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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 468

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 336/19, Beschluss v. 10.02.2020, HRRS 2020 Nr. 468


BVerfG 2 BvR 336/19 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 10. Februar 2020 (OLG Hamm)

Klageerzwingungsverfahren (Unzulässigkeit eines in englischer Sprache eingereichten Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; vorherige Geltendmachung eines Gehörsverstoßes mit einer Anhörungsrüge).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 170 Abs. 2 StPO; § 172 Abs. 3 StPO; § 184 GVG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der in englischer Sprache verfasste Klagerzwingungsantrag des Vaters eines in einer Klinik in Tansania von deutschen Ärzten behandelten psychisch erkrankten Patienten, der sich das Leben genommen hat, ist von vornherein unzulässig, wenn ihm die erforderlichen beglaubigten deutschen Übersetzungen nicht beigefügt worden sind.

2. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird, wahrt nicht den Grundsatz der materiellen Subsidiarität, wenn der Beschwerdeführer zuvor zwar einen formal als Anhörungsrüge bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, darin jedoch keinen übergangenen Vortrag aufgezeigt, sondern lediglich eine andere Bewertung vorgenommen hat als das Gericht.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

I.

Mit in englischer Sprache verfasster E-Mail erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen drei in einer Klinik in Tansania tätige Ärzte, in der sich sein Sohn vom 26. Juli 2017 bis zu seinem Tod am 2. Oktober 2017 wegen einer psychischen Erkrankung befand.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Hinsichtlich Dr. M. sei das deutsche Strafrecht nicht anwendbar, weil weder er noch der Sohn des Beschwerdeführers deutsche Staatsangehörige seien und sich die Tat in Tansania ereignet habe. Hinsichtlich Dr. G. und Herrn H. ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht. Die Umstände des Todes seien auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ungeklärt; es solle von den örtlichen Behörden ein Selbstmord bescheinigt worden sein.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer - erneut in englischer Sprache abgefasst - Beschwerde, der die Generalstaatsanwältin in Hamm mit Bescheid vom 16. August 2018 keine Folge gab. Trotz der entgegen § 184 GVG nicht in deutscher Sprache abgefassten Beschwerde sei eine Befassung mit dem vorgetragenen Sachverhalt erfolgt. Ungeachtet dessen, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinten Republik Tansania kein Rechtshilfeabkommen bestehe, sei ein Rechtshilfeersuchen auch in der Sache wenig erfolgversprechend. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers habe die Polizei in Tansania unmittelbar nach dem Tod alle Spuren beseitigt und er - der Beschwerdeführer - verfüge nicht über aussagekräftige Dokumente betreffend den Tod. Demnach könne der Nachweis einer strafrechtlichen Verantwortung nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Gewissheit geführt werden.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 13. November 2018 verwarf das Oberlandesgericht Hamm den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Antragsschrift genüge nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer habe zwar Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung an der Eigenverantwortlichkeit des Suizidentschlusses gefehlt haben könnte. Aufgrund der mitgeteilten Tatsachen sei jedoch keine Schlüssigkeitsprüfung möglich. Es fehle insbesondere konkreter Vortrag, in welchem Umfang die Beschuldigten in die Behandlung eingebunden gewesen seien und wer - gerade am Todestag - die maßgeblichen Einzelanordnungen getroffen habe. Geeignete Beweismittel seien nicht benannt worden. Der Antrag genüge auch nicht den geringeren Anforderungen an einen Prozesskostenhilfeantrag.

Die Anhörungsrüge verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 17. Januar 2019 als unzulässig.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht den Vorgaben des § 184 GVG genügt und damit von vornherein unzulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 1 Ws 47/07 -, Rn. 7 f.; Kölbel, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 172 Rn. 57; Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 172 Rn. 33), weil ihm die erforderlichen beglaubigten Übersetzungen in deutscher Sprache (vgl. Pflieger/Ambos, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 172 StPO Rn. 10) nicht beigefügt worden sind, wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der materiellen Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

1. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität erfordert, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern auch in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten durchläuft, um auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 13). Der Beschwerdeführer muss das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2016 - 2 BvR 1552/14 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2016 - 2 BvR 408/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1453/16 -, Rn. 3; stRspr).

Inhalt und Grenzen einer auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde werden daher durch die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2018 - 2 BvR 882/17 -, Rn. 12). Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, die Korrektur von Gehörsverletzungen vorrangig innerhalb des fachgerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, könnten jedenfalls dann nicht erfüllt werden, wenn die Rüge von Gehörsverstößen mit der Verfassungsbeschwerde nur davon abhinge, dass überhaupt ein als Anhörungsrüge bezeichneter Rechtsbehelf eingelegt wurde, ohne dass ein ernsthafter Versuch unternommen wird, die gerügte Verletzung inhaltlich zu beheben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 13).

Im Übrigen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht (lediglich), die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2019 - 1 BvR 552/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1082/18 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2019 - 2 BvR 2579/17 -, Rn. 23), nicht jedoch, auch ihrer (Rechts-)Auffassung zu folgen.

2. Unter den dargestellten Voraussetzungen erfüllt die Anhörungsrüge die materiellen Subsidiaritätsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer zeigt insoweit keinen übergangenen Vortrag auf, sondern nimmt in Bezug auf die Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO lediglich eine andere rechtliche Bewertung vor als das Oberlandesgericht bei der Würdigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.

a) In Bezug auf die schwere Freiheitsberaubung zieht der Beschwerdeführer aus den Telefonaten mit seinem Sohn (lediglich) andere Schlüsse als das Oberlandesgericht, dem durchaus bewusst war, dass es sich beim Beschuldigten zu 2) um den Klinikleiter und bei der Beschuldigten zu 1) um die behandelnde Ärztin handelte. Das Oberlandesgericht hat im Vortrag des Beschwerdeführers vielmehr in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die hinreichende Darlegung einer konkreten strafrechtlichen Verantwortlichkeit vermisst.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus rügt, dass das Oberlandesgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt habe, um die Freiverantwortlichkeit des Suizidentschlusses zu überprüfen, übersieht er, dass es diesen Antrag für unschlüssig gehalten hat. Daran ändern auch die weitgehend auf Mutmaßungen gründenden Ausführungen in der Anhörungsrüge nichts.

b) Im Übrigen fehlt es an Ausführungen zur gerügten Gehörsverletzung durch die angegriffene Entscheidung.

III.

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2018 - 2 BvR 882/17 -, Rn. 24; stRspr) nicht erfüllt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 468

Bearbeiter: Holger Mann