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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 942

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 203/19, Beschluss v. 27.06.2019, HRRS 2019 Nr. 942


BGH 1 StR 203/19 - Beschluss vom 27. Juni 2019 (LG Mannheim)

Strafaussetzung zur Bewährung (Berücksichtigung weiterer Straftaten; revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 56 Abs. 2 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Berücksichtigung weiterer Straftaten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Nachteil eines Angeklagten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zulässig; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Januar 2019 aufgehoben, soweit ihr gegenüber die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte die Angeklagte in einem ersten Rechtsgang wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf Revision der Angeklagten im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht nunmehr gegen die Angeklagte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagte beanstandet den Strafausspruch mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Demgegenüber hält die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar kommt dem Tatrichter bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11 Rn. 20 und vom 13. Februar 2001 - 1 StR 519/00 Rn. 10; Claus in Satzger/Schluckebier/ Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 56 Rn. 49 ff. mwN). Die Prognoseentscheidung des Landgerichts, aufgrund derer es für die Angeklagte keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB festzustellen vermochte, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

Dabei ist zunächst zu besorgen, dass das Landgericht mit der Formulierung, die Angeklagte habe auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in Frankreich im Jahr 2012 „die bisherigen Betätigungen im Großen und Ganzen fortgesetzt“ (UA S. 11), in die Prognoseentscheidung eingestellt haben könnte, die Angeklagte habe noch weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen. Die Berücksichtigung weiterer Straftaten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Nachteil eines Angeklagten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zulässig; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17 Rn. 5; vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12 Rn. 8 und vom 24. Februar 1987 - 4 StR 56/87 Rn. 5). An entsprechend konkreten Feststellungen zu etwaigen Steuerhinterziehungen oder Straftaten nach § 266a StGB fehlt es hier jedoch.

Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist es sich, dass das Landgericht bei der Prognoseentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass die Vermietung sogenannter Terminwohnungen durch die Angeklagte und ihren Ehemann im Februar 2018 beendet wurde. Das Landgericht hat - im Hinblick auf die weitere Lebensführung nach der (letzten) Tatbegehung - einen für die Angeklagte ungünstigen Umstand darin gesehen, dass diese gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Februar 2018 ein Objekt in P. an eine Person vermietete, die dieses über Untermietverhältnisse Prostituierten überließ. Letztlich hebt das Landgericht damit auf einen weiter bestehenden Kontakt der Angeklagten zum Prostituiertenmilieu ab. Diesem Umstand kommt für sich genommen aber kein prognoserelevanter Aussagegehalt zu.

Auch die ergänzenden Erwägungen im Rahmen der Prüfung, ob § 56 Abs. 2 StGB einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht, tragen die Entscheidung nicht, da die Strafkammer auch insoweit maßgeblich auf die Verneinung der günstigen Sozialprognose abgehoben hat.

2. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Das Landgericht kann weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 942

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 336

Bearbeiter: Christoph Henckel