hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 899

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 1257/19, Beschluss v. 09.07.2019, HRRS 2019 Nr. 899


BVerfG 1 BvR 1257/19 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 9. Juli 2019 (OLG Stuttgart / AG Heilbronn)

Verfassungsmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung als „faktischer“ Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung (Bestimmtheitsgebot; strafrechtliches Analogieverbot; Voraussetzungen der faktischen Versammlungsleitung; Schuldgrundsatz; Anmeldepflicht; Versammlungsfreiheit; Straflosigkeit bloßer Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung).

Art. 8 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 14 Abs. 1 VersammlG; § 14 Abs. 2 VersammlG; § 26 Nr. 2 VersammlG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Entscheidung eines Strafgerichts, auch den „faktischen“ Leiter einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel als tauglichen Täter nach § 26 Nr. 2 VersammlG anzusehen, verstößt weder gegen das Verbot strafbegründender Analogie noch gegen das Schuldprinzip und verletzt auch nicht das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.

2. Der fachgerichtliche Auslegungsspielraum ist nicht überschritten, wenn unter den Rechtsbegriff des Versammlungsleiters nicht nur die bei der Anmeldung förmlich als Leiter benannte Person, sondern auch ein Verhandlungsteilnehmer subsumiert wird, der innerhalb des Versammlungsgeschehens eine herausgehobene Stellung übernommen hat und mit Einverständnis der anderen Teilnehmer die Ordnung der Veranstaltung handhabt und deren äußeren Ablauf bestimmt.

3. Die Strafnorm des § 26 Nr. 2 VersammlG sanktioniert nicht die unterlassene Versammlungsanmeldung, sondern die - auch dem faktischen Versammlungsleiter vorwerfbare - Durchführung einer anmeldepflichtigen Versammlung ohne Anmeldung, so dass eine Verurteilung des faktischen Leiters nicht den Schuldgrundsatz verletzt.

4. Angesichts der von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Versammlungsleitung birgt die Rechtsfigur nicht die Gefahr einer Sanktionierung der bloßen Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung und schränkt die Versammlungsfreiheit daher nicht unangemessen ein.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine strafrechtliche Verwarnung unter Strafvorbehalt als „faktischer Versammlungsleiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung. Er rügt eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), des strafrechtlichen Analogieverbotes (Art. 103 Abs. 2 GG) und des Schuldprinzips (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

1. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Amtsgerichts organisierte der Beschwerdeführer, der seit Jahren in der „Anti-Atom-Bewegung“ aktiv ist, am 11. Februar 2017 eine Demonstrationsveranstaltung auf der Rosenbergbrücke in Heilbronn, an der vier weitere Aktivisten mitwirkten. Im Rahmen der Veranstaltung seilten sich zwei Aktivisten unter Zuhilfenahme eigens mitgebrachter Kletterausrüstung von der Brücke ab und spannten ein schwarzes, beschriftetes Banner zwischen sich auf. Der Beschwerdeführer kam den Kletterern beim Aufspannen des Banners zu Hilfe, gab über ein mobiles Funkgerät Anweisungen und beendete die Versammlung gegen 11:00 Uhr durch Anweisungen über das Funkgerät, woraufhin beide Kletterer das Banner unverzüglich einrollten und sich aufseilten. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts waren die teilnehmenden Personen vorab aus verschiedenen Ortschaften angereist, wobei sie „die Schilder“ (gemeint wohl: das Banner) sowie die Kletterausrüstung bereits mitgeführt und die Presse vorab von der Veranstaltung informiert hatten. Eine Anmeldung der Versammlung war nicht erfolgt.

2. Mit Urteil vom 24. August 2018 sprach das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen der Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung (§ 26 Nr. 2 VersammlG) schuldig, sprach eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in Höhe einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen aus und erlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Versammlungsleiter zu qualifizieren sei. Leiter einer Versammlung sei derjenige, der persönlich bei der Veranstaltung anwesend sei, die Ordnung der Versammlung handhabe und den äußeren Gang der Veranstaltung bestimme, insbesondere die Versammlung eröffne, unterbreche und schließe (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 1977 - 5 Ss 296/77 - 256/77 I -, NJW 1978, S. 118). Bei der Aktion am 11. Februar 2017 habe der anwesende Beschwerdeführer die Organisationshoheit und die Leitungsfunktion innegehabt, über Funk Anweisungen erteilt und bei Schwierigkeiten eingegriffen. Hierdurch habe er dokumentiert, dass er ein gewisses Maß an Verantwortungsbewusstsein für die Veranstaltung gehabt und sich für eine reibungslose Durchführung zuständig gefühlt habe. Darüber hinaus habe er durch einen Funkspruch die Versammlung beendet. Insbesondere die Beendigung der Versammlung stelle keine bloß geringfügige Organisationshandlung dar, zumal die weiteren Teilnehmer der Versammlung den Anweisungen des Beschwerdeführers unmittelbar Folge geleistet hätten, ohne diese zu hinterfragen. Das vom Beschwerdeführer ausgeübte Bestimmungsrecht habe demnach für die weiteren Versammlungsteilnehmer außer Frage gestanden. Die Versammlung unter freiem Himmel, die schon ausweislich der Presseankündigung keine Spontanversammlung gewesen sei, sei ohne Anmeldung durchgeführt worden.

3. Mit Beschluss vom 21. März 2019 verwarf das Oberlandesgericht die Sprungrevision des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe.

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), des strafrechtlichen Analogieverbotes (Art. 103 Abs. 2 GG) und des Schuldprinzips (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), da der Beschwerdeführer nicht förmlich zum Leiter der Versammlung bestimmt worden sei. Die Verurteilung als „faktischer Leiter“ verstoße gegen das strafrechtliche Analogieverbot sowie gegen das Schuldprinzip, da die unterlassene Anmeldung nach der Konzeption des Versammlungsgesetzes nur dem Veranstalter der Versammlung entgegengehalten werden könne. Der „faktische Leiter“ sei rechtlich weder zur Anmeldung der Versammlung noch zur Ausübung von Leitungsbefugnissen befugt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>).

Die Anforderungen des strafrechtlichen Analogieverbotes (Art. 103 Abs. 2 GG) und des Schuldprinzips (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso geklärt wie die grundsätzliche Vereinbarkeit des § 26 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 VersammlG mit Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 69, 315 <350 f.>; 85, 69 <73 ff.>). Darüber hinausgehende Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie unbegründet ist.

1. Die Entscheidung des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts, auch den „faktischen Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung als tauglichen Täter nach § 26 Nr. 2 VersammlG anzusehen, verstößt nicht gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG).

a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 <185>; 73, 206 <234>; 75, 329 <340>; 126, 170 <194>; 130, 1 <43>; 143, 38 <52 f.>).

Aus Art. 103 Abs. 2 GG ergeben sich für die Strafgerichte Verpflichtungen in mehrfacher Hinsicht. Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 <116>; 92, 1 <19>; 126, 170 <197>). Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Rechtsgut mit den Mitteln des Strafrechts verteidigt werden muss. Den Strafgerichten ist es verwehrt, seine Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfGE 92, 1 <13>; 126, 170 <197>). Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, daher zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 64, 389 <393>; 126, 170 <197>). Aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit folgt ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>; 82, 236 <269>; 92, 1 <12>; 126, 170 <197 f.>). Dementsprechend darf die Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird (BVerfGE 130, 1 <43 f.>).

b) Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot nicht vor.

§ 26 VersammlG verwendet mit dem Tatbestandsmerkmal des „Leiters“ einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff, den die Norm selbst nicht definiert. Der Begriff schließt es zwar aus, die bloße Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung zu sanktionieren, da dem „Leiter“ innerhalb des Versammlungsgeschehens eine gegenüber dem bloßen Teilnehmer herausgehobene Stellung zukommen muss. Demgegenüber verbleibt die Frage, ob neben dem „Veranstalter“ nur der förmlich im Rahmen der Anmeldung bestimmte „Leiter“ als potentieller Täter des § 26 Nr. 2 VersammlG angesehen werden kann oder ob die herausgehobene Stellung eines Leiters innerhalb des Versammlungsgeschehens auch durch das konkludente Verhalten einzelner oder mehrerer Versammlungsteilnehmer begründet werden kann, im gesetzlichen Auslegungsspielraum, deren Ausfüllung den Fachgerichten überlassen ist.

Als Norm des Nebenstrafrechts lässt sich § 26 VersammlG allerdings nicht ohne Rückgriff auf die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes verstehen (vgl. BVerfGE 85, 69 <74>). Dies steht einer solchen Auslegung jedoch nicht entgegen. Insbesondere kann § 7 Abs. 2 und 3 VersammlG keine Einschränkung des Begriffes des Leiters im Sinne des § 26 Nr. 2 VersammlG auf den förmlich benannten Leiter entnommen werden. Denn § 7 Abs. 2 und 3 VersammlG finden auf Versammlungen oder Aufzüge unter freiem Himmel, für die § 14 Abs. 1 VersammlG eine grundsätzliche Pflicht zur vorherigen Anmeldung begründet, gemäß § 18 Abs. 1 VersammlG keine Anwendung. Auch aus § 14 Abs. 2 VersammlG ergibt sich keine dementsprechende Einschränkung, weil dieser nicht den Begriff des Leiters, sondern lediglich die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anmeldung konkretisiert. Im Gegenteil legt es der Wortlaut des § 26 Nr. 2 VersammlG nahe, als Leiter im Sinne der Bestimmung auch denjenigen anzusehen, der die Rolle des Versammlungsleiters tatsächlich ausfüllt. Denn die Norm begründet ausdrücklich eine Strafbarkeit nicht nur des Veranstalters, sondern auch des Leiters von Versammlungen oder Aufzügen, die ohne die erforderliche Anmeldung durchgeführt werden.

Schließlich kann der von den Fachgerichten gewählten Auslegung auch nicht entgegengehalten werden, dass sie den Strafzweck des § 26 Nr. 2 VersammlG gegen den Willen des Gesetzgebers modifiziere (so aber Breitbach, NJW 1984, S. 841 <845>; ders., in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, § 26 Rn. 30, 36). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass § 26 Nr. 2 VersammlG nicht die unterlassene Versammlungsanmeldung, sondern die Durchführung einer anmeldepflichtigen Versammlung ohne Anmeldung sanktioniert (BVerfGE 85, 69 <73>).

2. Die von den Fachgerichten gewählte Auslegung des § 26 Nr. 2 VersammlG verstößt nicht gegen das Schuldprinzip. Denn die Strafbarkeit nach § 26 Nr. 2 VersammlG knüpft nicht alleine an die unterlassene Anmeldung der Versammlung an, die dem Leiter der Versammlung gegebenenfalls nicht vorgeworfen werden könnte, sondern stellt erst die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung unter Strafe (so ausdrücklich schon BVerfGE 85, 69 <73>). Insoweit steht es jedoch jedem Teilnehmer einer Versammlung frei, an dieser nicht in leitender Funktion mitzuwirken und sie so nicht selbst durchzuführen. Ein Verstoß gegen das Schuldprinzip ist insoweit nicht ersichtlich.

Dies gilt unabhängig davon, ob - was nicht Gegenstand der fachgerichtlichen Entscheidungen war - der faktische Versammlungsleiter den Schutz des § 22 VersammlG genießt und er von den einem Leiter der Versammlung nach dem Versammlungsgesetz eingeräumten Befugnissen wirksam Gebrauch machen kann. Denn auch ohne entsprechende Befugnisse obliegt es der Entscheidung des faktischen Versammlungsleiters, ob er die nicht angemeldete Versammlung in leitender Funktion durchführen will.

3. Die Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG ist bei verfassungskonformer Auslegung ebenso mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar wie die Strafnorm des § 26 Nr. 2 VersammlG (vgl. BVerfGE 69, 315 <350 f.>; 85, 69 <73 ff.>). Auch eine Auslegung der Strafnorm des § 26 VersammlG, die bezogen auf dessen Nr. 2 neben dem in der Anmeldung benannten Leiter einer Versammlung oder eines Aufzugs unter freiem Himmel (§ 14 Abs. 2 VersammlG) auch den faktischen Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung erfasst, ist mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar. Denn eine solche Auslegung ist geeignet, einer Umgehung des Erfordernisses einer Anmeldung unter Benennung eines Versammlungsleiters entgegenzuwirken, die ansonsten nur gegenüber dem Veranstalter - der gerade bei nicht angemeldeten Versammlungen oftmals nicht ohne weiteres festgestellt werden kann - sanktioniert werden könnte. Sie verwirklicht somit die legitimen Ziele des gesetzlichen Anmeldeerfordernisses, ohne die Versammlungsfreiheit in übermäßiger Weise einzuschränken (vgl. BVerfGE 69, 315 <358 f.>).

Ihr wohnt insbesondere nicht die Gefahr einer Sanktionierung der bloßen Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung inne, die der Gesetzgeber bewusst nicht mit Strafe oder Geldbuße bedroht hat. Denn nach der Rechtsprechung der Fachgerichte, der auch das Amtsgericht vorliegend gefolgt ist, ist nur derjenige faktischer Versammlungsleiter, dessen Leitereigenschaft durch eindeutige Tatsachen erkennbar wird. Anhaltspunkte bieten dabei die Funktionen, die der Leiter einer angemeldeten Versammlung nach dem Versammlungsgesetz ausübt. Als Leiter einer Spontanversammlung ist daher nach der Rechtsprechung namentlich anzusehen, wer den Ablauf der Versammlung, die Reihenfolge der Redner und schließlich auch die Unterbrechung oder Schließung der Versammlung bestimmt. Auf der Seite des Leiters ist dabei weiterhin erforderlich, dass er diese Funktionen übernommen hat, auf Seiten der Teilnehmer hingegen, dass sie mit deren Ausübung durch ihn einverstanden sind (vgl. BayObLGSt 1969, 157 <160 f.>; 1978, 47 <50 f.>; ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 1977 - 5 Ss 296/77 - 256/77 I -, NJW 1978, S. 118). Unter diesen Voraussetzungen droht auch nicht die Gefahr einer Usurpation der Versammlungsleitereigenschaft gegen den Willen der Versammlungsteilnehmer.

Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Rechtsfigur des „faktischen Versammlungsleiters“ hingegen auch in Fällen Anwendung finden kann, in denen ein (von diesem personenverschiedener) Veranstalter ersichtlich ist oder im Rahmen der Anmeldung ausdrücklich ein anderer Leiter benannt wurde, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 899

Bearbeiter: Holger Mann