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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 182

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 496/19, Beschluss v. 19.12.2019, HRRS 2020 Nr. 182


BGH 4 StR 496/19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019 (LG Bielefeld)

Urteilsgründe (Darlegung wesentlicher Anknüpfungstatsachen aus Gutachten eines Sachverständigen: molekulargenetische Vergleichsuntersuchungen).

§ 267 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Liegt dem Gutachten ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa bei daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses.

2. Entsprechend diesen Grundsätzen muss nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Darstellung molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen in den in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen. Bei Mischspuren, d. h. solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehreren Personen stammen, ist jedoch in den Urteilsgründen weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war. Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls können strengere Anforderungen gelten. Dabei wird sich regelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Mai 2019, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten - in einem Fall maßgeblich, im anderen neben weiteren Beweisanzeichen - auf den Umstand gestützt, dass ausweislich der Videoaufzeichnungen von den Taten jeweils einer der Täter eine Jeanshose bzw. Schuhe trug, welche in ihrem Erscheinungsbild mit einer Hose und Schuhen übereinstimmten, die in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden wurden. Die Zuordnung der Hose und der Schuhe zum Angeklagten hat die Strafkammer ausschließlich aufgrund der Ergebnisse molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen vorgenommen. Die Darstellung dieser Untersuchungsergebnisse in den Gründen des angefochtenen Urteils entspricht indes nicht den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen.

b) Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 Rn. 5; vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18 Rn. 7; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294). Liegt dem Gutachten ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa bei daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294; vom 15. September 2010 - 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).

Entsprechend diesen Grundsätzen muss nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Darstellung molekulargenetischer Vergleichsuntersuchungen in den in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193). Bei Mischspuren, d. h. solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehreren Personen stammen (vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), ist jedoch in den Urteilsgründen weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 Rn. 6; vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18 Rn. 8 ff.; Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427, 428). Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls können strengere Anforderungen gelten. Dabei wird sich regelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 1 StR 79/19 Rn. 6; vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16 Rn. 13; vgl. auch Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447).

c) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht teilt für die an der Hose und den Schuhen gesicherten Spuren, bei denen es sich um eine Einzelspur und mehrere Mischspuren handelt, weder die Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme noch die bei den Untersuchungen ermittelten Übereinstimmungen sowie die sich hieraus ergebende biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung mit.

Der Senat kann auch im Fall B II.2 der Urteilsgründe, bei welchem die Strafkammer neben dem Eigenschaftsvergleich weitere Beweisergebnisse für ihre Überzeugungsbildung herangezogen hat, nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Darstellungsmangel beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 182

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner