hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 809

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 87/19, Beschluss v. 19.06.2019, HRRS 2019 Nr. 809


BGH 5 StR 87/19 - Beschluss vom 19. Juni 2019

Auf den Zeitpunkt der Antragsstellung rückwirkende Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren.

§ 404 StPO; § 119 Abs. 1 ZPO

Leitsatz des Bearbeiters

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung ist dabei nur möglich, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte.

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt B. aus Fürstenwalde beigeordnet.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen und wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten verurteilt, der Adhäsionsklägerin E. sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser infolge der Entziehung elektrischer Energie zum Betrieb einer Cannabisplantage entstanden sind. Mit Beschluss vom 3. April 2019 hat der Senat das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Angeklagten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 hatte der Angeklagte beantragt, ihm für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2 Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). Da die Voraussetzungen vorliegen, ist dem Angeklagten Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm sein Verteidiger Rechtsanwalt B. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 1, 2 Halbsatz 1 StPO). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung ist hier möglich, weil der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 809

Bearbeiter: Christian Becker