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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 907

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1684/18, Beschluss v. 09.08.2019, HRRS 2019 Nr. 907


BVerfG 2 BvR 1684/18 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 9. August 2019 (LG Augsburg / AG Augsburg)

Durchsuchung einer Wohnung in einem gegen einen Dritten gerichteten Ermittlungsverfahren (Wohnungsgrundrecht; Befugnis zur Durchsuchung beim Beschuldigten auch bei Mitbenutzung oder Mitgewahrsam unverdächtiger Personen; ex ante-Betrachtung der örtlichen Verhältnisse; Fortsetzung der Durchsuchung trotz Hinweisen auf Wohnungsinhaberschaft eines Nichtverdächtigen).

Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 GG; § 102 StPO; § 103 StPO; § 105 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Auf der Grundlage des § 102 StPO können alle Räumlichkeiten durchsucht werden, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er sie befugt oder unbefugt nutzt, ob er Allein- oder Mitinhaber ist und ob ihm das Hausrecht zusteht. Die Vorschrift gilt auch bei Mitbenutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist. Eine Durchsuchung nach § 102 StPO scheidet hingegen aus, wenn Räume ausschließlich einem unverdächtigen Mitbewohner zuzuordnen sind oder wenn eine eindeutige Zuordnung zum verdächtigen Mitbewohner unmöglich ist.

2. Die Durchsuchung einer von mehreren innerhalb eines Gutshauses gelegenen Wohnungen auf der Grundlage einer auf § 102 StPO gestützten richterlichen Anordnung verletzt das Wohnungsgrundrecht der nicht verdächtigen alleinigen Wohnungsinhaberin nicht, wenn die Durchsuchungsbeamten aus ex ante-Sicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen konnten, dass der Beschuldigte die Wohnung zumindest mitbenutzt.

3. Mit der Fortführung der Durchsuchung verkennen die Beamten Bedeutung und Reichweite des Wohnungsgrundrechts nicht, wenn in der Wohnung zwar Gegenstände vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass sie von einer weiblichen Person bewohnt wird, wenn sich dort jedoch auch Schreiben befinden, die aus ex ante-Sicht dem Beschuldigten zuzuordnen sind.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Durchsuchung ihrer Wohnung in einem gegen einen Dritten gerichteten Ermittlungsverfahren.

1. In einem gegen den Bruder der Beschwerdeführerin (im Folgenden: der Beschuldigte) und weitere Personen geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht Augsburg am 4. Januar 2018 auf der Grundlage von § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnungen des Beschuldigten an. Der Durchsuchungsbeschluss bezog sich unter anderem auf ein großes Gutshaus in Mecklenburg-Vorpommern, das im Miteigentum der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten steht. Die Beschwerdeführerin wohnt dort; der Beschuldigte war bis November 2017 unter dieser Anschrift gemeldet und hatte bei seiner Abmeldung keine neue amtliche Meldeadresse in Deutschland angegeben.

2. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 17. Januar 2018 vollzogen. Laut dem Durchsuchungsvermerk der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Schwerin, die im Wege der Amtshilfe tätig wurde, stellte sich der Ablauf wie folgt dar:

Steuerfahndungsprüfer suchten den Durchsuchungsort um 9.00 Uhr auf. Auf dem Briefkasten des Gutshauses war unter anderem die Aufschrift einer GmbH angebracht, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist. An diesen adressierte Briefe befanden sich im Briefkasten. Nachdem die Haustür nach mehrfachem Betätigen der Glocke nicht geöffnet wurde, versuchten die Beamten erfolglos, die Beschwerdeführerin unter ihrer Festnetznummer zu erreichen. Auch der Beschuldigte konnte zunächst nicht erreicht werden, meldete sich jedoch um 10.05 Uhr telefonisch zurück und teilte mit, nicht zu dem Durchsuchungsort kommen zu können; seine Schwester sei ebenfalls verreist. Weiter gab er an, nie an der Anschrift gewohnt, sondern die Adresse lediglich benutzt zu haben, um Grundstücke käuflich zu erwerben. Die Beamten wiesen ihn darauf hin, dass der Durchsuchungsbeschluss vollstreckt und ein Schlüsseldienst die Tür öffnen werde, sollte kein Schlüssel vorgelegt werden können. Der Beschuldigte teilte sodann nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin das Versteck eines Schlüssels mit. Er erklärte, dass er die Adresse nur zum Abstellen von Möbeln genutzt habe und das letzte Mal vor etwa einem halben Jahr vor Ort gewesen sei. Nach Verzicht des Beschuldigten auf Durchsuchungszeugen betraten die Beamten gegen 10.30 Uhr das Haus und begannen mit der Durchsuchung.

Um 11.05 Uhr meldete sich der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin bei der Leiterin der Durchsuchungsmaßnahme und teilte mit, dass diese mit der Durchsuchung nicht einverstanden sei. Die Beamten der Steuerfahndung wiesen darauf hin, dass sie sich vor Ort davon überzeugen müssten, ob der Beschuldigte die Räumlichkeiten für sich nutze, und der Bevollmächtigte Beschwerde beim Amtsgericht Augsburg einlegen müsse. Der Bevollmächtigte erklärte daraufhin, dass der Beschuldigte unter der Anschrift gemeldet gewesen sei und eine Wohnung im Haus für sich genutzt habe; der Schlüssel zu seiner Wohnung befinde sich im Hauseingangsflur der Beschwerdeführerin. Im Anschluss an das Telefonat suchten die Beamten die ihnen beschriebene Wohnung auf, die sich in einem verlassenen Zustand befand. Strom und Wasser waren abgestellt, Lebensmittel und Kinokarten wiesen auf einen Aufenthalt im Sommer 2017 hin.

Gegen 12.00 Uhr wurde die Durchsuchungsmaßnahme beendet und der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass Unterlagen des Beschuldigten in den Wohnräumen der Beschwerdeführerin aufgefunden und sichergestellt worden seien. Laut Sicherstellungsverzeichnis vom 17. Januar 2018 handelt es sich dabei um einen Umschlag mit Bankunterlagen und Verträgen des Beschuldigten.

3. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin gerichtliche Entscheidung „gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (analog) bezüglich der Art und Weise der Durchsuchung und Beschlagnahme“ und legte gegen den Durchsuchungsbeschluss und die Sicherstellung der Papiere Beschwerde gemäß § 304 StPO ein. Zugleich beantragte sie die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände.

Sie trug vor, dass es sich bei dem Anwesen um ein Mehrparteienhaus mit mehreren Eingängen und insgesamt 14 Wohnungen handele, die größtenteils leer stünden. Die „Wohnung zum Haupteingang“ werde allein von der Beschwerdeführerin bewohnt, die dort auch ordnungsgemäß gemeldet sei. Links vom Haupteingang befinde sich ein Nebeneingang zu einer Einliegerwohnung, die in der Vergangenheit sporadisch von ihrem Bruder genutzt worden, jedoch nicht seine Wohnung sei.

Es sei anhand der Einrichtung und insbesondere aufgrund der in der Wohnung befindlichen Bekleidung für die Steuerfahndung ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass die „Wohnung zum Haupteingang“ allein von einer Frau bewohnt werde. Am Briefkasten sei zudem der Vor- und Zuname der Beschwerdeführerin angebracht.

Die Durchsuchung hätte vor diesem Hintergrund nur auf der Grundlage von § 103 StPO mit erhöhten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden dürfen. Sobald ein Beamter bemerke, dass er nicht die Wohnung des Beschuldigten, sondern einer anderen Person im Sinne des § 103 StPO durchsuche, habe er die Durchsuchung unverzüglich abzubrechen, wenn nicht ein richterlicher Beschluss ausdrücklich die Durchsuchung bei dieser anderen Person gestatte. Auch das Auffinden von an den Beschuldigten gerichteten Briefen rechtfertige nicht die Durchsuchung und Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung in Bezug auf die Wohnung der anderen Person. Daher verletze sie die Durchsuchung in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

4. Mit Beschluss vom 16. Februar 2018 wies das Amtsgericht Augsburg den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung und der Art und Weise ihres Vollzugs als unbegründet und den Antrag auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände als unzulässig zurück. Nach dem Hinweis des anwaltlichen Beistands der Beschwerdeführerin sei die Wohnung des Beschuldigten aufgesucht worden. Unterlagen der Beschwerdeführerin seien nicht beschlagnahmt worden.

5. Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vertiefte die Beschwerdeführerin ihren Vortrag, dass die Durchsuchung ihrer Wohnung mangels richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gemäß §§ 103, 105 StPO rechtswidrig gewesen sei. Ebenso wenig habe eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen zur Durchsuchung ihrer Wohnung aufgrund von Gefahr im Verzug vorgelegen. Der Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO legitimiere nur die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten, nicht derjenigen der Beschwerdeführerin, auch wenn diese im gleichen Gebäude gelegen sei. Andernfalls würde der strengere Maßstab des § 103 StPO umgangen. Der Verweis des Amtsgerichts darauf, dass die Wohnung des Beschuldigten auf Hinweis des anwaltlichen Beistandes der Beschwerdeführerin aufgesucht worden sei, suggeriere, dass das Amtsgericht die anfängliche Durchsuchung ihrer Wohnung unter Irrtumsgesichtspunkten für rechtmäßig halte. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit komme es auf die subjektive Ebene aber nicht an.

6. Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 wies das Landgericht Augsburg die Beschwerde zurück. Zur Begründung stellte es im Wesentlichen auf die Eigentumsverhältnisse am Gutshaus ab und verwies darauf, dass der Beschuldigte seit August 2009 unter der Anschrift gemeldet gewesen sei und in den Jahren 2015 und 2016 Lohneinkünfte von der GmbH bezogen habe, deren Firmenschild am Briefkasten angebracht gewesen sei. Unter Bezugnahme auf den Durchsuchungsvermerk führte das Landgericht weiter aus, dass sich im Briefkasten Briefe an den Beschuldigten befunden hätten, dieser in den Telefonaten unterschiedliche Angaben zur Nutzung der Anschrift gemacht habe und in den Wohnräumen der Beschwerdeführerin Unterlagen des Beschuldigten sichergestellt worden seien. Nachdem die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt der Durchsuchung widersprochen und auf die vom Beschuldigten genutzte Wohnung im Haus hingewiesen habe, sei diese im Anschluss aufgesucht worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien die Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig gewesen.

II.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 16. Februar 2018 und des Landgerichts Augsburg vom 21. Juni 2018.

Sie macht geltend, dass ihre gesamte Wohnung ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung durchsucht worden sei. Aus dem Vermerk zum Durchsuchungsbericht gehe hervor, dass den durchsuchenden Beamten der Steuerfahndung von Anfang an bewusst gewesen sei, dass sie unter der aufgesuchten Anschrift wohne, da die Beamten versucht hätten, sie unter ihrer Festnetznummer zu erreichen, und nachgesehen hätten, ob sich ihr Fahrzeug auf dem Grundstück befunden habe. Aus dem Vermerk ergebe sich auch, dass die Beamten ihre Wohnung erst eine Stunde nach dem Widerspruch ihres Bevollmächtigten verlassen hätten.

Die Strafprozessordnung unterscheide strikt zwischen einer Durchsuchung bei dem Beschuldigten gemäß § 102 StPO und bei anderen Personen gemäß § 103 StPO. Für Letztere gelte ein deutlich strengerer Maßstab. Da die Beschwerdeführerin keiner Straftat verdächtig gewesen sei, hätte ihre Wohnung nur aufgrund richterlicher Anordnung nach § 103 StPO und daran orientierter Verhältnismäßigkeitsprüfung durchsucht werden dürfen. Eine solche Anordnung habe nicht vorgelegen und es sei auch nicht versucht worden, eine solche einzuholen. Die Auffassung von Amts- und Landgericht, dass die Durchsuchung bei der Beschwerdeführerin von dem Durchsuchungsbeschluss gegen ihren Bruder gedeckt sei, sei rechtsirrig. Es treffe nicht zu, dass die Beamten sich „vor Ort“, also durch Betreten des Durchsuchungsobjekts, davon hätten überzeugen müssen, ob und welche Räumlichkeiten vom Beschuldigten oder anderen Personen genutzt würden. Da das Betreten der Wohnräume einer anderen Person einen schweren Grundrechtseingriff darstelle, müsse es im Zweifelsfall unterbleiben.

Im vorliegenden Fall hätten die Beamten genügend Anhaltspunkte dafür gehabt, dass sie im Begriff gewesen seien, die alleinigen Wohnräume einer anderen Person aufzusuchen. Noch vor Betreten der Räume habe der Beschuldigte deutlich gemacht, dass nicht er, sondern einzig seine Schwester dort wohne. Die Beamten hätten diese Aussage durch Erkundigungen bei den Nachbarn auf einfache und naheliegende Weise verifizieren können. Überdies hätten die Beamten, wenn das Betreten der Wohnung der Beschwerdeführerin tatsächlich nur der Klärung hätte dienen sollen, ob der Beschuldigte dort wohne, diese nach zehn Minuten wieder verlassen können. Bereits ein kurzer Blick auf die Einrichtung, insbesondere die Garderobe und die Toilettenartikel, hätte geklärt, dass dort nur eine Person wohne und diese weiblich sei.

Soweit das Amtsgericht anführe, dass zumindest nach dem Hinweis des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Wohnung des Beschuldigten aufgesucht worden sei, bleibe unklar, ob dies implizieren solle, dass gleichzeitig ihre Wohnung verlassen worden sei, was jedenfalls ausweislich des Vermerks nicht der Fall gewesen sei. Denn eine Stunde nach dem ersten Telefonat sei der Bevollmächtigte in Kenntnis gesetzt worden, dass in den Wohnräumen der Beschwerdeführerin Unterlagen gefunden worden seien, die sichergestellt würden. Ausweislich des Durchsuchungsberichts seien überdies sieben Beamte im Einsatz gewesen. Um die verlassene Wohnung ihres Bruders gründlich zu durchsuchen, hätten zwei Beamte nicht länger als zehn Minuten benötigt. Tatsächlich aber hätten die Beamten eineinhalb Stunden lang sämtliche in der Wohnung der Beschwerdeführerin befindlichen Unterlagen durchsucht. Die Durchsicht dieser Unterlagen sei zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Wohnung alleine oder gemeinsam mit dem Beschuldigten bewohne, überhaupt nicht geeignet gewesen.

III.

1. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Generalbundesanwalt und das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen.

a) Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13 GG. Bei Beginn der Durchsuchung hätten die Durchsuchungsbeamten ex ante davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte Mitgewahrsam am gesamten Anwesen ausübe. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte seien unter der Anschrift amtlich gemeldet gewesen, im Briefkasten sei Post für diesen aufgefunden worden, konkrete Anhaltspunkte, etwa durch an den jeweiligen Zugängen angebrachte Namensschilder, die auch ohne ein Betreten die Abgrenzung von Gewahrsamssphären ermöglicht hätten, seien nicht vorhanden gewesen; jedenfalls werde hierzu nichts vorgetragen. Die Durchsuchungsbeamten hätten sich auch nicht auf die Angaben des Beschuldigten verlassen müssen, dass er niemals in dem Anwesen gewohnt habe, da diese wenig konsistent gewesen seien und im Widerspruch zu seiner behördlichen Anmeldung unter der Anschrift gestanden hätten. Auch hätten sie vor dem Betreten keine weiteren Ermittlungen durchführen müssen, wie etwa eine Vernehmung der Nachbarn. Dass solche Maßnahmen näheren Aufschluss zu den Gewahrsamsverhältnissen hätten liefern und insbesondere die Wohnung des Beschuldigten hätten bezeichnen können, trage die Beschwerdeführerin weder vor, noch verstehe sich das von selbst.

Soweit die Fachgerichte davon ausgegangen seien, dass die Durchsuchungsbeamten zwischen dem Betreten ihrer Wohnung um 10.30 Uhr und dem Anruf ihres Bevollmächtigten um 11.05 Uhr keinen hinreichenden Anlass gehabt hätten, von Alleingewahrsam der Beschwerdeführerin an der Wohnung auszugehen, stelle sich dies gemessen an den verfassungsrechtlich anzulegenden Maßstäben nicht als objektiv willkürlich dar. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Einrichtung, insbesondere vorhandene Garderobe und Toilettenartikel verweise, habe es sich um ein wesentliches Indiz handeln können, auch wenn über die konkrete Einrichtung der Wohnung nichts mitgeteilt werde und sich aus Gewahrsamsverhältnissen an Schlaf- und Baderäumen nicht unbedingt Schlüsse auf diejenigen an in der gleichen Wohnung befindlichen sonstigen Wohn- und Büroräumen ziehen ließen. Aufgrund der familiären Verbundenheit habe die Möglichkeit, dass unterschiedliche Räume der Wohnung durch unterschiedliche Personen genutzt würden, auch nahegelegen, zumal in der Wohnung Unterlagen des Beschuldigten aufgefunden worden seien.

b) Auch das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet. Zum Zeitpunkt des Betretens der Wohnung der Beschwerdeführerin hätten tatsächliche Anhaltspunkte für eine Inhaberschaft des Beschuldigten vorgelegen. Dieser sei seit 2009 unter der Anschrift des Durchsuchungsobjekts mit alleinigem Wohnsitz gemeldet gewesen und habe sich erst Anfang November 2017 unter Hinweis auf einen Wegzug ins Ausland abgemeldet. Eine Objektabklärung im Oktober 2017 im Vorfeld der Durchsuchung habe ebenfalls Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Durchsuchungsobjekt dem Beschuldigten als Aufenthaltsort gedient habe. Insbesondere sei auf dem Briefkasten unter anderem die Aufschrift einer GmbH aufgebracht gewesen, die von ihm als Ein-Mann-GmbH betrieben worden sei und von der er in den Jahren 2015 und 2016 Lohneinkünfte bezogen habe. Laut Durchsuchungsvermerk hätten die Beamten der Steuerfahndung die Wohnung der Beschwerdeführerin ferner nach dem entsprechenden telefonischen Hinweis ihres Beistands auf eine separate Wohnung des Bruders verlassen; dass dies erst eine Stunde nach dem Telefonat geschehen sei, ergebe sich aus dem Vermerk nicht. Unbeachtlich sei weiter, dass die Durchsuchungsbeamten von Anfang an Kenntnis gehabt hätten, dass die Räumlichkeiten zumindest auch von der Beschwerdeführerin genutzt würden. Für eine Anordnung nach § 102 StPO genüge es, wenn Anhaltspunkte den Verdacht begründeten, dass der Tatverdächtige zumindest Mitinhaber der Räumlichkeiten sei.

2. Die Beschwerdeführerin hat auf die Stellungnahmen erwidert und ihr Beschwerdevorbringen vertieft.

3. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft haben der Kammer vorgelegen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch dient sie der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin, da sie unzulässig ist.

Sie genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen.

1. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>).

2. Auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die auf § 102 StPO gestützte Durchsuchung der - bei ex post-Betrachtung allein durch sie genutzten - Wohnung nicht mehr Art. 13 Abs. 1, 2 GG wahrt. Dass die angegriffenen Entscheidungen, die die Art und Weise der Durchsuchung als rechtmäßig angesehen haben, Verfassungsrecht verletzen, wird nicht ersichtlich.

a) Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet (BVerfGE 42, 212 <219>). In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfGE 51, 97 <107>). In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (BVerfGE 51, 97 <107>; 96, 27 <40>). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2, 1. Halbsatz GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält.

Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (BVerfGE 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>). Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (BVerfGE 77, 1 <51>). Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft in eigener Verantwortung führt (§§ 158 ff. StPO), ist der Richter - entsprechend der Trennung von Anklagebehörde und Gericht im deutschen Strafprozess - unbeteiligter Dritter, der nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft tätig wird (§ 162 StPO). Bei Maßnahmen wie der Durchsuchung oder auch dem Haftbefehl, die in der Regel ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergehen, soll seine Einschaltung insbesondere auch für eine gebührende Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sorgen (BVerfGE 9, 89 <97>; 103, 142 <150 f.>).

b) Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die angegriffenen Beschlüsse Art. 13 Abs. 1, 2 GG verkennen würden.

aa) (1) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; sie unterliegen keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Dieses kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, Rn. 9).

(2) Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO sind Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er sie befugt oder unbefugt nutzt, ob er Allein- oder Mitinhaber ist und ob ihm das Hausrecht zusteht. Dazu gehören auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Räume die nur vorübergehend benutzt oder auch nur mitbenutzt werden (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 102, Rn. 7). Bei Mitbenutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, gilt daher § 102 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 984/04 -, Rn. 36). Im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Verdächtigen liegt das Auffinden von Beweismitteln so nahe, dass die von § 102 StPO vorausgesetzte entsprechende Vermutung bereits gerechtfertigt ist, auch wenn dadurch Nichtverdächtige betroffen werden. Voraussetzung ist aber, dass es sich tatsächlich um gemeinsam genutzte Räume handelt. Sind Räume hingegen ausschließlich dem unverdächtigen Mitbewohner zuzuordnen, scheidet eine Durchsuchung nach § 102 StPO aus. Bei Wohnungen und Räumen kann diese Rechtslage zu Härten für die Mitbewohner führen. Dies gilt für Familienwohnungen, aber auch für Arbeits-, Geschäfts- und Betriebsräume, die der Verdächtige nur mitbenutzt. Alle diese Räume werden nach § 102 StPO durchsucht, wenn nur ein Mitbenutzer Verdächtiger ist. Unterbleiben muss eine Durchsuchung nach § 102 StPO nur dann, wenn eine eindeutige Zuordnung zum verdächtigen Mitbewohner unmöglich ist (vgl. Tsambikakis in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 102, Rn. 38 f.).

bb) Den Beamten lag bei der Durchsuchung am 17. Januar 2018 der auf § 102 StPO - Durchsuchung beim Beschuldigten - gestützte Durchsuchungsbeschluss vom 4. Januar 2018 vor. Dass die Annahme der Gerichte, dass dieser Durchsuchungsbeschluss mit Blick auf Art. 13 Abs. 2 GG ausreichend war, um das Betreten der Wohnung der Beschwerdeführerin und die Durchsuchung derselben zu rechtfertigen, die Bedeutung und Reichweite von Art. 13 Abs. 2 GG verkannt habe, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Begründungen der angegriffenen Beschlüsse sind zwar knapp, im Ergebnis aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Vorliegend durften die Durchsuchungsbeamten aus ex ante-Sicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte die zunächst betretene Wohnung zumindest als Mitberechtigter nutzte. Denn hier sprachen, wie das Landgericht unter Wiedergabe des Durchsuchungsvermerks ausführt und worauf der Generalbundesanwalt und das Bayerische Staatsministerium der Justiz ebenso verwiesen haben, zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass auch die zunächst betretene Wohnung von dem Beschuldigten mitbenutzt wurde. So steht das Gutshaus im Miteigentum des Beschuldigten. Er war dort von August 2009 bis November 2017 gemeldet. Eine neue Meldeanschrift in Deutschland hat er bei seiner Abmeldung nicht angegeben. Auf dem Briefkasten des Gutshauses war der Name einer GmbH aufgebracht, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist. Dass diese Aufschrift nicht etwa veraltet war, war für die Durchsuchungsbeamten vor Ort aufgrund der in dem Briefkasten befindlichen Post für den Beschuldigten ersichtlich. Dieser machte selbst in den noch vor Betreten des Hauses mit ihm geführten Telefonaten unterschiedliche, nicht kongruente Angaben zu seiner Nutzung der Immobile.

Von außen war für die Durchsuchungsbeamten daher nicht ersichtlich, ob und welche Teile des Hauses der Beschuldigte weiterhin mitnutzte. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin, beispielsweise das Vorhandensein klar beschrifteter separater Eingänge zu den einzelnen Wohnungen. Zwar hat sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde ebenso wie vor den Fachgerichten vorgetragen, dass die „Wohnung zum Haupteingang“ allein von ihr bewohnt werde, während sich links vom Haupteingang ein Nebeneingang zu einer Einliegerwohnung befinde, die der Beschuldigte in der Vergangenheit sporadisch genutzt habe. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dies für die Beamten von außen erkennbar gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführerin weiter angibt, bei der Einliegerwohnung habe es sich nicht um „seine Wohnung“ gehandelt.

Der Umstand, dass den Beamten bewusst war, dass auch die Beschwerdeführerin selbst in dem Gutshaus wohnt, spricht nicht gegen eine Mitbenutzung durch den Beschuldigten, für welche die genannten vielzähligen Indizien sprachen. Der Angabe des Beschuldigten, dass nicht er, sondern einzig seine Schwester dort wohne, mussten die Beamten keinen Glauben schenken, zumal dieser eine Nutzung des Objekts durch seine Person zu unterschiedlichen Zwecken einräumte. Vor dem Hintergrund der von den Beamten in Erfahrung gebrachten äußeren Anhaltspunkte mussten sich diese ebenso wenig auf ein Befragen der Nachbarn verweisen lassen.

Auch dass nach Betreten des Gutshauses über den Haupteingang für die Durchsuchungsbeamten innerhalb kürzester Zeit ersichtlich gewesen wäre, dass es sich um eine Wohnung handelte, die ausschließlich von der Beschwerdeführerin genutzt und durch den Beschuldigten nicht mitbenutzt wurde, der richterliche Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO mithin nicht mehr ausreichende Grundlage war, wird aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht hinreichend deutlich.

Soweit die Fachgerichte bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen sind, dass die Durchsuchungsbeamten nach Beendigung des Telefonats mit dem Bevollmächtigten kurz nach 11.00 Uhr sich der Durchsuchung der Einliegerwohnung des Beschuldigten gewidmet haben, ist dies aufgrund des Durchsuchungsvermerks vom 17. Januar 2018 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die selbst nicht vor Ort befindliche Beschwerdeführerin insofern mit der Verfassungsbeschwerde erstmals ausdrücklich behauptet, die Durchsuchung ihrer Wohnung habe auch nach dem Telefonat zwischen den Beamten und ihrem Bevollmächtigten um 11.05 Uhr noch bis zum Ende der gesamten Maßnahme um 12.10 Uhr fortgedauert, ergibt sich dies zum einen nicht zwingend aus dem Durchsuchungsvermerk; zum anderen hat sie insoweit jedenfalls nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Genüge getan, wonach sie alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (stRspr, vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; 81, 22 <27>). Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren - nachdem sie ausweislich ihrer Beschwerdeschrift erkannt hatte, dass das Amtsgericht von einem Wechsel des Durchsuchungsobjekts nach Beendigung des Telefonats ausging - weder ausdrücklich noch konkludent verlangt, den Sachverhalt im Hinblick auf die Dauer der Durchsuchung in den Wohnräumen der Beschwerdeführerin aufzuklären. Hierzu mussten sich die Gerichte angesichts ihres Vortrages, wonach die Durchsuchung aus ihrer Sicht von Beginn an rechtswidrig war, auch nicht veranlasst sehen.

Dass die Annahme der Fachgerichte, die Durchsuchungsdauer von etwas mehr als einer halben Stunde sei noch von § 102 StPO gedeckt, willkürlich gewesen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Zwar verweist sie darauf, dass die Einrichtung, insbesondere Garderobe und Toilettenartikel, innerhalb kürzester Zeit Aufschluss darüber gegeben hätte, dass die Wohnung nur von einer weiblichen Person bewohnt werde. Die Beschwerdeführerin hat jedoch bis heute zum einen nichts Näheres zu den Verhältnissen im Inneren ihrer Wohnung vorgetragen, insbesondere zur Größe der Wohnung und Anzahl der Zimmer. Es kann insofern schon nicht beurteilt werden, ob das Amts- und Landgericht durch die Bestätigung der Verweildauer von 35 Minuten als rechtmäßig die Bedeutung und Reichweite von Art. 13 Abs. 1, 2 GG verkannt haben. Zum anderen ist ein Wohnen in dem Durchsuchungsobjekt durch den Beschuldigten für eine rechtmäßige Durchsuchung auf der alleinigen Grundlage von § 102 StPO nicht erforderlich, sondern allein ein vorübergehendes Nutzen oder Mitnutzen.

Hinzutritt, dass die Beamten im Inneren der Wohnung der Beschwerdeführerin Unterlagen vorfanden, die sich wohl teilweise ex post als solche der Beschwerdeführerin herausstellten. Da es sich bei diesen unter anderem um ein ausschließlich an den Beschuldigten gerichtetes Schreiben und ein allein von dem Beschuldigten aufgesetztes und unterschriebenes Schreiben handelt, durften die Beamten diese aus ex ante-Sicht als weiteren Anhaltspunkt dafür sehen, dass die Durchsuchung der Wohnräume der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des § 102 StPO gestattet war, um abzuklären, dass diese nicht auch von ihrem beschuldigten Bruder (mit-)benutzt wurden. Schließlich suchten die Beamten im Anschluss an den Hinweis des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, dass der Bruder eine (andere) Wohnung im Haus für sich genutzt habe, sodann diese Wohnung auf.

Bis zu diesem Hinweis durften sie davon ausgehen, dass der Beschuldigte die zunächst betretene Wohnung zumindest vorübergehend mitnutzte und diese daher auf der Grundlage des § 102 StPO auch betreten und durchsuchen, um eine Mitnutzung auszuschließen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 907

Bearbeiter: Holger Mann