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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 236

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 575/19, Beschluss v. 18.12.2019, HRRS 2020 Nr. 236


BGH 3 StR 575/19 - Beschluss vom 18. Dezember 2019 (LG Kleve)

Voraussetzungen der fakultativen Strafrahmenmilderung bei trunkenheitsbedingt verminderter Schuldfähigkeit (pflichtgemäßes Ermessen; selbst verschuldete Trunkenheit; alkoholkranker oder alkoholüberempfindlicher Täter).

§ 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ob eine fakultative Milderung des Strafrahmens nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei verminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert sind, sodass regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wenn dem nicht andere schulderhöhende Umstände entgegenstehen, die diese Schuldminderung kompensieren.

2. Das Absehen von der Strafmilderung ist nicht allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände maßgeblich darauf abstellt, dass der Angeklagte die Trunkenheit selbst verschuldete. Denn das selbst verschuldete - und deshalb dem Täter vorwerfbare - Sich-Betrinken stellt einen schulderhöhenden Umstand dar, der bereits für sich genommen die erhebliche Verminderung der Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, kompensieren kann.

3. Die Trunkenheit ist dem Täter aber dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn er alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol auf Grund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Juli 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

im Strafausspruch,

soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen verletzte der erheblich alkoholisierte und alkoholabhängige Angeklagte einen Freund, mit dem er zuvor gemeinsam Alkohol konsumiert hatte, mit einem Messer, indem er ihm direkt unterhalb des Kiefers in den Hals stach.

Das sachverständig beratene Landgericht ist auf der Grundlage einer durch Rückrechnung bestimmten Blutalkoholkonzentration von 2,9 Promille davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten alkoholbedingt erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Die fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte trotz der aufgrund seiner Alkoholsucht herabgesetzten Widerstandskraft selbstverantwortlich begonnen habe, sich zu betrinken, denn er habe bei Trinkbeginn keine Entzugserscheinungen gehabt und anschließend aus Langeweile weitergetrunken. Aufgrund einer Verurteilung aus dem Jahr 2001 habe er voraussehen können, dass er unter Alkoholeinfluss zur Begehung von Straftaten neige.

2. Während der Schuldspruch keiner Beanstandung unterliegt, hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Absehen von einer Strafrahmenmilderung begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Ob eine fakultative Milderung des Strafrahmens nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei verminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert sind, sodass regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wenn dem nicht andere schulderhöhende Umstände entgegenstehen, die diese Schuldminderung kompensieren (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 Rn. 4; Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 1 StR 651/18, juris Rn. 17; vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 42 mwN). Nach diesen Maßstäben ist das Absehen von der Strafmilderung nicht allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände maßgeblich darauf abstellt, dass der Angeklagte die Trunkenheit selbst verschuldete. Denn das selbst verschuldete - und deshalb dem Täter vorwerfbare - Sich-Betrinken stellt einen schulderhöhenden Umstand dar, der bereits für sich genommen die erhebliche Verminderung der Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, kompensieren kann (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 43 ff.). Seine Trunkenheit ist dem Täter aber dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn er alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 Rn. 4; Beschluss vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 21 Rn. 26 mwN). Eine Alkoholerkrankung, bei der die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol auf Grund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03, NStZ 2004, 495 Rn. 4; vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330).

b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt fähig war, dem Alkoholkonsum zu widerstehen. Das Landgericht hat in seinen Erwägungen zur Strafrahmenverschiebung ausschließlich darauf abgestellt, dass der Angeklagte an diesem Tag mit dem Konsum von Alkohol begonnen habe, obwohl er nicht an Entzugserscheinungen gelitten habe, woraus es den nicht näher begründeten Schluss gezogen hat, dass er trotz der festgestellten Alkoholabhängigkeit bei Trinkbeginn in der Lage gewesen sei, eigenverantwortlich hierüber zu entscheiden. Diese Wertung steht aber in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Feststellung einer zur Tatzeit vorliegenden schweren Substanzkonsumstörung in Form einer Alkoholabhängigkeit (ICD10 - F10.2), aufgrund derer der Angeklagte dem Trinken nur eine herabgesetzte Widerstandskraft entgegensetzen konnte. Der Sachverständige, dem die Strafkammer gefolgt ist, hat insoweit ausgeführt, dass bei dem Angeklagten bei Alkoholmangel ein ausgeprägtes Verlangen nach Alkohol bestehe und es zu körperlichen Entzugserscheinungen komme, mehrere Versuche des Angeklagten, den Alkoholkonsum einzuschränken oder einzustellen, misslungen seien, er trotz negativer Konsequenzen im familiären und beruflichen Bereich weitertrinke, es zu deutlichen Kontrollverlusten komme und er mehr trinke, als er sich vorgenommen habe.

3. Um dem neuen Tatrichter eine in sich stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen, ist auch die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, aufzuheben.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 236

Bearbeiter: Christian Becker