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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 451

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 583/19, Beschluss v. 11.02.2020, HRRS 2020 Nr. 451


BGH 4 StR 583/19 - Beschluss vom 11. Februar 2020 (LG Dessau-Roßlau)

Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft).

§ 25 Abs. 2 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handeln in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift. Eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist jedoch nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Mai 2019, auch soweit es die Mitangeklagten W. und We. betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten P., an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten P. wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten M. - dessen Revision der Senat durch gesonderten Beschluss vom heutigen Tage verworfen hat - , P., W. und We. wegen Totschlags zu Jugendstrafen verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten W. und P. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten P. führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, auch soweit die nicht revidierenden Angeklagten W. und We. betroffen sind. Die weiter gehende Revision des Angeklagten P. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Am 20. März 2017 trafen sich die Angeklagten und S. am Bahnhof in D. Auf Vorschlag des Angeklagten M. fuhr man mit Fahrrädern in ein Naturgebiet. Hier kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten M. und S. über Geldschulden aus Drogenkäufen. Als S. äußerte, nicht zahlen zu wollen, beschloss der Angeklagte M., ihn zu töten. Er nahm einen Baseballschläger, holte damit beidhändig über seinen Kopf aus und schlug mit erheblicher Wucht gegen S. linke Kopfseite. S. fiel zu Boden und kam auf dem Rücken zu liegen. M. schlug nun unmittelbar vor ihm stehend mit erheblicher Wucht acht- bis zehnmal mit dem Baseballschläger auf S. Kopf ein. S. wurde schwer verletzt, sein Gesicht war kaum noch als solches zu erkennen. M. warf den Baseballschläger weg und rief den anderen Angeklagten zu: „Macht auch was!“. Der Angeklagte W. kniete sich neben S. und stach mit einem Messer mit etwa 10 cm langer Klinge fünf- bis zehnmal heftig in dessen Bauch- und Brustbereich. Während der Stiche gab S. aufgrund von Bluteinatmung wegen der Zertrümmerung der Nasennebenhöhlen laut gurgelnde und blubbernde Geräusche von sich. Auch nach den Messerstichen waren diese Geräusche hörbar, die Angeklagten erkannten, dass S. noch lebte. Einer rief: „Macht was, damit das aufhört!“. Nun traten die Angeklagten P. und We. jeweils drei- bis viermal kräftig auf den Oberkörper von S. ein. Nach etwa zwei Minuten hörten die Atemgeräusche auf. S. verstarb entweder aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas oder durch Ersticken infolge Bluteinatmung oder aufgrund innerer Blutungen durch die Messerstiche. Die genaue Todesursache konnte nicht mehr ermittelt werden, weil der skelettierte Leichnam des S. erst am 30. August 2018 gefunden wurde.

Das Landgericht hat alle vier Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Der Angeklagte M. habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Die Messerstiche und Tritte der anderen Angeklagten hätten unmittelbar an seinen Tatbeitrag angeknüpft und seien ihm auch subjektiv zuzurechnen. Die Angeklagten P., W. und We. hätten in sukzessiver Mittäterschaft gehandelt. Sie hätten nach konkreter Aufforderung durch den Angeklagten M. selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag geleistet. Das Opfer sei erst nach der letzten Einwirkung durch den Angeklagten P. verstorben, womit ihr jeweiliges Tun auf den Tatablauf Einfluss genommen habe.

2. Der Schuldspruch wegen Totschlags begegnet im Hinblick auf den Angeklagten P. und die Nichtrevidenten W. und We. durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme des Landgerichts, das jeweilige Tun dieser Angeklagten habe auf den Todeseintritt Einfluss besessen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Annahme von sukzessiver Mittäterschaft begegnet daher durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handeln in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift. Eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist jedoch nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84, NStZ 1984, 548 f.; Beschluss vom 9. Juni 2009, NStZ 2009, 631, 632; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 102/19, NStZ-RR 2019, 205, 206 jeweils mwN) .

b) So liegt der Fall hier: Die Todesursache konnte nicht aufgeklärt werden. Nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen, die die Jugendkammer den Feststellungen zugrunde gelegt hat, starb das Tatopfer am ehesten an dem durch die Schläge mit dem Baseballschläger verursachten Schädel-Hirn-Trauma, oder aber durch Bluteinatmung wegen der ebenfalls dadurch verursachten Zertrümmerung der Nasennebenhöhlen. Bei beiden Alternativen tritt der Tod - wie hier - im Minutenbereich ein. Diese beiden möglichen Todesursachen hat allein der Angeklagte M. vor dem Hinzutreten der drei anderen Angeklagten gesetzt. Nicht ausschließbar war zwar auch ein Todeseintritt durch inneres Verbluten aufgrund der Messerstiche. Diese Möglichkeit kann jedoch nicht zu Lasten der Angeklagten P., W. und We. zugrunde gelegt werden; vielmehr ist nach dem Zweifelssatz davon auszugehen, dass dem Geschädigten die zum Tode führenden Verletzungen schon im ersten Teil des Geschehens ausschließlich vom Angeklagten M. beigebracht wurden.

Es gibt auch keine Feststellungen dazu, dass die von den anderen drei Angeklagten vorgenommenen Gewalthandlungen den Todeseintritt des Tatopfers beschleunigt haben oder sonst mitursächlich für das konkrete Versterben geworden sind. Allein der Umstand, dass diese drei Angeklagten die von ihnen beobachtete vorangegangene Gewaltanwendung durch den Angeklagten M. billigten und sich zur Teilnahme an der Tötung des S. entschlossen, führt nicht dazu, dass ihnen die bereits vor ihrem Entschluss, sich der Tat anzuschließen, durch M. allein verwirklichten Tatumstände zuzurechnen wären.

3. Der Rechtsfehler liegt nicht nur bei dem revidierenden Angeklagten P. vor, sondern betrifft in gleicher Weise auch die Angeklagten W. und We., was zur Erstreckung der Senatsentscheidung auf diese beiden Angeklagten führt (§ 357 StPO).

Der Senat schließt angesichts der Beweislage aus, dass der Tatrichter in einer erneuten Verhandlung noch Feststellungen zur Todesursächlichkeit der Handlungen der Angeklagten P., W. und We. treffen könnte. Desgleichen ist das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit zur Tatzeit bei den drei Angeklagten auszuschließen. Der Senat hat deshalb selbst den Schuldspruch umgestellt auf versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die Angeklagten P. und We. haben die Körperverletzung zumindest gemeinschaftlich begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), hinsichtlich des Angeklagten W. ist jedenfalls die Tatvariante des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch den Messereinsatz erfüllt.

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der an sich bei allen drei Angeklagten angemessenen und auf den Erziehungsbedarf gestützten Strafen sowie - mit Blick auf § 5 Abs. 3 JGG - auch der Unterbringung in der Entziehungsanstalt bei den Angeklagten P. und W. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzend das Vorliegen weiterer Tatvarianten des § 224 Abs. 1 StGB festzustellen und gegebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Der neue Tatrichter wird hinsichtlich des Angeklagten P. Gelegenheit haben festzustellen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27. April 2016 zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils vollstreckt war (BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - 2 StR 463/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; vom 31. März 2011 - 2 StR 8/11, StraFo 2011, 288, 289). Der Senat weist darauf hin, dass die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe jegliche Erfolgsabwendungs- oder Rettungsbemühungen unterlassen und die Tat nicht nur zusehend und billigend geschehen lassen, sondern sich daran beteiligt, auch im Jugendstrafrecht nicht unbedenklich ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 451

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner