hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 466

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 103/20, Beschluss v. 09.03.2020, HRRS 2020 Nr. 466


BVerfG 2 BvR 103/20 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 9. März 2020 (OLG München / AG Augsburg)

Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft (verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe von Haftentscheidungen; dringender Tatverdacht; Willkürverbot; Darlegung einer konkreten Tatbeteiligung des Beschuldigten innerhalb eines Gruppengeschehens; Abweichung des Beschwerdegerichts von der Vorinstanz; einzelfallbezogene Begründung der Fluchtgefahr; Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Anhaltspunkten; besondere Anforderungen bei jugendlichen Beschuldigten; Verdunkelungsgefahr; Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung).

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 104 GG; § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO; § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO; § 112 Abs. 3 StPO; § 72 JGG; § 212 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Haftfortdauerentscheidung ist nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise begründet, wenn das Gericht hinsichtlich eines aus einer Gruppe heraus begangenen Totschlags einen dringenden Tatverdacht gegen ein bei dem todesursächlichen Faustschlag des Haupttäters passiv gebliebenes Gruppenmitglied lediglich auf die abstrakte Gefährlichkeit gruppendynamischer Prozesse und auf eine rein gruppenbezogene Gesamtbetrachtung des Tatgeschehens stützt, ohne eine auf eine individuelle Handlung zurückzuführende konkrete Tatbeteiligung des Beschuldigten darzulegen.

2. Will das Beschwerdegericht von der Würdigung der Vorinstanz abweichen, so ist von ihm eine mindestens vergleichbare Begründungstiefe zu verlangen. Hat sich die Vorinstanz anhand der vorhandenen Beweismittel zu einer detaillierten Schilderung der Tatabläufe in der Lage gesehen und ist sie auf dieser Grundlage zu dem Schluss gelangt, es beständen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten, so hat sich das Beschwerdegericht mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen, wenn es eine abweichende Bewertung des Tatgeschehens zugrunde legen will.

3. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist nicht hinreichend begründet, wenn es an einer Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen Umständen wie dem jungen Alter, den stabilen familiären Verhältnissen und der Berufsausbildung des Beschuldigten fehlt, die im Einzelfall gegen die Annahme sprechen, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen. Dies gilt erst Recht, wenn der Beschuldigte umfangreich zum Fehlen von Haftgründen vorgetragen hatte. Bei Jugendlichen sind zudem Ausführungen zu den besonderen Voraussetzungen des § 72 JGG erforderlich.

4. Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist wegen der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung den Freiheitsanspruch des Beschuldigten überwiegen. Bei der Abwägung ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen.

5. Der für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht setzt voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts mit Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist.

6. Haftfortdauerentscheidungen unterliegen von Verfassungs wegen einer erhöhten Begründungstiefe und erfordern regelmäßig schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen zum Fortbestehen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht und Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit. Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen dabei die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen einen Haftgrund sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. Dezember 2019 - 3 Ws 1320/19, 3 Ws 1321/19, 3 Ws 1322/19, 3 Ws 1323/19, 3 Ws 1324/19, 3 Ws 1325/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben, soweit hierdurch die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Augsburg führt gegen den 17-jährigen Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum Totschlag und der gefährlichen Körperverletzung. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Sache am 8. Dezember 2019 vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg erließ das Amtsgericht Augsburg am 9. Dezember 2019 Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer und sechs weitere Beschuldigte.

Das Amtsgericht hält den Beschwerdeführer für dringend verdächtig, als Teil einer Gruppe von sieben Personen am 6. Dezember 2019 gegen 22.40 Uhr im Bereich des Königsplatzes in Augsburg auf die von einem Besuch des Weihnachtsmarkts kommenden Geschädigten S. und M. getroffen zu sein. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten hätten bereits seit geraumer Zeit freundschaftliche Kontakte gepflegt und sich als Ausdruck der Zusammengehörigkeit gemeinsam mit weiteren Personen als Gruppe den Namen „Oberhausen 54“ gegeben. Nachdem sich zunächst ein Wortwechsel zwischen dem Geschädigten S. und einer oder mehrerer Personen aus der Gruppe entwickelt habe, hätten der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten den Geschädigten S. umzingelt, um diesen einzuschüchtern. Alle Beschuldigten seien zu diesem Zeitpunkt jederzeit bereit gewesen, den Geschädigten S. entweder selbst gewaltsam zu attackieren oder ein anderes Gruppenmitglied bei jedweder Art auch massiver Gewalthandlungen gegen den Geschädigten zu unterstützen, sei es verbal, körperlich oder auch durch schiere physische Präsenz und Demonstration der Überlegenheit der Gruppe gegenüber dem allein in ihrer Mitte stehenden Geschädigten S. Auf diese Weise hätten der Zusammenhalt und die zahlenmäßige Überlegenheit der Gruppe jedem der Beschuldigten ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt, einhergehend mit einer erhöhten Bereitschaft, Aggressionen gegenüber dem Opfer hemmungslos auszuleben und sich zu solchen durch die übrigen Gruppenmitglieder angestachelt zu fühlen. Dies sei auch jedem von ihnen bewusst gewesen.

Während der Geschädigte S. auf einen vor ihm stehenden, ihn bedrängenden Beschuldigten konzentriert gewesen sei und diesen von sich gestoßen habe, habe ihm der seitlich von ihm stehende Mitbeschuldigte S. - tödliche Verletzungen des Geschädigten billigend in Kauf nehmend - einen gezielten und derart wuchtigen Schlag mit der Faust gegen die linke Gesichtshälfte auf Höhe des Kinns versetzt, dass der Kopf des Geschädigten in solch hoher Geschwindigkeit in einer Rotationsbewegung nach rechts geschnellt sei, dass dessen Hirngrundschlagader eingerissen sei. Hierbei sei es zu einer schlagartigen massiven Blutansammlung im Gehirn des Geschädigten gekommen, weshalb dieser - wie der Beschuldigte S., aber auch alle anderen Beschuldigten billigend in Kauf genommen hätten - augenblicklich aufgrund einer Subarachnoidalblutung verstorben sei.

Der wenige Meter entfernt stehende Geschädigte M. sei, als er dies gesehen habe, in Richtung des Geschädigten S. geeilt, um diesem zu helfen. Daraufhin hätten alle sieben Beschuldigten entschieden, nunmehr den Geschädigten M. zu attackieren. Die Beschuldigten hätten ihm in der Folge - in der Absicht, ihm erhebliche Verletzungen und Schmerzen zuzufügen - zahlreiche Schläge gegen den Gesichtsbereich und diverse Schläge und Tritte gegen den Körper versetzt. Alle Beschuldigten hätten dabei die Schläge und Tritte der anderen jeweils gebilligt. Der Geschädigte M. habe durch die Attacken der sieben Beschuldigten insbesondere einen Jochbeinbruch, eine Platzwunde am linken Auge, eine Prellung am Oberschenkel sowie erhebliche Schmerzen erlitten und einer stationären Behandlung im Universitätsklinikum Augsburg bedurft.

Das Amtsgericht bewertete das Verhalten des Beschwerdeführers als Beihilfe zum Totschlag in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 212, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 53, § 25 Abs. 2, § 27 StGB) und stützte den dringenden Tatverdacht insbesondere auf die aus Videoaufzeichnungen gewonnenen Erkenntnisse.

Es stellte die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr fest (§ 112 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 StPO). Fluchtgefahr bestehe, da der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen habe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Die Verdunkelungsgefahr sieht das Amtsgericht in dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten Angehörige der Gruppierung „Oberhausen 54“ seien. Erfahrungsgemäß sei bei derartigen Zusammenschlüssen mit konspirativen Verhaltensweisen und einem unlauteren Einwirken auf Beteiligte zu rechnen. Schließlich sei der Beschuldigte einer der in § 112 Abs. 3 StPO genannten Straftaten dringend verdächtig.

2. Hiergegen legte der Verteidiger des Beschwerdeführers, sein hiesiger Verfahrensbevollmächtigter, am 10. Dezember 2019 Haftbeschwerde ein. Er wandte sich sowohl gegen den dringenden Tatverdacht als auch gegen die angenommenen Haftgründe. Fluchtgefahr bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei in Augsburg geboren, lebe in soliden Familienverhältnissen und befinde sich derzeit in einer Berufsausbildung. Er verfüge weder über die Kenntnisse noch die finanziellen Mittel, um sich einem Strafverfahren zu entziehen. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erscheine kurios. Zum einen existierten Videoaufnahmen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits Angaben zur Sache gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht. Alle sieben Personen seien identifiziert. Allein eine mögliche Zusammengehörigkeit zu einer Gruppierung „Oberhausen 54“ - 54 stehe für die letzten Ziffern der Postleitzahl des Stadtteils Oberhausen - lasse nicht zwangsläufig auf Verdunkelungsgefahr schließen. Es handele sich um eine Gruppierung, die sich besonders mit einem Stadtteil identifiziere. Ein unlauteres Einwirken auf Beteiligte - es werde nicht genannt, auf wen eingewirkt werden solle - erscheine im Hinblick auf den Stand der Ermittlungen und Inhaftierungen ungewöhnlich.

3. Das Amtsgericht half der Beschwerde am 13. Dezember 2019 nicht ab. Daraufhin hob das Landgericht Augsburg - Jugendkammer - den Haftbefehl durch Beschluss vom 23. Dezember 2019 auf. Das Landgericht verneinte einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer.

a) Es legte dabei den folgenden Sachverhalt als Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, insbesondere gestützt auf die Videoaufzeichnungen, die Angaben der Zeugen M. und R. sowie die nach seiner Auffassung unwiderlegten Angaben der Beschuldigten, zu Grunde:

Gegen 22.41 Uhr hätten die Geschädigten S. und M., deren Ehefrauen ihnen vorausgegangen seien, den Beschwerdeführer und vier weitere Beschuldigte passiert. Der Beschwerdeführer habe in diesem Moment den Geschädigten S. nach einer Zigarette gefragt, was dieser mit der knappen Äußerung „Schnauze“ quittiert habe. Als der Beschwerdeführer darauf mit der sinngemäßen Äußerung „Was, wieso Schnauze“ reagiert habe, habe sich der Geschädigte S. umgedreht, sei direkt auf den Beschwerdeführer zugelaufen und habe diesen gefragt, ob er ihn anpöbeln wolle. Der Geschädigte M. sei ihm langsam gefolgt. Der Beschwerdeführer und drei weitere Beschuldigte seien daraufhin stehengeblieben. Als der Geschädigte S. mit dem Beschwerdeführer Kopf an Kopf gestanden habe, habe der Beschwerdeführer zunächst einen Ausweichschritt nach hinten gemacht. Unmittelbar anschließend habe der Geschädigte S. ihn mit beiden Händen weiter von sich weggestoßen. In diesem Moment habe der Beschuldigte S. dem Geschädigten den tödlichen Schlag versetzt.

Der Geschädigte M., der direkt neben dem Geschädigten S. gestanden habe, habe daraufhin - während der Beschwerdeführer, der Beschuldigte S. und ein weiterer Beschuldigter bereits im Weitergehen begriffen gewesen seien - den Beschuldigten St. mit beiden Händen von sich weggestoßen, so dass dieser rückwärts zu Boden gestürzt sei. Der Beschuldigte St. sei sofort aufgesprungen und auf den Geschädigten M. zugerannt. Die beiden Kontrahenten seien dann jedoch von den Ehefrauen der Geschädigten getrennt worden. Im weiteren Verlauf hätten sich die Beschuldigten A., C. und S. entschlossen, den Geschädigten M. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans anzugreifen. Sie hätten ihm in Verletzungsabsicht diverse Schläge und Tritte gegen den Körper versetzt, wodurch der Geschädigte die im Haftbefehl genannten Verletzungen erlitten habe.

b) Aufgrund dieses Sachverhalts verneinte das Landgericht einen dringenden Tatverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers.

aa) Ein doppelter Gehilfenvorsatz des Beschwerdeführers zu einem Totschlag oder einer Köperverletzung mit Todesfolge zu Lasten des Geschädigten S. liege nicht vor.

Bereits eine Beihilfehandlung des Beschwerdeführers sei fraglich, da er vom Geschädigten weggestoßen worden und gerade zum Stehen gekommen sei, als der unvermittelte Schlag des Mitbeschuldigten S. erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei demnach zu diesem Zeitpunkt zwar zugegen gewesen, von einer aktiven Handlung im Sinne eines Umzingelns des Geschädigten S. durch den Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten könne jedoch keine Rede sein.

Ob die bloße Präsenz des Beschwerdeführers eine objektive Beihilfehandlung darstelle, könne jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestehe. Der spontane Schlag des Beschuldigten S. sei sofort abgeschlossen gewesen, sodass die weiteren Beschuldigten keinerlei Verhaltensweisen hätten zeigen können, die Rückschlüsse auf eine subjektive Tatseite ermöglicht hätten.

Die Ausführungen der Ermittlungsbehörden zur Zugehörigkeit der Beschuldigten zu der Gruppe „Oberhausen 54“, denen zufolge diese Gruppierung durch die Begehung schwerster Gewaltdelikte, eine hohe Gewaltbereitschaft und Boxen als Freizeitsport geprägt sei, was dann mit allgemeinen gruppendynamischen Erwägungen untermauert werde, hätten nicht durch belastbare Fakten belegt werden können. Eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft spiegele sich weder in der Auskunft aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister noch in dem Bericht der Jugendhilfe im Strafverfahren wider. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Voreintragungen und sei der Jugendhilfe nicht bekannt. Der Videoaufzeichnung sei gerade nicht zu entnehmen, dass die sieben Beschuldigten augenscheinlich Streit gesucht oder danach getrachtet hätten, willkürlich unbekannte Passanten zu verprügeln. Vielmehr sei der Videoaufzeichnung zu entnehmen, dass der Beschuldigte S. eine - vermutlich leere - Zigarettenschachtel auf den Boden werfe und anschließend sowohl er als auch der Beschwerdeführer Passanten ansprächen, jedoch nach einer jeweils wohl negativen Antwort auf die naheliegende Frage nach einer Zigarette ohne jegliche aggressive Reaktion weiterliefen.

Der auf den Videoaufzeichnungen zu erkennende Ausweichschritt des Beschwerdeführers, bevor dieser vom Geschädigten S. geschubst worden sei, spreche gegen eine Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Gewalthandlungen oder den Willen, solche zu unterstützen.

bb) Auch zum Nachteil des Geschädigten M. bestehe kein dringender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers. Den Videoaufzeichnungen sei vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich während der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten M. in gewisser Distanz zu diesem befunden und zunächst die Rolle eines Beobachters eingenommen habe, bevor er sich noch vor Ende der Auseinandersetzung abgewandt habe.

4. Noch am 23. Dezember 2019 legte die Staatsanwaltschaft Augsburg weitere Beschwerde ein, der das Landgericht durch Beschluss vom selben Tag nicht abhalf.

Durch Beschluss vom 27. Dezember 2019 hob das Oberlandesgericht München die - insgesamt sechs - den Beschwerden stattgebenden Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 23. Dezember 2019 auf und ordnete gegen die sechs Beschuldigten einschließlich des Beschwerdeführers wieder die Untersuchungshaft an.

a) Die Beschuldigten seien der in den jeweiligen Haftbefehlen des Amtsgerichts Augsburg vom 9. Dezember 2019 bezeichneten Taten dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus der Gesamtschau der bisher durchgeführten Ermittlungen, den Erkenntnissen aus den Videoaufzeichnungen, dem vorläufigen Sektionsergebnis und den Aussagen der Zeugen D., R. und des Geschädigten M.

Ein dringender Tatverdacht sei gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit groß sei, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat sei. Die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung setze der Begriff des dringenden Tatverdachts nicht voraus, es genüge vielmehr die bloße Möglichkeit der Verurteilung. Die Prüfung des dringenden Tatverdachts erfolge ausschließlich auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Ermittlungen, weshalb ein zur Anklageerhebung erforderlicher hinreichender Tatverdacht noch nicht gegeben sein müsse. Beweistechnische Gesichtspunkte, etwa betreffend die Aufwendigkeit und Schwierigkeit weiterer erforderlicher Ermittlungen, könnten daher bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts berücksichtigt werden.

Nach diesem Maßstab bestehe hinsichtlich aller sechs Beschuldigter der dringende Tatverdacht der Beihilfe zum Totschlag zum Nachteil des Getöteten S. in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten M.

Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts nimmt das Oberlandesgericht zunächst Bezug auf die Haftbefehle des Amtsgerichts Augsburg vom 9. Dezember 2019 und einen polizeilichen Ermittlungsbericht vom 17. Dezember 2019. Soweit das Landgericht in den angegriffenen Beschlüssen den Sachverhalt in individuelle Handlungen der jeweiligen Beschuldigten zerlege und auf dieser Grundlage einen dringenden Tatverdacht der Beihilfe zum Totschlag verneine, berücksichtige es in prozessualer Hinsicht nicht ausreichend den vorläufigen Charakter der Prüfung des dringenden Tatverdachts und in tatsächlicher Hinsicht nicht hinlänglich das besondere gruppendynamische Gepräge des Tatgeschehens.

Sowohl aus den Zeugenaussagen als auch aus den Videoaufzeichnungen zum Vortat- und Tatgeschehen erschließe sich mit für die Begründung eines dringenden Tatverdachts ausreichender Deutlichkeit, dass die Beschuldigten unmittelbar vor der Tat im öffentlichen Raum in einer provozierenden und für Außenstehende bedrohlich wirkenden Weise als Gruppe aufgetreten seien. Dieses gruppendynamische Verhalten setze sich im eigentlichen Tat- und Nachtatgeschehen fort, indem die Beschuldigten das spätere Opfer, den Getöteten S., zunächst in ihre Mitte nähmen und bedrängten, sich nach dem vom Beschuldigten S. geführten Faustschlag gemeinsam von dem zu Boden gestürzten Opfer entfernten und den Geschädigten M. sowie die Zeuginnen S. und M., die dem am Boden liegenden schwer verletzten Geschädigten S. zur Hilfe eilen wollten, abdrängten, den Geschädigten M. angriffen und sich schließlich gemeinsam vom Tatort entfernten.

Bei einer Gesamtbetrachtung werde das vom Landgericht vorgenommene Zerlegen des Geschehens in zahlreiche Einzelakte individueller Verdächtiger dem Tatbild nicht gerecht. Die von den Beschuldigten ausgehende Bedrohlichkeit und Gefährlichkeit, die sich in den verfahrensgegenständlichen Straftaten realisiert habe, könne nicht allein durch eine isolierte Betrachtung und Würdigung individueller Handlungen erfasst werden, sondern bedürfe außerdem einer sorgfältigen Berücksichtigung der Besonderheiten des Auftretens als Gruppe. So wohne dem Handeln aus Personenvereinigungen heraus nach kriminologischer Erfahrung eine besondere Eigendynamik, Gefährlichkeit und soziales Konfliktpotenzial inne, was den Gesetzgeber wiederholt bewogen habe, spezifische Straftatbestände zu schaffen, die das Handeln aus Gruppen heraus besser erfassen. Darüber hinaus lasse das Handeln aus Personenvereinigungen heraus besondere Rückschlüsse darauf zu, ob und wie weit Beschuldigte Handlungen anderer Gruppenmitglieder billigten und durch ihre Präsenz förderten. Schon das Auftreten als Teil einer Gruppe könne dabei über eine - grundsätzlich straflose - bloße Anwesenheit am Tatort hinausgehen und eine die Haupttat fördernde Wirkung haben. Das für eine Teilnahme unabdingbare Handeln könne ferner im Vorfeld der Tat liegen oder in einer von mehreren Beteiligten seit längerem praktizierten und eingespielten Übung bestehen. Ob die Beschuldigten hier - was das Landgericht in den angegriffenen Beschlüssen verneine - das spätere Opfer vor dem Faustschlag regelrecht umzingelt oder einzelne Beschuldigte zum Zeitpunkt des Faustschlags einige Schritte abseits gestanden hätten, sei vor diesem Hintergrund für die Frage des dringenden Tatverdachts einer Beihilfe zum Totschlag nicht allein entscheidend.

Im weiteren Fortgang der Ermittlungen werde daher der Frage, welche besondere Verbundenheit zwischen den Beschuldigten bestanden habe, namentlich ob und wie weit die einzelnen Beschuldigten bereit gewesen seien, durch das Auftreten als Gruppe hervorgerufene soziale Konflikte und daraus resultierende weitere Schädigungshandlungen zu billigen und mitzutragen, eine entscheidende Bedeutung zukommen. Aufgrund des derzeitigen Stands der Ermittlungen lasse sich diese Frage noch nicht abschließend beurteilen, sondern es seien weitere Ermittlungen zum Vorfeld der Tat und dem Hintergrund und Charakter der Gruppenbildung erforderlich. Nach Aktenlage bestehe aber bereits die Möglichkeit, dass sich der bestehende Verdacht der Beihilfe zum Totschlag durch weitere Ermittlungen erhärte und die Beschuldigten entsprechend verurteilt würden.

b) Bei den Beschuldigten bestünden die Haftgründe der Fluchtgefahr, der Verdunkelungsgefahr und der besondere Haftgrund der Tatschwere. Hierfür müssten Umstände vorliegen, die die Gefahr begründeten, dass ohne Festnahme der Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Der zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsverdacht könne bereits ausreichen. Ein Fluchtverdacht und ein Verdunkelungsanreiz könnten im vorliegenden Verfahren nicht ausgeschlossen werden.

Die Beschuldigten, von denen der Beschwerdeführer und ein weiterer Beschuldigter zur Tatzeit Jugendliche, die Übrigen Heranwachsende gewesen seien, hätten angesichts des Tatvorwurfs der Beihilfe zum Totschlag in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung, wobei insbesondere die gravierenden Verletzungsfolgen zu berücksichtigen seien, im Falle einer Verurteilung - auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht - mit Freiheitsentzug zu rechnen, der nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Hiervon gehe ein hoher Fluchtanreiz aus, dem keine ausreichenden Bindungen der Beschuldigten gegenüberstünden. Es stehe daher zu befürchten, dass sich die Beschuldigten absetzten oder untertauchten, um sich dem weiteren Verfahren zu entziehen, wenn sie auf freien Fuß kämen.

II.

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und in Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot verletzt.

1. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts beruhe auf einer unzureichenden Prüfung und Begründung der Haftgründe sowie der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Untersuchungshaft. Er enthalte über eine lediglich formelhafte Begründung hinaus keine näheren Ausführungen zur Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit der Haft. Letztere müsse selbst bei dem angenommenen Haftgrund der Tatschwere gesondert geprüft werden. Die Begründung zum Vorliegen von Haftgründen sowie der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Untersuchungshaft angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe, ohne jedoch eine Feststellung darüber zu treffen, woraus sich die Bedeutung der Sache ergeben solle, erreiche nicht die von Verfassungs wegen gebotene Begründungstiefe. Konkrete Umstände, die die Annahme einer individuell von dem Beschwerdeführer ausgehenden Flucht- oder Verdunkelungsgefahr rechtfertigen würden, würden nicht genannt. Vielmehr werde auf die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen.

Das Oberlandesgericht benenne über den angegebenen drohenden Freiheitsentzug, der nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne, hinaus keine konkreten Anhaltspunkte, die eine Fluchtgefahr - insbesondere ins Ausland - nahelegen würden. Ebenso fehlten Ausführungen zu Umständen, die gegen eine Flucht sprächen. Der Beschwerdeführer sei nach der Haftentlassung am 23. Dezember 2019 nicht geflüchtet. Daraus resultierten Zweifel, ob sich das Gericht in der erforderlichen Tiefe mit dem Vorliegen von Haftgründen und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Untersuchungshaft befasst habe. Es fehlten konkrete Angaben zu Kontakten im Ausland sowie zu den finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers, die eine Flucht in das Ausland ermöglichen könnten. Dies lasse den Schluss zu, dass die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Vorliegen von Haftgründen sowie zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Untersuchungshaft rein spekulativ seien.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts genüge auch wegen fehlender Differenzierung zwischen den einzelnen Betroffenen nicht den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen für die Anordnung der Untersuchungshaft. Der Verweis auf eine der Erfahrung nach zu erwartende Strafe mit Freiheitsentzug, die wegen ihrer Art und Höhe einen Fluchtanreiz auslösen könne, genüge als alleiniger Umstand - ohne Benennung weiterer konkreter Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers angelegt seien - nicht zur Begründung von Fluchtgefahr. Das abstrakt gehaltene Begründungsmuster nehme keinen Bezug auf den Einzelfall des Beschwerdeführers. Gerade diese pauschale, auf sämtliche Betroffene übertragene Begründung widerspreche der verfassungsrechtlich geforderten Auseinandersetzung mit dem Einzelfall.

Es würden keine Feststellungen darüber getroffen, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, die Aufklärung der Tat zu verhindern oder zu erschweren. Es werde auch nicht ausgeführt, inwiefern eine Verdunkelungshandlung zu dem gegebenen Stand der Ermittlungen noch erfolgversprechend sein könnte. Das Oberlandesgericht München stütze seine Entscheidung unter anderem auf Videoaufzeichnungen sowie Zeugenaussagen. Der Verlust bereits gesicherter Beweismittel sei abwegig. Negative Auswirkungen der Untersuchungshaft auf den 17-jährigen Beschwerdeführer würden nicht erörtert.

Auch der bloße Verweis auf die ergänzende Begründung in der Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zum Vorliegen von Haftgründen ohne eine eigene Auseinandersetzung in der Sache zeuge von fehlender Begründungstiefe. Selbst in der ergänzenden Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft, die sich das Oberlandesgericht zu eigen mache, fehlten Anhaltspunkte, woraus sich eine konkret den Beschwerdeführer betreffende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ableiten lasse.

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, indem sie unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts die Untersuchungshaft gegen ihn angeordnet habe, ohne ihm eine konkrete strafbare Handlung zu eröffnen, die einen dringenden Tatverdacht gegen ihn begründe.

Es werde nicht verkannt, dass das Bundesverfassungsgericht die Würdigung des Sachverhalts durch die Fachgerichte sowie deren Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit überprüfe und damit auch nicht prüfe, ob ein dringender Tatverdacht - hier wegen Beihilfe zum Totschlag zum Nachteil des Geschädigten S. in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten M. - im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gegeben sei. Vorliegend gehe es jedoch nicht um die rechtliche Würdigung einer Handlung als strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches, sondern es gehe darum, dass dem Beschwerdeführer überhaupt keine Handlung - unabhängig von deren möglicher Strafbarkeit - zur Last gelegt werde. Dem Oberlandesgericht sei es nicht darauf angekommen, ob der Beschwerdeführer eine Handlung selbst begangen habe oder sich zurechnen lassen müsse. Das Verdachtsmoment gegen den Beschwerdeführer werde auf seine bloße Präsenz am Tatort gestützt, die eine die Haupttat fördernde Wirkung haben solle. Unklar bleibe, welches rechtmäßige Alternativverhalten die Rechtsordnung von dem Beschwerdeführer in der konkreten Situation abverlange und wie der Beschwerdeführer seine Missbilligung von - für ihn nicht vorhersehbaren - Handlungen anderer Personen nach außen hin hätte zum Ausdruck bringen können, wenn nicht durch Wegrennen.

Zudem werde nicht zwischen den einzelnen Beschuldigten unterschieden. Dies zeige sich bereits daran, dass das Oberlandesgericht in einem einzigen Beschluss über sechs Beschlüsse der Jugendkammer des Landgerichts entschieden habe. Das Landgericht sei - anders das Oberlandesgericht - auf die einzelnen Verdächtigen und deren konkrete Situation eingegangen.

Mit der Begründung, dass bei einer Gesamtbetrachtung das vom Landgericht vorgenommene Zerlegen des Geschehens in zahlreiche Einzelakte individueller Verdächtiger dem Tatbild nicht gerecht werde, verkenne das Oberlandesgericht das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Schuldprinzip, wonach jeder nach seiner Schuld zu verurteilen sei.

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts werde nicht berücksichtigt, dass wegen der Spontaneität der durch einen Dritten begangenen Tat, die zudem sofort beendet gewesen sei, da der Erfolg unmittelbar eingetreten sei, die Möglichkeit einer Beteiligung an dieser Tat durch den Beschwerdeführer tatsächlich wie rechtlich nicht gegeben gewesen sei.

Nicht nachvollziehbar sei ferner die unterschiedliche Behandlung des subjektiven Tatbestands in derselben Person des Beschwerdeführers. Es werde ihm Beihilfe und Mittäterschaft zugleich vorgeworfen. Einerseits werde ihm Gehilfenvorsatz hinsichtlich der von einem Dritten begangenen Tat zum Nachteil des Geschädigten S. vorgeworfen, andererseits stehe er wegen Mittäterschaft unter Verdacht.

III.

Zur Verfassungsbeschwerde haben der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen.

1. Der Generalbundesanwalt hat mit Schreiben vom 21. Februar 2020 mitgeteilt, dass der Verfassungsbeschwerde der Erfolg nicht zu versagen sein werde, soweit der Beschwerdeführer rüge, dass die Begründung des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München den Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gerecht werde. Denn der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. Dezember 2019 erreiche nicht die von Verfassungs wegen gebotene Begründungstiefe.

a) Die Formulierungen des Oberlandesgerichts erschienen zumindest missverständlich, denn sie könnten so verstanden werden, dass Beweisschwierigkeiten und noch durch weitere Ermittlungen für den Tatnachweis erst aufzuklärende Fragen bei der Beurteilung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden sollten, indem unterstellt werde, dass durch weitere Ermittlungsmaßnahmen der entsprechende Nachweis erbracht werden könne. Dies würde indes dem begründungsbedürftigen Ausnahmecharakter des Freiheitsentzugs nicht gerecht. Grundlage für die Herleitung des dringenden Tatverdachts könnten nur bestimmte Tatsachen sein - ungeachtet der Möglichkeit, dass die daraus zum Entscheidungszeitpunkt gezogenen Schlüsse gegebenenfalls zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt durch neue Ermittlungserkenntnisse wieder in Frage gestellt würden. Bloße Vermutungen oder Prognosen über den weiteren Fortgang des Ermittlungsverfahrens könnten hingegen keine Grundlage für die Annahme eines dringenden Tatverdachts sein. Die Aufwendigkeit und Schwierigkeit weiterer erforderlicher Ermittlungen könnten somit nicht zu einer Absenkung der Anforderungen an die tatsächlichen Voraussetzungen zur Herleitung eines dringenden Tatverdachts führen, der die Feststellung der großen Wahrscheinlichkeit erfordere, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer der ihm zur Last gelegten Straftat sei.

Indes ließen sich die Formulierungen auch als bloßer, verfassungsrechtlich unbedenklicher Hinweis auf die Abgrenzung des dringenden vom hinreichenden Tatverdacht verstehen. Dass der mit Abschluss des Ermittlungsverfahrens (§ 170 StPO) zu prüfende hinreichende Tatverdacht mit der geforderten überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit einen anderen Bezugspunkt habe als der dringende Tatverdacht, der gerade kein abgeschlossenes Ermittlungsverfahren voraussetze, ergebe sich aus den unterschiedlichen Zwecken der beiden Prüfungsmaßstäbe.

b) Auch wenn man davon ausgehe, dass das Oberlandesgericht den zutreffenden verfassungsrechtlichen Maßstab bei der Prüfung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts zu Grunde gelegt habe, werde die Begründungstiefe des Beschlusses in Anbetracht der Besonderheiten des konkreten Falles den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht.

aa) Angesichts des außergewöhnlichen Kausalverlaufs, der zum unmittelbaren Todeseintritt bei dem Geschädigten S. durch einen einzelnen, wenn auch heftigen Schlag des Mitbeschuldigten S. geführt habe, und angesichts der eingehenden Würdigung der bisherigen Ermittlungserkenntnisse durch das Landgericht, das im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der konkreten Rolle des Beschwerdeführers bei dem Geschehensablauf einen doppelten Gehilfenvorsatz bei diesem verneint habe, hätte sich das Oberlandesgericht zu einer eingehenderen Würdigung der vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte veranlasst sehen müssen, wenn es eine von der Würdigung des Landgerichts abweichende Bewertung der Ermittlungserkenntnisse habe vornehmen wollen. Die eher abstrakt gehaltenen Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den auf kriminologischer Erfahrung beruhenden Erkenntnissen zu den Besonderheiten gruppendynamischen Verhaltens seien für sich betrachtet nicht geeignet, der vom Landgericht vorgenommen Sachverhaltswürdigung substantiiert entgegenzutreten und diese durch eine andere - zumindest gleichermaßen vertretbare - Würdigung der tatsächlichen Anknüpfungspunkte zu ersetzen. Dies gelte insbesondere angesichts des Umstands, dass sich das Landgericht bereits mit den Ausführungen der Ermittlungsbehörden zu einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und der übrigen Beschuldigten zu einer Gruppe namens „Oberhausen 54“ auseinandergesetzt habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass diesbezüglich „keine belastbaren Fakten“ vorlägen und auch den Videoaufzeichnungen nicht zu entnehmen sei, dass die Beschuldigten vor dem eigentlichen Tatgeschehen als Gruppe augenscheinlich Streit gesucht hätten.

Hinzu komme, dass das Oberlandesgericht von einer den einzelnen Beschuldigten konkret ins Auge fassenden Würdigung des Sachverhalts weitgehend abgesehen und eine gruppenbezogene Würdigung vorgenommen habe. In Anbetracht der vom Landgericht den Videoaufzeichnungen entnommenen unterschiedlichen Rollen der Beschuldigten im Rahmen des eigentlichen Tatgeschehens zu Lasten des Geschädigten S. hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, wenn das Oberlandesgericht die Beteiligung der sechs Beschuldigten an dem von dem Beschuldigten S. ausgeführten Schlag als gleichwertig und gleichförmig habe würdigen wollen. Soweit das Oberlandesgericht auf die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen und die Aussagen der polizeilich befragten Zeugen verweise, aus denen sich die von ihm vorgenommene Sachverhaltswürdigung mit „ausreichender Deutlichkeit“ ergebe, hätte dies konkreter Darlegungen zur Interpretation der genannten Aufzeichnungen und zum relevanten Inhalt der herangezogenen Zeugenaussagen bedurft. Ohne entsprechende Ausführungen könne die vom Oberlandesgericht vorgenommene, gegenüber der Entscheidung des Landgerichts abweichende Würdigung letztlich nicht nachvollzogen werden.

bb) Gleiches gelte auch, soweit das Oberlandesgericht einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an der gefährlichen Köperverletzung zum Nachteil des Geschädigten M. bejaht habe. Das Landgericht habe in seiner Entscheidung gesonderte Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers während der Attacken auf den Geschädigten M. getroffen. Es habe den Videoaufzeichnungen entnommen, dass der Beschwerdeführer lediglich die Rolle eines Beobachters eingenommen und sich noch vor Beendigung der Auseinandersetzung abgewandt habe, sodass diesbezüglich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorlägen. Angesichts dessen hätte das Oberlandesgericht in Auseinandersetzung mit den Videoaufzeichnungen und gegebenenfalls weiteren Beweismitteln konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer begründen müssen, warum seiner Auffassung nach den vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten eine große Wahrscheinlichkeit für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat und zwar sogar in Form der Mittäterschaft zu entnehmen sein solle.

c) Schließlich begegne die dem Beschluss des Oberlandesgerichts zu entnehmende Begründung des Vorliegens von Haftgründen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der vom Oberlandesgericht insoweit angewandte Maßstab, wonach eine zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bereits ausreichen könne, wäre nur dann einfach- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht bezüglich des Beschwerdeführers das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts einer Beihilfe zum Totschlag des Geschädigten S. ausreichend begründet hätte. Denn nur im Fall der Einschlägigkeit des Haftgrunds der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) genüge die Feststellung einer nicht auszuschließenden Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Sofern indes ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Totschlag zu Lasten des Geschädigten S. nicht vorliegen sollte - die Begründung des angegriffenen Beschlusses sei, wie ausgeführt, jedenfalls nicht geeignet, einen solchen Tatverdacht in ausreichender Weise darzulegen -, wären die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den Haftgründen ebenfalls unzureichend. Vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer zumindest der Beteiligung an der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Geschädigten M. dringend verdächtig sei - auch insofern fehle es, wie dargelegt, an einer ausreichenden Begründung -, hätte das Oberlandesgericht sich eingehender mit dem tatsächlichen Vorliegen einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr auseinandersetzen müssen, da in diesem Fall der Haftgrund der Schwerkriminalität nicht zur Anwendung gelange. Die fachgerichtlichen Ausführungen müssten hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen.

Diesen Anforderungen würden die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Falle der Unanwendbarkeit des Haftgrunds der Tatschwere nicht gerecht. Eigenständige Erwägungen zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr enthalte der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr stelle er - ohne zwischen den einzelnen Beschuldigten zu differenzieren und deren jeweilige persönliche Verhältnisse in den Blick zu nehmen - allein darauf ab, dass diese mit einer nicht mehr zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe zu rechnen hätten. Mögliche fluchthemmende Faktoren in den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, etwa aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildungssituation, würden nicht in Betracht gezogen, so dass der Verweis auf fehlende ausreichende Bindungen, die einem Fluchtanreiz entgegenstehen könnten, zu pauschal wirke. Insgesamt belegten diese Ausführungen nicht, dass die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls stattgefunden habe.

Die Bezugnahme des Oberlandesgerichts auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Augsburg in deren ergänzender Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2019 sei nicht geeignet, dieses Begründungsdefizit zu beheben. Zwar setze sich die Staatsanwaltschaft Augsburg ausführlicher mit den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr auseinander. Zum einen stelle sie dabei jedoch maßgeblich auf die Bedeutung der Zugehörigkeit der Beschuldigten zu der Gruppierung „Oberhausen 54“ ab, die vom Landgericht in der Beschwerdeentscheidung vom 23. Dezember 2019 gerade in Frage gestellt worden sei. Angesichts dessen wäre insoweit eine eigenständige Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit den widerstreitenden Argumentationen zu erwarten gewesen, sofern es sich der Bewertung der Staatsanwaltschaft habe anschließen wollen. Zum anderen enthielten die Ausführungen keine Differenzierung zwischen den einzelnen Beschuldigten. Ausführungen zu deren individuellen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls bestehenden Berufs- und Ausbildungsverhältnissen seien der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Diese hätten daher vom Oberlandesgericht selbst ermittelt und in die Abwägung einbezogen werden müssen.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat sich am 19. Februar 2020 geäußert. Nach seiner Ansicht werden die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Das Amtsgericht Augsburg und das Oberlandesgericht München bezögen sich auf die bis dahin durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg und legten diese den ergangenen Beschlüssen zugrunde. Eine unzureichende richterliche Sachaufklärung oder die fehlende Berücksichtigung von im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen seien nicht ersichtlich. Die Verdachtsgrundlagen seien hinreichend konkret bezeichnet.

Ungeachtet der Frage, ob die von den Gerichten zu den ebenfalls angenommenen Haftgründen der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr angeführten Umstände - insbesondere die erhebliche Straferwartung und die Zugehörigkeit zu der „Gruppe 54“ - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe entsprächen, dürfe nach § 112 Abs. 3 StPO die Untersuchungshaft auch dann angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO - also Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr - nicht bestehe. Den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift würden die Begründungen der angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts - letztere auch unter Verweis auf die Ausführungen des Amtsgerichts - durch Darstellung der Flucht- und Verdunkelungsgefahr jedenfalls gerecht.

Somit erweise sich die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer keineswegs als willkürlich. Eine Verletzung der weiter vom Beschwerdeführer angeführten Grundrechte ergebe sich demnach ebenfalls nicht.

3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Staatsanwaltschaft Augsburg 401 Js 146421/19 (Stand: 10. Februar 2020) in Abschrift vorgelegen.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. Dezember 2019 rügt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. Dezember 2019 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG.

1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 52; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 44).

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>). Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 53; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 45).

b) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 74, 358 <371>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 54; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 46).

c) Vor einer Verurteilung ist der Eingriff in die Freiheit eines Beschuldigten nur hinzunehmen, wenn und soweit einerseits wegen dringenden, auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen, andererseits der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als dadurch, dass der Verdächtige vorläufig in Haft genommen wird (vgl. BVerfGE 19, 342 <347 f.>). Der für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) liegt deshalb nach allgemeiner Auffassung nur vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 2475/94, NJW 1996, S. 1049 <1050>).

Die Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie das Vorliegen von Haftgründen betreffen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245 <247>; 18, 85 <92>; 20, 144 <150>; BVerfGK 6, 242 <253>). Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist aus funktionellrechtlichen Erwägungen daher erst dann gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts mit Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>). Bei gerichtlichen Entscheidungen liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 81, 132 <137>; 87, 273 <278 f.>). Ist eine Entscheidung derart unverständlich, dass sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, ist sie objektiv willkürlich. Ohne dass es auf subjektive Umstände und ein Verschulden des Gerichts ankäme, stellte eine derartige Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Verbot dar, offensichtlich unsachliche Erwägungen zur Grundlage einer staatlichen Entscheidung zu machen (vgl. BVerfGE 58, 163 <167>; 71, 202 <205>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 2475/94 -, NJW 1996, S. 1049 <1050>).

d) Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG ist der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 <65>; 63, 131 <143>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 54). Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 33). In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 <429 f.>; 15, 474 <481 f.>). Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 - 2 BvR 2090/19 -, Rn. 54).

2. Diesen Vorgaben genügt der Beschluss des Oberlandesgerichts München nicht. Sowohl den Ausführungen zum dringenden Tatverdacht (a) als auch zu den Haftgründen (b) fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Begründungstiefe.

a) Ungeachtet der Frage, ob das Oberlandesgericht einen verfassungsrechtlich vertretbaren Maßstab an das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts angelegt hat, lässt es eine schlüssige Darstellung einer konkreten Tat des Beschwerdeführers vermissen, und zwar sowohl in Bezug auf den verstorbenen Geschädigten S. als auch in Bezug auf den verletzten Geschädigten M.

aa) Wie das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend ausführt, ist die physische Präsenz an einem Tatort für sich genommen nicht strafbar. Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts geht demgegenüber nicht hervor, woraus sich ein konkreter Tatbeitrag oder zumindest - sofern das passive Verhalten des Beschwerdeführers am Tatort als objektive Beihilfetat zu sehen sein sollte - ein Vorsatz des Beschwerdeführers bezüglich des sofort tödlichen Schlags gegen den Kopf des Geschädigten S. ergeben sollte. Das Oberlandesgericht differenziert nicht zwischen den einzelnen Beschuldigten und den beiden ihnen vorgeworfenen Taten. Wenn das Oberlandesgericht im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ sowohl eine gleichwertige Beteiligung der sechs Beschuldigten einschließlich des Beschwerdeführers an dem von dem Haupttäter S. ausgeführten Schlag als auch eine von allen Beschuldigten mittäterschaftlich begangene Körperverletzung annimmt, hätte es dies konkret anhand des Inhalts der Videoaufzeichnungen und der Zeugenaussagen begründen müssen. Es genügt insoweit nicht, wenn das Oberlandesgericht seine Sachverhaltswürdigung pauschal - und daher nicht näher nachvollziehbar - damit begründet, dass sie sich mit „ausreichender Deutlichkeit“ aus den vorliegenden Beweismitteln ergebe.

Auch die abstrakten Ausführungen des Oberlandesgerichts zur objektiven Gefährlichkeit gruppendynamischer Prozesse enthalten keinerlei Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite, sondern lassen die hierfür wesentlichen Gesichtspunkte vielmehr ausdrücklich offen. Das Oberlandesgericht legt nicht dar, dass und zu welchem Zeitpunkt sich die Gruppe der Beschuldigten einschließlich des Beschwerdeführers entschlossen hätte, gemeinschaftlich oder durch einzelne Mitglieder der Gruppe Körperverletzungen oder gar (zumindest potentiell) tödliche Angriffe zu begehen. Wenn das Oberlandesgericht ausführt, der Gesetzgeber habe spezifische Straftatbestände geschaffen, die das Handeln aus Gruppen heraus besser erfassten, erschließt sich nicht, welche Folgen sich hieraus für die Auslegung und Anwendung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten - nicht gruppenspezifischen - Straftatbestände ergeben sollten.

Dass das Landgericht - wie das Oberlandesgericht kritisiert - den Sachverhalt in individuelle Handlungen der jeweiligen Beschuldigten „zerlegt“ hat, erscheint daher nicht verfehlt, sondern vielmehr einfach- wie verfassungsrechtlich geboten. Eine strafrechtliche Verfolgung setzt die individuelle Vorwerfbarkeit eines sozialethischen Fehlverhaltens, also eine individuelle Schuld voraus (vgl. nur BVerfGE 9, 167 <169>; 95, 96 <140>; 133, 168 <198 Rn. 54>). Das Oberlandesgericht wäre somit gehalten gewesen, anstelle einer rein gruppenbezogenen „Gesamtbetrachtung“ eine konkrete Tatbeteiligung jedes einzelnen Beschuldigten, insbesondere des Beschwerdeführers, darzulegen und zu begründen.

bb) Besondere Anforderungen an die Begründungstiefe ergeben sich vorliegend zudem aus dem Umstand, dass sich das Landgericht zu einer eingehenden Würdigung der vorliegenden Beweismittel und einer entsprechend detaillierten Schilderung der Tatabläufe in der Lage gesehen hat. Das Landgericht hat anhand des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen herausgearbeitet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des tödlichen Schlags vom Geschädigten S. geschubst wurde, nachdem er - der Beschwerdeführer - bereits einen Ausweichschritt nach hinten gegangen war, dass also von einer aktiven Handlung des Beschwerdeführers keine Rede sein kann. Zum Zeitpunkt der Verletzung des Geschädigten M. war - so das Landgericht - der Beschwerdeführer bereits im Weitergehen begriffen und hatte die Auseinandersetzung lediglich beobachtet, sodass diesbezüglich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorlagen. Das Landgericht konnte dementsprechend auch keine Verhaltensweisen des Beschwerdeführers erkennen, die Rückschlüsse auf eine subjektive Tatseite ermöglichen würden.

Vor diesem Hintergrund hätte sich auch das Oberlandesgericht zu einer eingehenden Würdigung der vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte veranlasst sehen müssen, um zu begründen, dass die Annahmen des Landgerichts unzutreffend und die demgegenüber weniger konkreten Annahmen im amtsgerichtlichen Haftbefehl und im eigenen Beschluss zutreffend sind. Zwar ist es dem Oberlandesgericht im Rahmen seiner umfassenden Sachentscheidungsbefugnis (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 309 Rn. 3 f. m.w.N.) unbenommen, eine vom Landgericht abweichende Bewertung des Tatgeschehens zugrunde zu legen. Vom Oberlandesgericht ist dann aber eine mindestens vergleichbare Begründungsintensität zu verlangen, soweit es von der tatsächlichen Würdigung des Landgerichts abweichen will.

Dementsprechend hätte sich das Oberlandesgericht zumindest eingehend mit den Videoaufzeichnungen und gegebenenfalls weiteren Beweismitteln konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer auseinandersetzen und (positiv) begründen müssen, warum - abweichend von der Auffassung des Landgerichts - aufgrund der vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte eine große Wahrscheinlichkeit für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Die abstrakten Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den Besonderheiten gruppendynamischen Verhaltens sind für sich betrachtet nicht geeignet, der Sachverhaltswürdigung des Landgerichts substantiiert entgegenzutreten und diese durch eine andere, zumindest gleichermaßen vertretbare Würdigung zu ersetzen.

b) Überdies fehlt es dem Beschluss des Oberlandesgerichts an der hinreichend begründeten Darlegung eines Haftgrundes. Dabei ist aus den vorstehenden Erwägungen bereits zweifelhaft, dass in Person des Beschwerdeführers der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vorliegt, bei dem es genügen würde, dass Flucht- und Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen sind (vgl. BVerfGE 19, 342 <350>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 86/91 -, Rn. 20). Jedenfalls weist der Beschluss des Oberlandesgerichts keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit Umständen auf, die einer Flucht- und Verdunkelungsgefahr entgegenstehen können. Es ist vor allem nicht erkennbar, dass sich das Oberlandesgericht mit den - insbesondere in Person des Beschwerdeführers - naheliegenden tatsächlichen Umständen auseinandergesetzt hätte, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen können (Alter, Familie, Berufsausbildung usw.). Auch zu den besonderen Voraussetzungen des § 72 JGG verhält sich das Oberlandesgericht nicht. Vielmehr stellt es lediglich formelhaft, pauschal und undifferenziert hinsichtlich aller sechs Beschuldigten fest, dass dem in der Straferwartung begründeten Fluchtanreiz keine ausreichenden Bindungen der Beschuldigten gegenüberstünden, ohne aber die jeweiligen persönlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 38). Zur Verdunkelungsgefahr fehlen Ausführungen sogar gänzlich. Gerade im Fall des Beschwerdeführers, der im Beschwerdeverfahren umfangreich zum Fehlen von Haftgründen vorgetragen hatte, hätte sich das Oberlandesgericht jedoch zu einer umfassenden Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gedrängt sehen müssen.

II.

Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. Dezember 2019 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verletzt. Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die weitere Beschwerde zu entscheiden haben.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 9. Dezember 2019 richtet. Insoweit wird nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

IV.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

C.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, Rn. 36).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <368 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 466

Bearbeiter: Holger Mann