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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 820

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, StB 14/19, Beschluss v. 06.06.2019, HRRS 2019 Nr. 820


BGH StB 14/19 - Beschluss vom 6. Juni 2019

BGHSt 64, 89; Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts (Beschuldigtenbegriff; subjektive und objektive Elemente; Verfolgungswille; Manifestation; Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen; Vernehmung; Übergang von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung; Umgehung der Beschuldigtenrechte; Beurteilungsspielraum; objektiver Willkürmaßstab; maßgeblicher Verdachtsgrad); keine Anwendbarkeit der „Widerspruchslösung“ im Ermittlungsverfahren; Verbrechen gegen die Menschlichkeit (ausgedehnter und systematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung; Konkurrenzen; Bewertungseinheit; Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auch auf konkurrierende Körperverletzungsdelikte; Weltrechtsprinzip); psychische Beihilfe durch Dienstausübung im Fall organisierter Massenverbrechen (Organisationsstruktur; „Tötungsmaschinerie“; Begrenzung der Zurechnung durch Beschränkung auf einen fest umgrenzten Komplex).

§ 136 Abs. 1 StPO; § 163a Abs. 4 StPO; § 1 Satz 1 VStGB; § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 223 StGB; § 224 StGB

Leitsätze

1. Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft. (BGHSt)

2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367). (BGHSt)

3. Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB liegt grundsätzlich eine tatbestandliche Bewertungseinheit vor, soweit die in den dortigen Nummern 1 bis 10 normierten Ausführungshandlungen (Einzeltaten) miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängen und in denselben ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung (Gesamttat) eingebunden sind. (BGHSt)

4. Mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB tateinheitlich begangene Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) werden von dem nach § 1 Satz 1 VStGB geltenden Weltrechtsprinzip erfasst, sodass auch insoweit deutsches Strafrecht anwendbar ist (Annexkompetenz). (BGHSt)

5. Zur psychischen Beihilfe durch Dienstausübung im Fall organisierter Massenverbrechen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252). (BGHSt)

6. Der der Vorschrift des § 136 StPO zugrundeliegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert. Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt. (Bearbeiter)

7. Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen, die nur gegenüber dem Beschuldigten zulässig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde schließen lassen. Aber auch Eingriffsmaßnahmen, die an einen Tatverdacht anknüpfen, begründen grundsätzlich die Beschuldigteneigenschaft des von der Maßnahme betroffenen Verdächtigen, weil sie regelmäßig darauf abzielen, gegen diesen wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen; so liegt die Beschuldigtenstellung des Verdächtigen auf der Hand, wenn eine Durchsuchung nach § 102 StPO dazu dient, für seine Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen. (Bearbeiter)

8. Anders liegt es bei Vernehmungen. Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren Fallgestaltungen möglich sind, in denen auch ein Verdächtiger als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss. Der Vernehmende darf dabei auch die Verdachtslage weiter abklären. Da er mithin nicht gehindert ist, den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht ohne weiteres ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille kann sich jedoch aus dem Ziel, der Gestaltung sowie den Begleitumständen der Befragung ergeben. (Bearbeiter)

9. Folgt die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn sie dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergeht. (Bearbeiter)

10. Dieser Willkürmaßstab ist objektiv zu bestimmen. Ein auch subjektiv auf Umgehung der Beschuldigtenrechte gerichtetes, bewusst missbräuchliches Verhalten des Vernehmenden ist nicht erforderlich. In diesem Sinne ist die Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums als (objektiv) willkürlich zu beurteilen, wenn es sich als sachlich unvertretbar erweist, einen die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auslösenden starken Tatverdacht zu verneinen. Der insoweit maßgebliche Verdachtsgrad kann dahin präzisiert werden, dass er zwar nicht erst dann erreicht ist, wenn das überprüfende Gericht aus der Ex-ante-Sicht des Vernehmenden einen dringenden Verdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO für gegeben hält, dass aber auch nicht schon jeder gegen den Vernommenen bestehende Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO die Pflicht zu seiner Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nach sich zieht. (Bearbeiter)

11. Bei einer Zivilbevölkerung (§ 7 Abs. 1 VStGB) handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale (etwa das gemeinsame Bewohnen eines geografischen Gebiets oder eine gemeinsame politische Willensrichtung) verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Kennzeichnend ist, dass die Maßnahmen auf die einzelnen Tatopfer nicht in erster Linie als individuelle Persönlichkeiten, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe zielen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sich der Angriff gegen die gesamte - in einem Gebiet ansässige - Bevölkerung richtet. Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird. Für eine Staatsmacht kann auch die eigene Zivilbevölkerung taugliches Tatobjekt sein. (Bearbeiter)

12. Verstoßen die Strafverfolgungsbehörden gegen die Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung, so hat dies grundsätzlich auch dann, wenn eine Zeugenvernehmung unter Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO durchgeführt worden ist, die Unverwertbarkeit der betroffenen Aussage zu Folge, ohne dass eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen wäre. Allein die Unterrichtung des Vernommenen dahin, die Auskunft auf solche Fragen verweigern zu dürfen, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat belangt zu werden, kann in aller Regel die gebotene Belehrung über das vollumfängliche Aussageverweigerungsrecht nicht ersetzen. Zudem fehlt bei der Belehrung über das in § 55 Abs. 1 StPO geregelte Auskunftsverweigerungsrecht ein Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation. (Bearbeiter)

13. Bei organisierten Massenverbrechen kann eine psychische Beihilfe darin liegen, dass den die Taten anordnenden und organisierenden Führungspersonen eine Organisationsstruktur mit willigen, gehorsamen und zuverlässigen Untergebenen zur Verfügung steht, ohne die die Durchführung der Taten nicht möglich (vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 1123). Das setzt jedoch (u.a.) voraus, dass es sich bei den organisierten Taten um einen einigermaßen fest umgrenzten Komplex handelt, da anderenfalls eine gänzlich uferlose Zurechnung droht. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) aufgehoben.

Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 25/19) wird dahin geändert, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, er habe im September oder Oktober 2011 im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes anderen dazu Hilfe geleistet, in einem Gefängnisgebäude der Abteilung 251 dieses Geheimdienstes in Damaskus (Syrien) eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 30, zu foltern, die sich im Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter der Kontrolle der dortigen Mitarbeiter befunden hätten, indem diese ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt hätten, und zugleich die Opfer mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen, strafbar als Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Der Generalbundesanwalt führt seit dem 23. November 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit und hiermit zusammenhängender weiterer Delikte.

Unter dem 7. Februar 2019 hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl (4 BGs 25/19) erlassen, der ab dem 12. Februar 2019 vollzogen worden war. Gegenstand des Haftbefehls waren die Vorwürfe, der Beschuldigte habe in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 15. Januar 2012 im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes anderen dazu Hilfe geleistet, in dem Gefängnis der Abteilung 251 dieses Geheimdienstes in Damaskus eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 2.000, zu foltern, die sich im Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter der Kontrolle der dortigen Mitarbeiter befunden hätten, indem ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt worden seien, und eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber zwei, aus niedrigen Beweggründen zu töten, strafbar als Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zum Mord sowie mit 2.000 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 VStGB, §§ 211, 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB. Im Tatzeitraum sei der Beschuldigte als Angehöriger der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes in die vom Regime des Staatspräsidenten Bashar al Assad angeordnete gewaltsame Niederschlagung der Protestbewegung eingebunden gewesen: Er sei daran beteiligt gewesen, (mindestens) 1.000 Zivilisten festzunehmen und zum Gefängnisgebäude dieser Abteilung zu verbringen, wo sie von Mitarbeitern der Abteilung 251 systematisch gefoltert worden seien. Gemeinschaftlich mit seinen Kollegen habe er die Festnahmen zunächst an einem Kontrollposten (Checkpoint), sodann anlässlich des „Erstürmens“ von Häusern und Wohnungen sowie zuletzt im Anschluss an die gewaltsame Auflösung einer Demonstration vollzogen. Überdies hätten Mitarbeiter der Abteilung vor und in dem Gefängnisgebäude zwei Zivilisten getötet und noch weitere (mindestens) 1.000 Zivilisten gefoltert. An den Festnahmen dieser Menschen habe der Beschuldigte zwar nicht mitgewirkt. Für die die Folterungen anordnenden Verantwortlichen in der Staatsführung sei es aber von entscheidender Bedeutung gewesen, dass Demonstranten sowie andere mutmaßliche Oppositionelle von Angehörigen der Geheimdienste - wie dem Beschuldigten - ergriffen und in deren Räumlichkeiten verbracht werden. Denn ohne diese Tätigkeiten „hätte das System nicht funktioniert“.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2019 hatte der Verteidiger des Beschuldigten mündliche Haftprüfung beantragt. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hatte daraufhin Termin zur mündlichen Haftprüfung auf den 27. Mai 2019 bestimmt und die Antragsschrift dem Generalbundesanwalt übersandt, ohne eine Frist zur Stellungnahme zu setzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs den Haftbefehl - „aus Gründen der Zügigkeit ohne Durchführung“ der beantragten mündlichen Haftprüfung - aufgehoben und die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft in dieser Sache angeordnet. Zumindest derzeit sei der Beschuldigte der ihm angelasteten Beihilfetaten nicht dringend verdächtig, weil ein Nachweis diesbezüglich nur mit den Angaben bei seiner polizeilichen Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 zu führen wäre, der weit überwiegende Teil dieser Aussage aber nicht mehr in die Verdachtsprüfung eingestellt werden dürfe. Denn jedenfalls kurz nach Beginn der Zeugenvernehmung habe aufgrund seiner Äußerungen ein Tatverdacht gegen ihn auf der Hand gelegen, der zwingend erfordert habe, ihm den Beschuldigtenstatus zuzuerkennen, sodass er gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO zu belehren gewesen sei. Da der Verteidiger mit der Antragsschrift der Sache nach einen Verwertungswiderspruch erklärt habe, was er auch telefonisch klargestellt habe, führe der Verfahrensverstoß dazu, dass die Angaben des Beschuldigten einem Beweisverwertungsverbot unterfielen. Die ihm von der Polizei erteilte „Belehrung nach § 55 Abs. 2, § 163a Abs. 5 StPO“ (gemeint: § 55 Abs. 2, § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO), keine Angaben machen zu müssen, mit denen er sich selbst belasten könnte, könne die Belehrung über die Rechte auf vollumfängliche Aussageverweigerung und Verteidigerkonsultation nicht ersetzen. Ob die Ermittlungsbehörden aufgrund der Erkenntnisse, die sie aus der Niederschrift der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 9. Mai 2018 durchgeführten Anhörung des Beschuldigten in dem von diesem betriebenen Asylverfahren gewonnen hatten, verpflichtet waren, am 16. August 2018 von Anfang an eine Beschuldigtenvernehmung durchzuführen, könne nach alledem dahinstehen.

Mit Verfügung ebenfalls vom 17. Mai 2019 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Termin zur mündlichen Haftprüfung abberaumt.

Gegen den den Haftbefehl aufhebenden Beschluss hat der Generalbundesanwalt noch am Tag des Erlasses Beschwerde eingelegt, die er am 22. Mai 2019 ergänzend begründet hat. Er hat beanstandet, dass ihm entgegen § 33 Abs. 2 StPO keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden sei, zu der beabsichtigten Aufhebung des Haftbefehls vor Durchführung der mündlichen Haftprüfung Stellung zu nehmen. Überdies hat er geltend gemacht, dass weder zu Beginn noch im Verlauf der polizeilichen Vernehmung vom 16. August 2018 eine Belehrung über die Beschuldigtenrechte habe erteilt werden müssen und diese Zeugenaussage somit insgesamt verwertbar sei. Die Entscheidung, ob die Strafverfolgungsbehörde einen Verdächtigen als Zeugen oder Beschuldigten vernehme, unterliege deren pflichtgemäßer Beurteilung. Hier habe vor und während der Aussage kein so starker Tatverdacht vorgelegen, dass die Grenzen des Beurteilungsspielraums willkürlich überschritten worden seien.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde des Generalbundesanwalts hat teilweise Erfolg. Denn der Beschuldigte ist eines Teils der haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vorliegen, ist der Beschluss des Ermittlungsrichters vom 17. Mai 2019, mit dem er seinen Haftbefehl vom 7. Februar 2019 aufgehoben hat, aufzuheben und der - mithin wieder existente - Haftbefehl wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Es kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, dass der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl aufgehoben hat, ohne den Generalbundesanwalt gemäß § 33 Abs. 2 StPO anzuhören.

Zwar begegnet es rechtlichen Bedenken, dass der Ermittlungsrichter die Entscheidung getroffen hat, ohne dass sich der Generalbundesanwalt zu der beantragten Haftprüfung erklärt hatte. Dieser hat, da ihm keine Frist für eine Stellungnahme gesetzt worden war, davon ausgehen dürfen, dass er sich im auf den 27. Mai 2019 bestimmten Haftprüfungstermin zum Antragsschriftsatz des Verteidigers vom 26. April 2019 verhalten könne; ausweislich seiner Verfügung vom 30. April 2019 hat der Generalbundesanwalt tatsächlich eine Stellungnahme in dem Termin beabsichtigt. Es bestand für ihn - seine Ausführungen in der ergänzenden Beschwerdebegründung zu mit dem Ermittlungsrichter geführten Telefonaten zugrunde gelegt - in der Folgezeit kein Anlass, daran zu zweifeln, dass ihm diese Möglichkeit gewährt werde. Abweichendes geht auch aus den Sachakten nicht hervor.

Der Anhörungsmangel ist jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Mit der Beschwerdebegründung hat der Generalbundesanwalt eine solche Erklärung zu dem vom Verteidiger geltend gemachten und vom Ermittlungsrichter angenommenen Beweisverwertungsverbot nachholen können. Damit hatte er hinreichend Gelegenheit zu diesbezüglichem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen, sodass auch eine Zurückverweisung der Sache an den Ermittlungsrichter wegen dieses Verfahrensfehlers ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1955 - StB 44/55, BGHSt 8, 194, 195; KK/Zabeck, StPO, 8. Aufl., § 309 Rn. 7).

2. In der Sache liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des Haftbefehls gegen den Beschuldigten vor.

a) Der Beschuldigte ist der Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB) dringend verdächtig.

aa) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

(1) Spätestens seit dem 29. April 2011 versuchten die syrischen Sicherheitsbehörden aufgrund zentraler Anordnung der Regierung, die im Rahmen des sog. Arabischen Frühlings gegen das Regime des Staatspräsidenten Bashar alAssad entstandene Protestbewegung gewaltsam im Keim zu ersticken, um eine Gefährdung der Stabilität der Regierung und deren etwaigen Sturz zu unterbinden. An diesem Tag töteten Regierungskräfte bei einer großen Demonstration in den umliegenden Orten von Daraa bis zu 200 Menschen. In der Folgezeit wurden überall im Land tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle und Regimekritiker verhaftet, misshandelt, gefoltert und getötet. Zugleich wurden landesweit Demonstrationen - auch durch den Einsatz scharfer Schusswaffen gegen friedlich Protestierende - angegriffen und aufgelöst; vor dieser Gewalt fliehende Demonstranten wurden von Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen, inhaftiert und in der Folge regelmäßig gefoltert oder gar getötet. Bisweilen wurden auch Personen, die lediglich verdächtig waren, der Opposition anzugehören, oder gänzlich Unbeteiligte festgenommen, inhaftiert und gequält. Ziel dieses Vorgehens war es, einerseits Informationen über weitere Oppositionelle zu gewinnen, andererseits die Bevölkerung einzuschüchtern und hierdurch künftige Protestaktionen zu verhindern. Bei diesem Vorgehen kam den Geheimdiensten eine entscheidende Rolle zu.

Der syrische Allgemeine Geheimdienst war - anders als die beiden militärischen Geheimdienste und der Technische Aufklärungsdienst - direkt dem Staatspräsidenten unterstellt. Für die Sicherheit der Gouvernements Damaskus-Stadt und Damaskus-Umland war die Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes mit Sitz in der B. Straße von Damaskus zuständig, die in sieben Unterabteilungen aufgeteilt war. Ihre Aufgabe war neben der Überwachung von Parteien und politischen Gruppierungen, insbesondere denjenigen mit radikalislamischem Hintergrund, die Verhinderung von Anschlägen gegen die Regierung oder Regierungseinrichtungen. Während der Unruhen führte sie einen Großteil der Festnahmewellen in Damaskus und dem Umland aus.

Bei der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes wurden - selbst für die Maßstäbe syrischer Geheimdienste - brutale Foltermethoden angewandt. Grundsätzlich ordneten der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter die Folterungen durch bestimmte schriftliche „Codes“ an und waren über deren Einsatz informiert. Nach Ausbruch des Konflikts wurden die Handlungsspielräume der Vernehmungsbeamten zunehmend größer, weshalb es ebenso möglich war, dass diese mit stillschweigender Billigung der Vorgesetzten nunmehr auch ohne konkrete Anweisung folterten. Es gab in der Abteilung 251 nahezu keine Vernehmung, bei der nicht Foltermethoden zum Einsatz kamen. Die Haftbedingungen im in der Bagdad-Straße von Damaskus gelegenen Gefängnis der Abteilung 251 waren insgesamt menschenunwürdig.

Zahlreiche festgenommene Oppositionelle, Demonstranten und gänzlich unbeteiligte Zivilisten wurden während der Unruhen zur Abteilung 251 verbracht. Das Gefängnis im Keller des Gebäudes mit den darüber liegenden Vernehmungsräumen diente maßgeblich dazu, die Opposition zu unterdrücken und die Bevölkerung einzuschüchtern. Dies sollte - auf Geheiß der Staatsführung - durch Folterungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen geschehen. Die Mitarbeiter der Abteilung 251 misshandelten die Gefangenen im Zuge der Vernehmungen massiv und rücksichtslos. Die Zufügung großer Schmerzen und Leiden durch Vernehmende oder bei den Verhören anwesende Gefängniswärter war strukturell in den Abläufen dieser Abteilung vorgesehen. Folter kam jedenfalls immer dann zum Einsatz, wenn der Gefangene auf die Frage des Vernehmenden keine oder nicht die von diesem erwartete Antwort gab. Die Abteilung unterhielt auch Räumlichkeiten, in denen nicht nur bewegliche Folterinstrumente (wie Stöcke, Kabel, Gürtel und Zangen) eingesetzt wurden, sondern zu diesem Zweck auch Eisenringe in die Wand eingelassen waren.

(2) Der Beschuldigte war ab Februar 2010 in der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes tätig. Zuerst arbeitete er in der Unterabteilung „Religionen“. Nach einer kurzen Zeit in der Unterabteilung für die Region Zab. wechselte er im Juli 2011 in die Unterabteilung 40, wo er bis zu seiner Flucht im Januar 2012 blieb. Der Beschuldigte war als Mitarbeiter dieser Unterabteilung - im Range eines Hauptfeldwebels - in die gewaltsame Niederschlagung der Proteste wie folgt eingebunden:

Im September oder Oktober 2011 fand in Douma nahe der Moschee „Alm.“ eine Demonstration mit 3.000 bis 6.000 Teilnehmern statt. Bei dieser Kundgebung waren ca. 1.000 Sicherheitskräfte im Einsatz, darunter der Beschuldigte. Der Leiter der Unterabteilung 40, M., eröffnete mit einem Maschinengewehr das Feuer auf die friedlich Protestierenden; weitere Sicherheitskräfte taten es ihm gleich.

Der Beschuldigte und seine Kollegen suchten daraufhin die Straßen nach fliehenden Demonstranten ab und nahmen diejenigen fest, die nicht entkommen konnten; des Weiteren ergriffen sie Bürger, die mit ihren Handys Film oder Fotoaufnahmen angefertigt hatten. Sie brachten die Festgenommenen mit Bussen zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251, wobei der Beschuldigte den Transport in einem der Busse begleitete und bewachte. Bereits auf der Fahrt schlugen seine Kollegen die Insassen. Als die Busse schließlich das Gefängnisgebäude in der B. Straße von Damaskus erreichten, versetzten Mitarbeiter der Abteilung 251 den Demonstranten Schläge mit Metallrohren. Die so dem Gefängnis zugeführten Zivilisten wurden in dem Gebäude gefoltert. Um bei den Vernehmungen die gewünschten Informationen zu erhalten, wandten Mitarbeiter dieser Abteilung systematisch verschiedene Foltermethoden an. Insgesamt waren mindestens 30 Zivilisten Opfer der beschriebenen schweren Misshandlungen.

All dies hielt der Beschuldigte bei der Festnahme der Demonstranten sowie deren Transport für möglich und nahm es billigend in Kauf. Ebenso rechnete er damit, dass die Folterungen Teil eines planmäßigen organisierten Vorgehens zur Unterdrückung der Opposition und Einschüchterung der Bevölkerung waren.

bb) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

(1) Hinsichtlich der geschilderten Gehilfenbeiträge - der im Hinblick auf die schweren Misshandlungen bedingt vorsätzlichen Mitwirkung an der Festnahme der fliehenden Demonstranten sowie der filmenden und fotografierenden Bürger ebenso wie an ihrer anschließenden Verbringung zur Abteilung 251 - beruht der dringende Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht im Wesentlichen auf den Angaben des Beschuldigten, die er bei seiner polizeilichen Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 (Sachakte Bd. 1, 2.2) in dem vom Generalbundesanwalt geführten „Strukturermittlungsverfahren“ gegen „unbekannte Täter des syrischen Regimes wegen ... Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien“ gemacht hat. Wie andere nunmehr in Deutschland lebende, aus Syrien geflüchtete Asylsuchende auch, die dort Augenzeugen oder Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gewesen sein könnten, ist der Beschuldigte - vor Aufnahme der gegen ihn geführten Ermittlungen - im Rahmen dieses Verfahrens zeugenschaftlich vernommen worden. Ergänzend fußt der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Gehilfenbeiträge auf den Äußerungen des Beschuldigten bei seiner Anhörung durch das BAMF für das Asylverfahren am 9. Mai 2018 (Sachakte Bd. 1, 2.1). An dem Wahrheitsgehalt der jeweiligen, miteinander in Einklang stehenden Bekundungen zu zweifeln, besteht derzeit kein Anlass.

Dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist nicht dahin zu folgen, dass der Beschuldigte keiner der ihm angelasteten Beihilfetaten im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO dringend verdächtig ist, weil nahezu sämtliche Angaben bei dessen Zeugeneinvernahme am 16. August 2018 nicht zu Beweiszwecken gegen ihn verwertet werden dürften. Ein Beweisverwertungsverbot infolge der unterbliebenen Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO besteht vielmehr nur für einen Teil dieser Aussage. Die vernehmenden Polizeibeamten waren erst verpflichtet, von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen, nachdem der Beschuldigte bekundet hatte, er sei als Mitarbeiter der Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes daran beteiligt gewesen, fliehende Demonstranten sowie filmende und fotografierende Bürger festzunehmen und zu einem der beiden Gebäude der Abteilung 251 in Damaskus zu transportieren, in dem sich deren Gefängnis und Unterabteilung „Ermittlungen“ befunden habe, und er habe um Misshandlungen, Folterungen und Tötungen von Festgenommenen und Inhaftierten gewusst. Die Angaben, die der Beschuldigte bis dahin (bis einschließlich des ersten Absatzes auf Bl. 13 des vom Bundeskriminalamt gefertigten Protokolls) gemacht hatte, sind demnach verwertbar.

(a) Darauf, ob der Verteidiger für den Beschuldigten wirksam einen Verwertungswiderspruch erklärt hat, kommt es insoweit nicht an. Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote nicht nur auf einen solchen Widerspruch hin, sondern von Amts wegen zu prüfen.

Auf die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen im Ermittlungsverfahren findet die vom Bundesgerichthof entwickelte sog. Widerspruchslösung (grundlegend BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214, 225 f.; s. zusammenfassend KK/Willnow, StPO, 8. Aufl., Vor § 137 Rn. 6) keine Anwendung. In diesem Verfahrensstadium sind Beweisverwertungsverbote - wie im Zwischenverfahren (so BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, BGHR StPO § 211 Neue Tatsachen 3 Rn. 14; MüKoStPO/Wenske, § 203 Rn. 30) - unabhängig von einer Beanstandung durch den Beschuldigten amtswegig zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u. AK 4/18, juris Rn. 24; ferner BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, NStZ 2018, 737 f.; zur ständigen Praxis des Senats s. etwa Beschlüsse vom 4. April 1990 - StB 5/90, BGHSt 36, 396; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 17; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 18). Denn Verwertungsverbote werden bereits durch den jeweiligen Gesetzesverstoß, nicht erst durch eine derartige Beanstandung begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, aaO; Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, aaO; Becker, Referat zum 67. DJT, 2008, S. L 45, 55 f. mwN). Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 17. Juni 1997 - 4 StR 243/97, NStZ 1997, 502 f.) der Verwertung eines Beweises vor der Hauptverhandlung ohnehin nicht wirksam widersprochen werden kann.

Die abweichende Ansicht des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, auch im Ermittlungsverfahren vom verteidigten Beschuldigten die Beanstandung der Beweisverwertung zu verlangen (im Anschluss an Radtke, FS Schlothauer, 2018, S. 453, 466 ff.; vgl. auch Schlothauer, FS Lüderssen, 2002, S. 761, 768 ff.), hätte im Übrigen die unangemessene Konsequenz, dass er gegebenenfalls „sehenden Auges“ einen Haftbefehl erlassen müsste, den er - unter Umständen nach zwischenzeitlicher Invollzugsetzung - im Fall eines späteren Widerspruchs wieder aufheben müsste. Dies hätte selbst dann zu geschehen, wenn bei Haftbefehlserlass und -verkündung eine künftige Verurteilung infolge der voraussichtlichen Unverwertbarkeit völlig unwahrscheinlich wäre (s. Berg, StraFo 2018, 327, 333).

(b) Für die Pflicht zur Belehrung über das Aussageverweigerungs- und Verteidigerkonsultationsrecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, die die zentrale der in § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 6, § 163a Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO geregelten Pflichten für die polizeiliche Vernehmung eines Beschuldigten darstellt, gilt:

Der der Vorschrift des § 136 StPO zugrundeliegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (s. auch § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt. Dabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshandlungen zu differenzieren. Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen, die nur gegenüber dem Beschuldigten zulässig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde schließen lassen. Aber auch Eingriffsmaßnahmen, die an einen Tatverdacht anknüpfen, begründen grundsätzlich die Beschuldigteneigenschaft des von der Maßnahme betroffenen Verdächtigen, weil sie regelmäßig darauf abzielen, gegen diesen wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen; so liegt die Beschuldigtenstellung des Verdächtigen auf der Hand, wenn eine Durchsuchung nach § 102 StPO dazu dient, für seine Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen.

Anders liegt es bei Vernehmungen. Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren Fallgestaltungen möglich sind, in denen auch ein Verdächtiger als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss. Der Vernehmende darf dabei auch die Verdachtslage weiter abklären. Da er mithin nicht gehindert ist, den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht ohne weiteres ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille kann sich jedoch aus dem Ziel (s. auch BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292), der Gestaltung sowie den Begleitumständen der Befragung ergeben.

Folgt die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn sie dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 17 ff. mwN; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 9; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 476/11, NStZ-RR 2012, 49 f.; KK/Griesbaum, StPO, 8. Aufl., § 163a Rn. 2).

Dieser Willkürmaßstab ist - wie in anderen Fallgestaltungen auch, in denen zu überprüfen ist, ob die Grenzen eines Beurteilungsspielraums gewahrt sind (s. etwa BGH, Urteile vom 16. Februar 1995 - 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30, 34 [zu § 100a StPO]; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98, BGHSt 44, 328, 333; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09, BGHR GVG § 76 Abs. 2 GVG Beurteilungsspielraum 4 Rn. 20 [jeweils zu § 76 Abs. 2 GVG]) - objektiv zu bestimmen. Ein auch subjektiv auf Umgehung der Beschuldigtenrechte gerichtetes, bewusst missbräuchliches Verhalten des Vernehmenden ist nicht erforderlich. In diesem Sinne ist die Ãœberschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums als (objektiv) willkürlich zu beurteilen, wenn es sich als sachlich unvertretbar erweist, einen die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auslösenden starken Tatverdacht zu verneinen.

Der insoweit maßgebliche Verdachtsgrad kann dahin präzisiert werden, dass er zwar nicht erst dann erreicht ist, wenn das überprüfende Gericht aus der Ex-ante-Sicht des Vernehmenden einen dringenden Verdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO für gegeben hält, dass aber auch nicht schon jeder gegen den Vernommenen bestehende Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO die Pflicht zu seiner Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nach sich zieht. Denn Beschuldigter ist grundsätzlich nur der Tatverdächtige, gegen den das Ermittlungsverfahren auch geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR StPO § 136 Belehrung 6 mwN). Dass im Ermittlungsverfahren die Belehrungspflicht auch verfahrensbezogen zu bestimmen ist, steht im Einklang mit der Rechtslage im Zwischen- und Hauptverfahren. Ordnet etwa das Gericht in diesen Verfahrensstadien die Vernehmung eines nicht angeklagten mutmaßlichen Tatbeteiligten an (s. §§ 202, 223 ff. StPO), hat er - unabhängig von der Stärke des Tatverdachts - die Stellung eines Zeugen. Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Beschuldigtenrechten kommt insoweit strukturbedingt nicht in Betracht.

(c) Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe war es den Vernehmungsbeamten des Bundeskriminalamts am 16. August 2018 anfangs nicht verwehrt, den Beschuldigten als Zeugen zu vernehmen. Im weiteren Verlauf der Vernehmung begründeten seine Bekundungen zu den unter seiner Beteiligung vorgenommenen Festnahmen nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration sowie zu seinen Kenntnissen von Gewalthandlungen gegenüber Festgenommenen und Inhaftierten einen derart starken Verdacht, dass die Vernehmungsbeamten anschließend von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung hätten übergehen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt erweist sich das Vorgehen der Ermittlungsbehörden als verfahrensfehlerfrei, sodass hinsichtlich der zuvor gemachten Angaben - mangels Verstoßes gegen ein Beweiserhebungsverbot - kein Beweisverwertungsverbot entstehen konnte. Im Einzelnen:

(aa) Die Beschuldigteneigenschaft folgt hier nicht aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der damaligen Vernehmung. Insbesondere ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass aus der Sicht des Vernommenen die Befragung vornehmlich dazu gedient hätte, ihn als Täter einer Straftat zu überführen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 25 ff.; ferner BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292). Vielmehr war die Befragung ersichtlich in erster Linie auf die Aufgaben, Strukturen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes sowie die örtlichen Begebenheiten, Zustände und Abläufe betreffend deren Gefängnis gerichtet. Die erstmalige Bekundung eigener konkreter Beihilfehandlungen - der Beteiligung an verschiedenen Festnahmeaktionen (nach gewaltsamer Auflösung der Demonstration, an einem Kontrollposten sowie anlässlich des „Erstürmens“ von Häusern und Wohnungen) - erfragten die Vernehmungsbeamten jeweils nicht gezielt (s. Protokoll Bl. 5, 13, 16). Vereinzelt gebliebene Fragen nach persönlichem strafbaren Verhalten (s. Protokoll Bl. 7 ["Haben Sie selbst auch Demonstranten geschlagen?"]) belegen für sich gesehen, wie dargelegt (s. oben II. 2. a) bb) (1) (b)), den Verfolgungswillen der Ermittlungsbehörden nicht. Das gilt umso mehr, als nach den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen ohnehin nicht damit zu rechnen war, dass der Beschuldigte - neben den unter seiner Mitwirkung vorgenommenen Festnahmen und Inhaftierungen - derartiges Fehlverhalten einräumen werde, für das auch kein anderweitiger Anhalt bestand; dementsprechend hat er die Frage erwartungsgemäß verneint.

(bb) Zu Beginn der Zeugenvernehmung war keine Verdachtslage gegeben, die - unabhängig davon, wie die Vernehmenden dem Vernommenen begegneten (s. soeben (aa)) - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte eine Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO zwingend erfordert hätte. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums, der den die Vernehmung anordnenden und durchführenden Personen zustand, waren anfangs nicht willkürlich überschritten.

Zu diesem Zeitpunkt kamen als mögliche erste Hinweise auf die haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe lediglich die - dem Generalbundesanwalt und dem Bundeskriminalamt bekannten - Angaben in Betracht, die der Beschuldigte bei seiner Anhörung durch das BAMF am 9. Mai 2018 gemacht hatte (Sachakte Bd. 1, 2.1): Vom 10. Juli 1996 bis zum 15. Januar 2012 sei er in Syrien beim „allgemeinen Nachrichtendienstdirektorat“ tätig gewesen, von einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt während des Jahres 2010 an in dessen Abteilung 251 und ab Juli 2011 in der „gefährlichen“ (Unter-)Abteilung 40. Er sei „Augenzeuge“ von gewaltsamen Übergriffen geworden. Menschen seien - auch von Mitarbeitern der Abteilung 251 - geschlagen und dabei durch Schläge gegen den Kopf getötet worden. Im August oder September 2011 habe der Leiter der (Unter-)Abteilung 40,“ M. ", in „Doma (Douma)" anlässlich einer Demonstration nach dem Freitagsgebet fünf Zivilisten erschossen. Auch seien aus dem im Gebäude der Abteilung 251 unterhalb der Erde gelegenen Gefängnis Leichen wegtransportiert worden. Er selbst sei allerdings „an solchen Dingen“ nicht „beteiligt“ gewesen (Niederschrift S. 3 - 5). Des Weiteren habe er - was sein „Hauptasylgrund“ sei - vom Nachrichtendienst Aufträge erhalten, Zivilisten zu töten sowie Demonstranten festzunehmen und zu inhaftieren, insbesondere deren „Rädelsführer ins Auto (zu) zerren und mit(zu)nehmen“. Ende des Jahres 2011 hätten er und andere Mitarbeiter des Geheimdienstes in Städten im Umland von Damaskus gegen bewaffnete Zivilisten kämpfen müssen, wobei drei seiner Kollegen ums Leben gekommen seien. Er selbst habe im Rahmen der Kämpfe keinen Menschen getötet, weil er „absolut gegen Gewalt gegenüber Zivilisten“ sei; vielmehr sei er schließlich desertiert (Niederschrift S. 6 f.).

Diesen Äußerungen lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für individualisierte Straftaten des Beschuldigten entnehmen. So hat er lediglich pauschal von gewissen Aufträgen des Geheimdienstes zu etwaigen Tötungen und Freiheitsberaubungen berichtet; hieraus geht schon nicht hervor, inwieweit er die Aufträge auch ausführte und sich somit an diesen staatlich angeordneten strafbaren Operationen tatsächlich beteiligte. Soweit er anschließend seine Teilnahme an Kampfhandlungen bekundet hat, richteten sich diese seinen Angaben zufolge nicht gegen Protestierende, vielmehr gegen kampfbereite mit Waffen ausgerüstete Personen.

(cc) Im Verlauf der polizeilichen Zeugenvernehmung entstand indes eine Verdachtslage, die eine Beschuldigtenbelehrung erforderlich machte. Die Vernehmungsbeamten waren verpflichtet, von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen, als sich aufgrund der Angaben des Beschuldigten die Verdachtsmomente im Hinblick auf den dem hiesigen Beschluss zugrundeliegenden Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht verdichteten. Dieser Zeitpunkt war allerdings erst erreicht, nachdem der Beschuldigte ausgesagt hatte, die Gefangenen seien während ihrer Haftzeit in der Abteilung 251 gefoltert worden, nach „dem Monat April (2011)" sei es auch „öfter“ vorgekommen, dass ihnen „das Bein gebrochen“ worden sei, um ihre künftige Teilnahme an Demonstrationen zu verhindern, und er habe „einmal selbst gesehen“, wie einer seiner Kollegen einen Inhaftierten auf solche Weise misshandelt habe (Protokoll Bl. 13 Abs. 1). Vor diesen Äußerungen war es noch sachlich vertretbar, einen die Belehrungspflicht gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO auslösenden starken Tatverdacht zu verneinen.

(?) Seinen Bekundungen zufolge war der Beschuldigte, wie unter II. 2. a) aa) (2) dargestellt, als Mitarbeiter der Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes in verantwortlicher Position im Jahr 2011, möglicherweise im September oder Oktober, daran beteiligt, fliehende Demonstranten sowie filmende oder fotografierende Bürger festzunehmen und zu einem Gebäude der Abteilung 251 in Damaskus zu verbringen, in dem sich deren Gefängnis und Unterabteilung „Ermittlungen“ befunden habe. So hat er etwa geäußert: „Wir haben die Straßen durchkämmt. ... Wenn jemand ... etwas filmen wollte, wurde er von unserer Abteilung mitgenommen“ (Protokoll Bl. 5). „Viele Demonstranten wurden dann festgenommen ... (und) mit Bussen zur Abteilung 251 verbracht. ... Ich war ... selbst bei der Demonstration, bei dem Transport und bei der Einlieferung der festgenommenen Demonstranten anwesend“ (Protokoll Bl. 6).

Seinen nachfolgenden Angaben lässt sich entnehmen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit um Misshandlungen, Folterungen sowie Tötungen von Festgenommenen und Inhaftierten wusste. So hat er geschildert, dass den Festgenommenen auf dem Weg zum Gefängnisgebäude Schläge, unter anderem mit Metallrohren, versetzt wurden (s. Protokoll Bl. 6, 8). Des Weiteren hat er von Folterungen und Tötungen von Gefangenen in dem Gebäude berichtet. Einige der zugrundeliegenden Wahrnehmungen beziehen sich zwar auf Oktober 2011, also möglicherweise auf die Zeit nach den vom Beschuldigten geschilderten Geschehnissen. Andere Beobachtungen betreffen dagegen die Zeit zuvor. Über die eingangs wiedergegebenen Angaben zum Foltern und Zufügen von Beinfrakturen hinaus hat er etwa geäußert: „Vor den Unruhen, wenn jemand an Demonstrationen teilgenommen hatte, wurde er in das Gefängnis gebracht und ihm dort mit dem Wasserkocher der Rücken verbrannt. Stromschläge gab es immer. Das war in allen Abteilungen so. ... (Nach den Unruhen wurden die) Strafen ... mehr und die Wärter konnten tun, was sie wollten“ (Protokoll Bl. 10). Er - der Beschuldigte - habe „sowohl vor ... als auch nach Beginn der Unruhen gesehen“, wie Tote aus dem Gefängnis herausgeholt worden seien; das sei „nichts Besonderes“ gewesen (Protokoll Bl. 11).

(?) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war zur Zeit der Zeugenvernehmung auch ein starker Tatverdacht dafür gegeben, dass zumindest die weit überwiegende Anzahl der unter Beteiligung des Beschuldigten festgenommenen und zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251 verbrachten Menschen dort gefoltert wurden. Neben der Zeugenaussage selbst, der zufolge der Beschuldigte zwar „nicht viel“ gesehen, „aber gehört“ habe, wie Inhaftierte „vor Schmerzen ... sehr laut“ geschrien und geweint hätten (Protokoll Bl. 10), und jedenfalls durch andere davon erfahren habe, dass Gefangene gewöhnlich bis zur Ohnmacht gefoltert worden und Todesfälle dabei nicht unüblich gewesen seien (s. Protokoll Bl. 11 - 13), beruhte eine solche Verdachtslage insbesondere auf den Angaben des gesperrten Zeugen „Z28/07/16" und des Zeugen Alabrahim.

Der Zeuge „Z28/07/16", der früher selbst Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes war, hatte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 10. November 2017 (Sachakte Bd. 2, 4.1.) von mit unterschiedlichen Folterinstrumenten durchgeführten systematischen Folterungen bei Vernehmungen von Inhaftierten in der Abteilung 285 dieses Geheimdienstes berichtet (Protokoll Bl. 7 f.). Anschließend hatte er ausgesagt, bei der Abteilung 251, die „für ihre brutalsten Foltermethoden bekannt“ sei, sei der „Ablauf der Vernehmungen ... im Grunde genommen derselbe“ gewesen. Zu den dort üblichen „strengen Vernehmungsmethoden“ hatte er sich wie folgt geäußert: Wenn eine Antwort eines Gefangenen dem Vernehmungsbeamten „nicht passe“, dann werde gefoltert. Der Häftling habe allerdings „überhaupt keine Chance, die richtige Antwort zu geben“. Infolgedessen gebe es in den Abteilungen 251 und 285 keine Vernehmungen von Inhaftierten, in denen nicht gefoltert werde (Protokoll Bl. 10).

Der Zeuge A., der als Angehöriger des syrischen Militärs mit der Bewachung der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes beauftragt war, hatte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 22. Februar 2018 (Sachakte Bd. 2, 4.2.) erklärt, es sei Aufgabe dieser Abteilung gewesen, Demonstranten festzunehmen, einzuschüchtern und zu schlagen; deren Mitarbeiter seien „sehr brutal“ vorgegangen (Protokoll Bl. 3). Der Zeuge hatte insbesondere folgende Angaben gemacht (Protokoll Bl. 6 f.):

Nachdem im Jahr 2011 eine Freitagsdemonstration „zerschlagen“ worden war, wurde ein „Großteil der (protestierenden) Personen ... festgenommen und zu“ der Abteilung 251 „gebracht. ... Es gibt nichts, was man nicht mit ihnen gemacht hat. Einige sind verstorben, andere sind verprügelt worden. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, wie Personen mit ihrem Kopf gegen die Wand geschlagen wurden. Das Blut hat gespritzt und sie sind ohnmächtig geworden. Viele, die an dem Tag festgenommen wurden, kamen ins Gefängnis im Keller des Gebäudes der Abteilung 251; ich weiß nicht genau, was mit ihnen passiert ist, aber ich habe gehört, dass viele gestorben sind.“ ...

Schlagen gehörte zur „Routine“. Hierfür war „meistens ... die Vernehmungsabteilung ... zuständig“. ...

In dem Gefängnis war ich zwar „nie drin, aber ich habe immer Schreie gehört. ... Meistens wurden die Gefangenen ... nachts entlassen. Ich habe das oft nicht mitbekommen. Die Gefangenen, die entlassen wurden, waren in katastrophalem Zustand. Auf keinen Fall mehr gesund. ... Selbst die Verstorbenen hat man immer nachts wegtransportiert. Das habe ich selbst gesehen.“ Die Angaben dieser beiden Zeugen hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 23. Januar 2019 (Haftsachakte) zutreffend dahin zusammengefasst (dort S. 14), dass sie - übereinstimmend mit den später einvernommen Zeugen Hammadah G. und K. (Sachakte Bd. 2, 4.4 und 4.5) - berichtet hätten, „im Gefängnis der Abteilung 251" sei „systematisch gefoltert“ worden. Hinzu kommt, dass den Ermittlungsbehörden ein Bericht der Commission for International Justice and Accountability (CIJA) vom 23. Januar 2018 vorlag, der weitere relevante Informationen zu wiederholten Folterungen in den Räumlichkeiten der Abteilung 251 enthält (s. etwa die Auswertungen im Vermerk des Bundeskriminalamts über Erkenntnisse zum Mitbeschuldigten R. vom 28. Februar 2018 S. 38 f. [Sachakte Bd. 2, 3.1.1] sowie im Antrag des Generalbundesanwalts auf Ausschreibung des Mitbeschuldigten vom 13. August 2018 S. 10 - 12 [Sachakte R., Sonderordner „Verdeckte Maßnahmen"]).

Nach alledem ist dem Beschwerdevorbringen nicht darin zu folgen, dass vor den Vernehmungen der Zeugen Hammadah G. und K. - die als Opfer insbesondere Angaben zu konkreten Foltermethoden sowie der Beschaffenheit, der Ausstattung und dem Zustand des Gefängnisses haben machen können - nicht ersichtlich war, dass nahezu jeder Häftling der Abteilung 251 gefoltert wurde. Vielmehr hatten sich die Verdachtsmomente verdichtet, dass bei den dortigen Vernehmungen fast ausnahmslos und systematisch Folterungen stattfanden. Dafür, dass eine erhebliche Anzahl in der Abteilung 251 inhaftierter Personen nicht verhört und misshandelt wurde, waren keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil: Der Beschuldigte selbst hat bei seiner polizeilichen Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 auf die Frage nach Entlassungen aus dem Gefängnis geantwortet, es sei nur „im April bis Mitte Mai 2011 mal passiert“, dass Gefangene kurze Zeit nach ihrer Inhaftierung „wieder freigelassen“ worden seien (Protokoll Bl. 12); nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration womöglich im September oder Oktober 2011 sei die Mehrheit der daraufhin Inhaftierten aus dem Gefängnis nicht mehr herausgekommen, ausgenommen der Teil, der in die Abteilung 285 verlegt worden sei (Protokoll Bl. 9). Ferner drängte es sich auf, bereits die vom Beschuldigten bekundeten schweren Misshandlungen der Festgenommenen auf dem Weg zum Gefängnisgebäude als Teil der von Mitarbeitern der Abteilung 251 durchgeführten systematischen Folterungen anzusehen.

Soweit der Generalbundesanwalt geltend gemacht hat, erst durch die Vernehmungen der Zeugen Hammadah G. und K. sei der „dringende“ Tatverdacht begründet worden, dass gerade die Personen gefoltert wurden, an deren Festnahme der Beschuldigte beteiligt war (dort S. 5), hat er zudem einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Denn die Strafverfolgungsbehörde ist gemäß den obigen Ausführungen (vgl. II. 2. a) bb) (1) (b)) bereits bei einem starken, nicht erst bei einem dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gehalten, zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen.

(?) Bevor der Beschuldigte beim Bundeskriminalamt als Zeuge zu seinem Wissen um Misshandlungen, Folterungen sowie Tötungen von Festgenommenen und Inhaftierten ausgesagt hat, mussten die Vernehmungsbeamten nach Vernehmungsbeginn noch keinen so starken Tatverdacht annehmen, dass Hinweise nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO geboten gewesen wären. Vielmehr durften sie davon ausgehen, dass sie nicht über hinreichend gesicherte Erkenntnisse zur subjektiven Tatseite verfügten; konkrete Beweise lagen den Ermittlungsbehörden nicht vor. Selbst wenn ein kriminalistischer Erfahrungssatz des Inhalts anzunehmen wäre, dass ein Mitarbeiter einer Behörde - hier der Abteilung 251 - regelmäßig Einblicke in die dortigen planmäßigen, sich wiederkehrend ereignenden Vorgänge haben dürfte, könnte dies nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben (s. oben II. 2. a) bb) (1) (b)) hier nicht zu einem Überschreiten der Grenzen des Beurteilungsspielraums führen. Hinzu kommt, dass der Zeuge A. bereits zuvor bekundet hatte, das Gefängnis sei abgesichert gewesen und niemand - außer den dort Tätigen - habe wissen sollen, was darin passiere (Protokoll Bl. 7).

(2) Hinsichtlich der Haupttaten - der von den Mitarbeitern der Abteilung 251 willentlich und wissentlich durchgeführten schweren Misshandlungen an den nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration festgenommenen und inhaftierten Zivilisten als Teil eines planmäßigen und organisierten Vorgehens zur Unterdrückung der Opposition und Einschüchterung der Bevölkerung - ergibt sich der dringende Tatverdacht ebenfalls aus den, wie soeben dargestellt (s. (1)), insoweit verwertbaren Angaben des Beschuldigten bei dessen polizeilicher Einvernahme als Zeuge am 16. August 2018 sowie den im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 aufgeführten Beweisen und den Bekundungen des (bereits genannten) gesperrten Zeugen „Z28/07/16". Im Hinblick auf die systematischen Folterungen nahezu aller im Gefängnis der Abteilung 251 Inhaftierter hat sich die Verdachtslage nach dieser Aussage des Beschuldigten noch verfestigt. Der für § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO notwendige Verdachtsgrad ist jedenfalls zwischenzeitlich auch insoweit erreicht. So sind mittlerweile neben den (bereits genannten) Zeugen Hammadah G. und K. die Zeugen T. (Sachakte Bd. 2, 4.3) und Al Ku. (Sachakte Bd. 3) vernommen worden. Darüber hinaus liegen nunmehr die französischen Vernehmungsprotokolle der Zeugen Al D., Al H., Alo., O., S., Sa., Za. und Zi. (jeweils Sachakte Bd. 3) vor.

Zugunsten des Beschuldigten ist von nur 30 - nicht individualisierbaren - Opfern der Folterungen und Misshandlungen unter den Zivilisten auszugehen, an deren Ergreifung und Zuführung zum Gefängnisgebäude er mit hoher Wahrscheinlichkeit beteiligt war. Nach seinen Angaben wurden die Festgenommenen mit mehreren Bussen zu dem Gefängnisgebäude verbracht. Die hier vorgenommene Schätzung einer Mindestzahl trägt dem Zweifelssatz ausreichend Rechnung; dabei ist Bedacht darauf genommen worden, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen nahezu jeder Gefangene der Abteilung 251 gefoltert wurde und der Zeuge A. (Sachakte Bd. 2, 4.2) in anderem Zusammenhang davon berichtet hat, nach einer von dieser Abteilung ausgeführten Festnahmeaktion sei ein zum Transport genutzter Bus mit 20 Festgenommenen besetzt gewesen.

Was die zur Tatzeit bestehende innenpolitische Lage in Syrien, namentlich die systematische Bekämpfung von Regimegegnern und -kritikern und damit von großen Teilen der Zivilbevölkerung durch das Assad-Regime betrifft, wird auf die detaillierten Ausführungen und Einzelbelege im Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2019 (Haftsachakte) verwiesen.

cc) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 27 Abs. 1, § 52 StGB strafbar gemacht hat. Auf der Grundlage des Sachverhalts, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, sind für die rechtliche Bewertung folgende Erwägungen maßgebend:

(1) Die Folterungen an den 30 festgenommenen und zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251 transportierten Zivilisten erfüllen den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB.

(a) Die Folterungen waren in die von § 7 Abs. 1 VStGB vorausgesetzte Gesamttat eingebunden; sie waren Teil eines vorsätzlich durchgeführten Angriffs auf die Zivilbevölkerung, der sowohl als ausgedehnt als auch systematisch zu qualifizieren ist.

(aa) Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale (etwa das gemeinsame Bewohnen eines geografischen Gebiets oder eine gemeinsame politische Willensrichtung) verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden.

Kennzeichnend ist, dass die Maßnahmen auf die einzelnen Tatopfer nicht in erster Linie als individuelle Persönlichkeiten, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe zielen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sich der Angriff gegen die gesamte - in einem Gebiet ansässige - Bevölkerung richtet. Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 164; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 15, 21 mwN). Für eine Staatsmacht kann auch die eigene Zivilbevölkerung taugliches Tatobjekt sein; außerhalb bewaffneter Konflikte sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit regelmäßig von einem derartigen einseitigen Vorgehen geprägt (s. MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 22).

Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt und hinter dem ein Kollektiv (ein Staat oder eine Organisation) steht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 25). Unter einem ausgedehnten Angriff ist - in Anlehnung an die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte (s. die Nachweise bei MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 26) - ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen. Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 166; MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 27).

(bb) Das Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien während des sog. Arabischen Frühlings erfüllt - nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen - diese tatbestandlichen Voraussetzungen spätestens mit den Ereignissen, die am 29. April 2011 in den umliegenden Orten von Daraa stattfanden.

An diesem Tag und in der Folgezeit griff das Regime die eigene Zivilbevölkerung an, indem es planmäßig und organisiert mit massiver Gewalt gegen Demonstranten sowie (tatsächliche oder vermeintliche) Oppositionelle vorging, um die Protestbewegung niederzuschlagen. Diese Mitglieder der Zivilgesellschaft wurden zur Erreichung des Ziels - wie oben unter II. 2. a) aa) (1) beschrieben - verfolgt, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die durch die Sicherheitskräfte, namentlich den Allgemeinen Geheimdienst, plan- und regelmäßig durchgeführten Folterungen dienten der Informationsgewinnung über weitere Oppositionelle sowie der Einschüchterung der Bürger, um künftige Protestaktionen zu unterbinden.

Darüber hinaus war der Angriff ausgedehnt und systematisch. Seine Ausgedehntheit wird belegt durch die Vielzahl der tatbestandsmäßigen Gewalttaten, die von Seiten der Staatsmacht über einen ganz erheblichen Zeitraum hinweg verübt wurden, sowie die hohe Anzahl der Opfer. Die zentrale Befehligung und Organisation des Vorgehens der Sicherheitskräfte durch die obersten politischen und militärischen Verantwortlichen um den Staatspräsidenten begründen außerdem den systematischen Charakter des Angriffs.

(cc) Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein „Politikelement“ enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 59 60 61 2019, 1818 Rn. 168), kann hier - erneut - dahinstehen. Denn ein solches versteht sich vorliegend von selbst.

(b) Im Rahmen des ebenso ausgedehnten wie systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung führten Mitarbeiter der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes Handlungen aus, die den rechtlichen Anforderungen genügen, die § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB an die Einzeltaten stellt.

Diese Tatbestandsvariante verwirklicht, wer im Rahmen der Gesamttat einen Menschen foltert, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind. Die in der gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich geregelte Erheblichkeitsschwelle ist dabei höher anzusetzen als die für eine Körperverletzung nach § 223 StGB maßgebende Bagatellgrenze (s. hierzu MüKoStGB/Joecks [Hardtung], 3. Aufl., § 223 Rn. 22). Anders als dort werden nicht nur Bagatellfälle ausgeschieden. Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (vgl. MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 75 [mit Beispielen]; ferner - zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB - MüKoStGB/Geiß/Zimmermann aaO, § 8 VStGB Rn. 138).

Die schweren Misshandlungen, die der Beschuldigte förderte, erfüllen diese Voraussetzungen. Mitarbeiter der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes fügten den festgenommenen und inhaftierten Zivilisten große Schmerzen und Leiden zu, insbesondere durch den Einsatz verschiedener Folterinstrumente (Kabel und Gürtel) in dem Gefängnisgebäude, beginnend aber schon durch das Schlagen der Festgenommenen, unter anderem mit Metallrohren, auf dem Weg dorthin. Allein das regelmäßige lautstarke schmerzbedingte Schreien der Gefangenen belegt ein Übersteigen der Erheblichkeitsschwelle.

Dass die körperlichen und seelischen Schäden und Leiden nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen waren, bedarf keiner Begründung.

(2) Die Folterungen der Festgenommenen und Inhaftierten stellen zugleich gefährliche Körperverletzungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB dar; die Mitarbeiter der Abteilung 251 verwendeten gefährliche Werkzeuge, so Kabel, Gürtel sowie Metallrohre, und handelten gemeinschaftlich.

(3) Der Beschuldigte leistete zu dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den gefährlichen Körperverletzung Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB, § 2 VStGB), indem er daran mitwirkte, die 30 Zivilisten festzunehmen und zu dem Gefängnisgebäude zu verbringen, und dabei schwere Misshandlungen der Opfer als Teil eines planmäßigen organisierten Vorgehens zum Zweck der Unterdrückung der Opposition für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

(4) Die Konkurrenzen sind dahin zu bewerten, dass der Beschuldigte tateinheitlich (§ 52 StGB, § 2 VStGB) Beihilfe zu nur einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und 30 gefährlichen Körperverletzungen leistete.

Soweit er der Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit dringend verdächtig ist, liegt bereits für die die einzelnen Folterungen anordnenden und ausführenden Haupttäter nur eine Tat im Rechtssinne vor. Denn im Fall miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängender Einzeltaten führt deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB grundsätzlich zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit (vgl. - mit Nachweisen aus der Rspr. der internationalen Strafgerichte - Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1067; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 141). Das folgt insbesondere aus der Deliktsstruktur des Menschlichkeitsverbrechens. Nach § 7 Abs. 1 VStGB müssen die einzelnen in den Nummern 1 bis 10 umschriebenen Begehungsformen Bestandteile des Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein. Soweit Täter in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang wiederholt gleichartige Ausführungshandlungen vornehmen, bewirkt die Einbindung dieser Einzeltaten in die Gesamttat eine tatbestandliche Verklammerung. Inwieweit beim Menschlichkeitsverbrechen auch darüber hinaus eine solche Bewertungseinheit begründet sein kann, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.

Zwischen dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und den 30 gefährlichen Körperverletzungen besteht wegen der Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit. Verwirklicht ein Täter durch sein Verhalten Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs und des allgemeinen Strafrechts, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 50). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sämtliche Handlungen der Haupttäter durch einheitliche Tatbeiträge förderte.

(5) Deutsches Strafrecht ist nach dem in § 1 Satz 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzip anwendbar. Das ergibt sich für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmittelbar aus dieser Vorschrift. Für die gefährlichen Körperverletzungen, die trotz idealkonkurrierender Tatbestandsverwirklichung an sich gesondert zu beurteilen sind (s. etwa Schönke/Schröder/Eser/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 6 Rn. 1b mwN), folgt die Geltung des Weltrechtsprinzips aus einer Annexkompetenz: Die Annahme, § 1 Satz 1 VStGB erfasse auch tateinheitlich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB begangene Körperverletzungsdelikte nach §§ 223 ff. StGB, rechtfertigt sich daraus, dass - wegen der weitgehenden Identität der Tatbestandsmerkmale - der Sachverhalt, der für eine Verurteilung wegen des Menschlichkeitsverbrechens ermittelt und festgestellt werden muss, auch eine Verurteilung wegen (zumindest einfacher) Körperverletzung trägt (s. - für § 6 Nr. 1 StGB aF im Verhältnis von Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu tateinheitlich begangenen Verbrechen nach §§ 211, 212 StGB - BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 f.).

dd) Ein dringender Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte - idealkonkurrierend mit den in der Entscheidungsformel angeführten Delikten - zweier tateinheitlicher Fälle des Mordes in Tateinheit mit 1.970 anderen tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung jeweils als weiterer Einzeltaten im Rahmen der Gesamttat des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat, besteht demgegenüber nicht.

(1) Soweit dem Beschuldigten die Beteiligung an der Ergreifung weiterer 970 Zivilisten zur Last gelegt wird, die anschließend von Mitarbeitern der Abteilung 251 gefoltert worden seien (Mitwirkung an Festnahmen an dem Kontrollposten sowie anlässlich des „Erstürmens“ von Häusern und Wohnungen), besteht nicht die hohe Wahrscheinlichkeit des Tatnachweises. Diese Vorwürfe gründen sich allein auf die Bekundungen bei der am 16. August 2018 durchgeführten polizeilichen Vernehmung, nachdem es die Ermittlungsbehörden versäumt hatten, zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen (Protokoll nach Bl. 13 Abs. 1).

Dieser spätere Teil der Zeugenaussage erweist sich als unverwertbar. Verstoßen die Strafverfolgungsbehörden gegen die Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung, so hat dies grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - eine Zeugenvernehmung unter Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO durchgeführt worden ist, die Unverwertbarkeit der betroffenen Aussage zu Folge, ohne dass eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen wäre. Allein die Unterrichtung des Vernommenen dahin, die Auskunft auf solche Fragen verweigern zu dürfen, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat belangt zu werden, kann in aller Regel die gebotene Belehrung über das vollumfängliche Aussageverweigerungsrecht nicht ersetzen. Zudem fehlt bei der Belehrung über das in § 55 Abs. 1 StPO geregelte Auskunftsverweigerungsrecht ein Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 30; vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292 f.; ferner BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 10). Ein Ausnahmefall, in dem Abweichendes zu gelten hätte, liegt nicht vor.

(2) Soweit dem Beschuldigten Tötungen von zwei sowie sonstige Folterungen von 1.000 Zivilisten durch Mitarbeiter der Abteilung 251 angelastet werden, an deren Ergreifung und Zuführung zum Gefängnisgebäude er nicht beteiligt gewesen sei, ist auf der Grundlage des Sachverhalts, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, eine Strafbarkeit aus Rechtsgründen nicht gegeben.

(a) Der Generalbundesanwalt und - ihm folgend - der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs haben angenommen, der Beschuldigte habe zu diesen Tathandlungen im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB psychisch Hilfe geleistet. Für ihre Rechtsauffassung haben sie den zur Beihilfe zum Mord durch Dienst im Konzentrationslager Auschwitz ergangenen Beschluss des Senats in der Sache 3 StR 49/16 vom 20. September 2016 (BGHSt 61, 252) herangezogen: Entsprechend der dort dargelegten Grundsätze genüge es hier für die Beihilfestrafbarkeit, dass es für die die Folterungen anordnenden Verantwortlichen in der syrischen Staatsführung von entscheidender Bedeutung gewesen sei, Demonstranten sowie andere mutmaßliche Oppositionelle durch Mitarbeiter der Geheimdienste - wie dem Beschuldigten - ergreifen und in deren Räumlichkeiten verbringen lassen zu können, um sie dort unter Inkaufnahme selbst tödlicher Verletzungen massiv misshandeln zu lassen. Denn ohne solche Festnahmen und Transporte „hätte das System nicht funktioniert“.

(b) Die Zurechnung dieser beiden Tötungen und tausendfachen Folterungen, zu denen der Beschuldigte im Vorfeld keine je individuell unterstützende Handlungen vornahm, unter dem Gesichtspunkt einer psychisch vermittelten Beihilfe scheidet aus.

Zwar kann eine Haupttat auch dann tatsächlich gefördert oder erleichtert werden, wenn der Haupttäter ausdrücklich oder konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung - sei es bereits in seinem Tatentschluss - bestärkt wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 17). Bei organisierten Massenverbrechen kommen als Adressaten psychischer Einwirkung insbesondere auch die Führungskräfte in Betracht, welche die Deliktsbegehung anweisen oder dirigieren (s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 107). Der Senat hat diese Form der Beihilfe in einem Fall bejaht, in dem der Beteiligte nach den Urteilsfeststellungen durch seine allgemeine Dienstausübung im Konzentrationslager Auschwitz wissentlich und willentlich dazu beitrug, dass den Führungspersonen in Staat und SS, die im Frühjahr 1944 die Ermordung der in Ungarn lebenden Juden (sog. „Ungarn-Aktion“) anordneten und in der Folge in leitender Funktion umsetzten bzw. umsetzen ließen, eine strukturierte und organisierte „industrielle Tötungsmaschinerie“ mit willigen, gehorsamen und zuverlässigen Untergebenen zur Verfügung stand, ohne die die Durchführung der Aktion in der geschehenen Form nicht möglich gewesen wäre. Der Beitrag dieses Beteiligten zur für die einmalige „Ungarn-Aktion“ bereitstehenden „Tötungsmaschinerie“ bestand darin, dass er bereits zum Zeitpunkt des Befehls zur Durchführung der Aktion in Auschwitz tätig war und in die Organisation der Massentötungen, etwa durch Rampendienste, ebenso wie in die Verwertung der Vermögenswerte der Opfer fest eingebunden war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 Rn. 23 ff.).

Auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt lassen sich diese Grundsätze nicht übertragen. Weder gehörte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der zentralen Anordnung der syrischen Regierung, die Protestbewegung insbesondere durch Verhaftungen, Folterungen und Tötungen mutmaßlicher Oppositioneller gewaltsam im Keim zu ersticken, einer hiermit befassten Unterabteilung der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes an, noch handelte es sich bei dem Vorgehen der Sicherheitskräfte ab dem 29. April 2011 um einen „fest umgrenzten Komplex“, der - wie die „Ungarn-Aktion“ - geeignet wäre, einer uferlosen Zurechnung Schranken zu setzen (s. hierzu BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, aaO, Rn. 28). Schließlich ist der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht nicht dringend verdächtig, in die Organisation von Massenfolterungen - sei es nur durch regelmäßige Festnahmen - fest eingebunden gewesen zu sein; vielmehr besteht die hohe Wahrscheinlichkeit für individuell unterstützende Handlungen allein bezogen auf das Ergreifen von Zivilisten und deren Transport nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration im September oder Oktober 2011 (s. oben II. a) aa) und bb) sowie soeben (1)).

Darauf, inwieweit einzelne der drei benannten Kriterien für eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten als Gehilfe zu den beiden Tötungen und sonstigen 1.000 Folterungen verzichtbar wären, kommt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an. Jedenfalls in der Gesamtheit schließt ihr Fehlen die Anwendung des § 27 Abs. 1 StGB aus.

b) Beim Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

Der Beschuldigte hat auch in Anbetracht des im geänderten Haftbefehl dargelegten dringenden Tatverdachts mit einer empfindlichen Freiheitstrafe zu rechnen, wobei - nach vorläufiger Bewertung - gemäß § 7 Abs. 1 VStGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 2 VStGB oder § 7 Abs. 2 VStGB ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten bzw. bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Fluchthindernde Umstände, die geeignet wären, dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwirken, liegen nicht vor. Zwar lebt seine Familie ebenfalls in Deutschland. Der Beschuldigte reiste indes erst am 25. April 2018 in das Bundesgebiet ein. Er verfügt nicht über hinreichende Deutschkenntnisse, aber erkennbar über Verbindungen ins Ausland.

c) Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.

d) Der erneute Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache sowie der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass das Ermittlungsverfahren bisher nicht in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 820

Externe Fundstellen: BGHSt 64, 89; NJW 2019, 2627; NStZ 2019, 539; StV 2020, 147

Bearbeiter: Christian Becker