der Fortschreibung des streitgegenständlichen Vollzugsplans, durch welche die den Beschwerdeführer belastenden Festsetzungen zu Ausführungen und Vollzugslockerungen abgeändert und teils aufgehoben wurden, von einem erledigenden Ereignis vor Erhebung der Rechtsbeschwerde und deshalb von deren Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. Euler, in: Graf, BeckOK-Strafvollzugsrecht Bund, § 116 Rn. 8 <August 2019>; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, P, Rn. 78 f.; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage 2013, § 116 Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2009 - 2 BvR 244/08 -, Rn. 6 - 10).

Demnach kam es nicht mehr darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. April 2019 das Resozialisierungsgrundrecht des langjährig inhaftierten Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als sie ihm Ausführungen unter bloßem Verweis auf seinen noch defizitären Behandlungsstand pauschal versagt haben (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 469

Bearbeiter: Holger Mann