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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1265

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 310/20, Beschluss v. 06.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1265


BGH 6 StR 310/20 - Beschluss vom 6.Oktober 2020 (LG Amberg)

Anschluss des Verletzten als Nebenkläger (Ausschluss bei strafbaren Vorbereitungshandlungen).

§ 349 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Strafbare Vorbereitungshandlungen berechtigen - anders als der Versuch - nicht gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO zum Anschluss des Verletzten als Nebenkläger.

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Mit ihrer Revision will die Nebenklägerin eine Verurteilung wegen Versuchs der Beteiligung an einem Totschlag (§§ 212, 30 Abs. 2 StGB) erreichen. Der Generalbundesanwalt weist indessen mit Recht darauf hin, dass strafbare Vorbereitungshandlungen - anders als der Versuch - nicht gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO zum Anschluss des Verletzten als Nebenkläger berechtigen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1990, 298; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 395 Rn. 3). Das Rechtsmittel ist daher unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Der bloße Hinweis der Revision auf ein nach den Feststellungen fernliegendes versuchtes Tötungsverbrechen vermag ihr nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ-RR 2011, 73, 74).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1265

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner