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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 41

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 447/19, Beschluss v. 05.11.2019, HRRS 2020 Nr. 41


BGH 2 StR 447/19 - Beschluss vom 5. November 2019 (LG Köln)

Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (Berücksichtigung bei der Strafzumessungsentscheidung).

§ 74 Abs. 1 Var. 2, Abs. 3 Satz 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

Eine Maßnahme nach § 74 Abs. 1 Var. 2, Abs. 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 StGB entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Mai 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Peugeot 5008 aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel (998,02 Gramm Kokaingemisch) sowie des zur Tatbegehung genutzten Pkw angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die insoweit vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge und die Sachrüge bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.

a) Die Einziehung des für den Drogentransport umgebauten und zur Tatbegehung genutzten Pkws des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 Var. 2, Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat aber den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565; SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 74 Rn. 3). Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 StGB entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14 Rn. 7, jeweils mwN). Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).

Die Urteilsgründe lassen rechtsfehlerhaft nicht erkennen, dass das Landgericht diesen inneren Zusammenhang zwischen Einziehungsentscheidung und Strafbemessung bedacht hat. Zwar hat die Strafkammer - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74f StGB - zutreffend gesehen, dass der Wert des dem Angeklagten entzogenen Vermögens um die Kosten für den Rückbau bzw. die Unbrauchbarmachung des im Fahrzeug eingebauten Hohlraumverstecks zu mindern ist. Feststellungen zum Marktwert oder zu wertbestimmenden Faktoren des Kraftfahrzeugs ohne das Drogenversteck, oder dazu, dass die Rückbaukosten den Zeitwert des Pkw im Wesentlichen aufzehren oder übersteigen, sind indes nicht getroffen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.

b) Der Wegfall des Strafausspruchs muss wegen des beschriebenen inneren Zusammenhangs auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Pkw führen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, StV 1994, 76; Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565). Die Einziehungsentscheidung betreffend das sichergestellte Betäubungsmittelgemisch hat Bestand.

c) Die dem aufgehobenen Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen werden vom Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Zum Wert des Kraftfahrzeugs können ergänzende Feststellungen getroffen werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 41

Externe Fundstellen: StV 2020, 232

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner