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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 549

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 604/17, Urteil v. 28.02.2019, HRRS 2019 Nr. 549


BGH 1 StR 604/17 - Urteil vom 28. Februar 2019 (LG Frankfurt a. M.)

Ablehnung eines Beweisantrag wegen Ungeeignetheit des Beweismittels (Voraussetzungen der Ungeeignetheit; Darlegungsvoraussetzungen einer entsprechenden Verfahrensrüge); Zuhälterei (Begriff der Ausbeutung: Einvernehmen mit Prostituierter irrelevant; dirigierende Zuhälterei: Voraussetzungen); tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Darstellung in einem freisprechenden Urteil)

§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Als völlig ungeeignet im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur dann einzustufen, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit ihm das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die absolute Ungeeignetheit des Beweismittels muss sich dabei aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben (vgl. BGH NStZ 2010, 52).

2. In Fällen einer angekündigten Aussageverweigerung muss der Tatrichter alle gebotenen Schritte unternehmen, um sich von der Irrtumsfreiheit, Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weigerung zu überzeugen, um den Zeugen als völlig ungeeignetes Beweismittel einstufen zu können. Bei der Prüfung, ob die Weigerung ernsthaft und endgültig ist, wird es für den Tatrichter regelmäßig erforderlich sein, bei bedeutsamen Beweisthemen und gewichtigen Tatvorwürfen zulässige Erzwingungsmaßregeln nicht nur zu verhängen, sondern auch zu vollstrecken.

3. Der Begriff der Ausbeutung gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (st. Rspr.). Ein Einvernehmen mit der Prostituierten stellt für sich allein das Merkmal der Ausbeutung nicht in Frage.

4. Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflussnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht. Das Verhalten muss vielmehr geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 232 mwN).

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte, soweit sie wegen zweier Fälle der schweren Körperverletzung verurteilt worden ist, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin M. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

5. Die Nebenklägerin M. hat die Kosten ihrer Revision und die hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

6. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin M. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs und in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, Körperverletzung in 35 Fällen, darunter zwei Fälle der schweren Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.

Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen ihre Verurteilung. Mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision zuungunsten der Angeklagten beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch von den Vorwürfen der Zuhälterei und des Menschenhandels. Die Nebenklägerin M. erhebt mit ihrer Revision eine Verfahrensrüge und rügt im Übrigen die Verletzung materiellen Rechts; zudem wendet sie sich mit einer Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils. Abgesehen von der Abänderung des Schuldspruchs zugunsten der Angeklagten bezüglich zweier Körperverletzungsdelikte bleiben sämtliche Rechtsmittel ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Die als Dreijährige mit ihrer Mutter von Polen nach Deutschland gezogene Angeklagte begann bereits im Alter von 17 Jahren, als Prostituierte zu arbeiten. Da sie aufgrund ihrer Herkunft aus sozial und finanziell schwierigen Verhältnissen häufig Erfahrungen mit Ausgrenzung und Gewalt gemacht hatte, nahm sie die Prostitution früh als Möglichkeit wahr, auch ohne Berufsausbildung Geld verdienen und sich mit Geld Anerkennung und eine Lebensgrundlage verschaffen zu können.

Nach einigen Jahren begann die Angeklagte unter dem Künstlernamen „Sc.“ eine Karriere als „Rapperin“. Ihre Titel handelten vornehmlich und verherrlichend vom Prostituierten- und Zuhältermilieu, schnellem Geld, Luxusgütern und Gewalt. Hierdurch gelangte sie in den einschlägig interessierten Kreisen zumeist jüngerer Fans zu einer gewissen Popularität mit beständigen Einnahmen. Dies nahm die Angeklagte zum Anlass, nicht mehr selbst der Prostitution nachzugehen, sondern neben dem „Musik-Business“ ihre langjährigen Erfahrungen als Prostituierte nunmehr dahin zu nutzen, an der Prostitutionsausübung anderer Frauen, zu der sie organisatorische Beiträge leistete, zu partizipieren. Außerdem war sie in der von ihrem Lebensgefährten betriebenen „St. Bar“ in F. in herausgehobener Position tätig.

2. Die „St. Bar“ entwickelte sich alsbald zu einer Anlaufstelle ihrer jungen weiblichen Fans. Einige von diesen legten es dabei darauf an, in eine Beziehung zu der von ihnen idolisierten Angeklagten zu treten. Manche versuchten dies dadurch zu erreichen, dass sie sich als Stammgäste in der Bar aufhielten. Andere nahmen über soziale Medien Kontakt zu der Angeklagten auf, die mitunter auch Einladungen aussprach. Im Laufe der Zeit entstand so um die Angeklagte eine Clique junger Frauen, die sich unter anderem durch ein einheitliches, vom Auftreten der Angeklagten geprägtes Outfit - lange blonde Haare, Leggings, Taschen und Schuhe von Gucci - auszeichnete und die die Angeklagte ebenso wie deren in Songs und Auftritten dargestellten Lebensstil idolisierte. Zu dieser Clique gehörten zeitweise auch die Nebenklägerinnen M. und S. und die Zeuginnen W., H. und Wy. .

Die der Clique angehörenden jungen Frauen konnten in der „St. Bar“ ohne Bezahlung Getränke konsumieren. Auch übernahm die Angeklagte für sie häufig die Bezahlung für Feiern, Mode und Frisuren und ließ manche der jungen Frauen auch in zwei Wohnungen übernachten, über die sie verfügte. Auf diese Weise häuften sich allmählich bei einigen von ihnen hohe Schulden bei der Angeklagten an, deren Rückführung die Angeklagte verlangte. Hierzu bot die Angeklagte jedenfalls der Nebenklägerin M. und der Zeugin H. an, zur Schuldentilgung gemeinsam mit ihr nach einem bestimmten Geschäftsmodell Geld durch Prostitution auf Reisen in anderen Städten zu verdienen. Außerdem zeigte sie ihnen sowie der Nebenklägerin S. und der Zeugin W. Möglichkeiten auf, mit bestimmten Freiern in Kontakt zu kommen. Die Nebenklägerinnen M. und S. wie auch die Zeugin H. waren bereits zuvor und unabhängig von der Angeklagten der Prostitution nachgegangen. Sie waren ohnehin von sich aus zur Fortsetzung der Prostitution bereit gewesen, um Schulden zu tilgen oder darüber hinaus an Geld zu gelangen. Die noch 17 Jahre alte Zeugin W. hatte sich bis dahin noch nicht prostituiert, hatte aber „massiv den Wunsch an die Angeklagte herangetragen“, für sie der Prostitution nachzugehen. Ihr zeigte die Angeklagte zunächst in zwei Fällen die Möglichkeit auf, mittels Prostitution Geld zu verdienen. Später bot die Angeklagte der dann volljährigen Zeugin W., die keine Schulden bei ihr hatte, gemeinsame Prostitutionsreisen an.

3. Das von der Angeklagten neben ihrer Musikerkarriere betriebene Geschäftsmodell umfasste die Prostitutionsausübung in Hotels und auch in Kundenwohnungen während regelmäßig wochenweiser Aufenthalte in anderen Städten. Die Angeklagte war dabei dafür zuständig, den äußeren Rahmen der Aufenthalte zu organisieren und vor allem die Freier zu beschaffen, während eine andere Frau die eigentliche Prostituiertentätigkeit ausübte. Die Angeklagte gab keine verbindlich zu erbringenden Sexualleistungen vor. Sie schaltete in einschlägigen Internetportalen für sexuelle Dienstleistungen Anzeigen, die sog. Profile, in denen die Prostituierten mit einer für Freier möglichst ansprechenden Legende ausgestattet wurden. Jedem der Profile war eine bestimmte Mobilfunknummer für die Kontaktaufnahme zugewiesen. Die Angeklagte führte mit ihrem Pkw die notwendigen Fahrten durch, buchte Hotelzimmer für Unterkunft und Prostitutionsausübung und sorgte für die Verpflegung und notwendiges Arbeitszubehör wie Kondome und Gleitcreme. Auch war es ihre Aufgabe, die Anrufe auf den Mobiltelefonen entgegenzunehmen und die Termine zu organisieren. Die Telefonate erledigte die Angeklagte regelmäßig aus ihrem im Hotelbereich parkenden Fahrzeug heraus; gleichzeitig hielt sie sich bereit, die Prostituierten bei Konflikten mit ihren Freiern zu schützen. Hinsichtlich der Geschäftskosten für die Prostitutionsreisen war die Angeklagte mit den Prostituierten jeweils dahin übereingekommen, dass die nach Abzug der Kosten von den mit den Freiern erzielten Umsätzen verbleibenden Nettoerlöse zwischen der jeweiligen Prostituierten und der Angeklagten hälftig geteilt wurden. Den Zeuginnen W. und H. sowie der Nebenklägerin M. war dieses Geschäftsmodell nach Organisation, Ablauf und Aufgabenverteilung ebenso recht, wie sie die Aufteilung der Erlöse für angemessen hielten.

Wegen Ungeschicklichkeiten oder vermeintlichen Fehlern dieser drei Frauen schlug die zu spontanen Gewaltausbrüchen und Beschimpfungen neigende Angeklagte insbesondere im Verlauf der Prostitutionsreisen häufig auf diese ein.

4. Der Nebenklägerin M., die die Angeklagte auf dem Oktoberfest 2015 in Mü. kennengelernt hatte, vermittelte die Angeklagte zunächst zwei Gelegenheiten, sich zu prostituieren. Den ersten Kontakt stellte sie zu dem als impotent geltenden Freier „I.“ her, den zweiten Kontakt zu einem 83 Jahre alten Mann in einer Art Escortservice mit zwei weiteren Frauen.

Als die Nebenklägerin Schulden bei der Angeklagten angehäuft hatte, über die sie keinen genauen Überblick hatte, wollte sie diese durch Prostitution abzahlen. Mitte 2016 schlug sie deshalb der Angeklagten vor, nach deren Geschäftsmodell mit dieser gemeinsam auf Prostitutionsreise zu gehen. Bei einer dann entsprechend durchgeführten Prostitutionsreise vom 11. bis 25. August 2016 schlug die Angeklagte immer wieder mit der flachen Hand in Form heftiger Ohrfeigen auf die Nebenklägerin M. ein. Es kam täglich zu mindestens einem ohrfeigenartigen Schlag. Die Schläge dienten dabei nicht dazu, die ohnehin durchgehend zur Prostitution bereite Nebenklägerin M. gefügig zu machen oder zu halten. Vielmehr reagierte die zu Gewaltausbrüchen neigende Angeklagte auf diese Weise spontan ihren Jähzorn ab, der sich während der Prostitutionsreise aufgrund von angeblichen Ungeschicklichkeiten oder vermeintlichen Fehlern der Nebenklägerin ergab.

5. Die 17-jährige Zeugin W. identifizierte sich insbesondere mit der unkritischen Darstellung von Prostitution und Zuhälterei in den Texten und Auftritten der Angeklagten und hatte daher für sich selbst den Entschluss gefasst, „anschaffen zu gehen“. Die Angeklagte empfahl ihr aber wegen ihres Alters und ihrer Unerfahrenheit zunächst, damit noch zu warten. Als die Zeugin weiterhin darauf drängte, sich zu prostituieren, eröffnete ihr die Angeklagte zwei Gelegenheiten hierzu. Im einen Fall vermittelte sie auch der Zeugin W. den Freier „I. “, bei dem sich die einstündige Begegnung gegen Zahlung von 150 Euro auf den Austausch von Zungenküssen und Berührungen beschränkte. Im zweiten Fall vermittelte ihr die Angeklagte den bereits genannten 83-jährigen Freier, der gewöhnlich immer in Begleitung von drei jungen Prostituierten zunächst in die Spielbank gehen und sich dort eine der Prostituierten zum Oralsex aussuchen wollte. Um ihr den Zugang zur Spielbank und den Kundentermin auch für den Fall einer Zugangskontrolle zu ermöglichen, überließ die Angeklagte der Zeugin W. den Ausweis einer bereits volljährigen Freundin. Aufgrund akuter Herzprobleme des Freiers beschränkte sich der Termin auf gemeinsames Essen und Roulettespielen auf dessen Kosten.

Nachdem die Zeugin volljährig geworden war, traf sie im August 2016 in Mü. mit der Angeklagten zusammen, um zusammen mit ihr nach deren Geschäftsmodell Geld aus der Prostitution zu verdienen, was wie geplant stattfand. Anfang September 2016 wurde eine weitere Prostitutionsreise durchgeführt.

Während dieser zweiten Prostitutionsreise versetzte die Angeklagte der Zeugin W. in drei Fällen jeweils mit der flachen Hand ohrfeigenähnliche Schläge. Auch diese Schläge dienten nicht dazu, die Zeugin, die durchgehend zur Prostitution bereit war, gefügig zu machen oder zu halten. Vielmehr reagierte die Angeklagte auch hier nur spontan ihren Jähzorn ab.

6. Die ebenfalls zur Clique um die Angeklagte gehörende Zeugin H. war bereits als Prostituierte tätig gewesen, als sie die Angeklagte kennenlernte. Sie häufte bei der Angeklagten Schulden an, die diese mit 3.000 Euro bezifferte. Zwar hatte die Zeugin H. „keine rechte Neigung“ mehr, sich weiter wie bisher zu prostituieren. Sie hatte sich aber nie endgültig von der Prostitutionsausübung abgewendet und war weiter grundsätzlich bereit, erforderlichenfalls Geld auch durch Prostitution zu verdienen. Sie kam deshalb im April 2016 mit der Angeklagten überein, gemeinsam mit ihr nach deren Geschäftsmodell auf Prostitutionsreise zu gehen.

Im Zeitraum vom 27. April bis 4. Mai 2016 und vom 12. bis 19. Mai 2016 fanden Prostitutionsreisen nach Mü. und Stu. statt, an denen die Zeugin Wy. als weitere Prostituierte teilnahm. Nach diesen Reisen war die Zeugin H. zwar schuldenfrei; da wegen der Aufrechnung mit den Schulden ihr hälftiger Anteil am Nettoerlös aber weitgehend aufgebraucht war, erhielt sie von der Angeklagten nur einen geringen überschießenden Betrag ausgezahlt.

Im Verlauf der Prostitutionsreisen schlug die Angeklagte - auch hier allein um ihren Jähzorn abzureagieren - die Zeugin H. täglich mindestens einmal mit der flachen Hand in Form von Ohrfeigen. In einem Fall schlug sie aus Verärgerung mit einem hochhackigen Schuh und fügte dadurch der Zeugin H. eine blutende Wunde hinter dem Ohr zu.

Im Anschluss an die zweite Prostitutionsreise fuhr die Angeklagte die Zeuginnen H. und Wy. zu einem Bordell in K., wo diese sich weiter prostituieren wollten. Sie hatten dort die Hälfte ihrer Einnahmen an die Bordellbetreiberin abzugeben. Die Angeklagte hingegen war über die Herstellung des Kontakts hinaus weder organisatorisch eingebunden noch an den Einnahmen beteiligt.

Als im weiteren Verlauf des Jahres 2016 die Zeugin H. erneut Kontakt zur Angeklagten aufgenommen und sich eine Zeit lang in deren Wohnung aufgehalten hatte, trat die wieder einmal spontan jähzornige Angeklagte ihr gegen den Kopf, so dass die Zeugin H. schmerzhaft gegen eine Tischkante prallte.

7. Die Nebenklägerin S. hatte ebenfalls bereits Erfahrungen mit der Prostitution gemacht, bevor sie Kontakt mit der Angeklagten aufnahm. Sie wohnte dann in einer von der Angeklagten zur Verfügung gestellten Wohnung. Nachdem sie die Kosten für Kaution und Miete nicht bestreiten konnte, kam sie auf die Idee, das benötigte Geld mit Prostitution zu verdienen. Die Angeklagte hielt sie vom Aussehen und der psychischen Belastbarkeit her aber nicht für geeignet, nach ihrem Geschäftsmodell erfolgreich Prostitutionsreisen zu absolvieren. Sie vermittelte ihr allerdings zwei andere Gelegenheiten, bei denen sie sich durch Prostitution Geld verdienen konnte.

8. Obwohl die Angeklagte im Zeitraum von 2014 bis September 2016 neben Einnahmen aus ihrer Musikertätigkeit die Hälfte der Nettoerlöse aus den Prostitutionsreisen für sich vereinnahmt hatte, verschwieg sie diese gegenüber den Finanzbehörden. In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 wie auch der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 gab die Angeklagte die von ihr aus den Prostitutionsreisen vereinnahmten Beträge nicht an. Sie verkürzte hierdurch 3.294 Euro Einkommensteuer und 9.229,94 Euro Umsatzsteuer.

Für die Monate Januar 2015 bis Januar 2016 sowie April, Mai, August und September 2016 gab die Angeklagte entgegen ihrer steuerlichen Verpflichtung keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verschwieg für diese Voranmeldungszeiträume ihre Umsätze aus Musikertätigkeit und Prostitutionsreisen. Hierdurch verkürzte sie monatlich Umsatzsteuerbeträge zwischen 737,65 Euro (Dezember 2015) und 3.054,76 Euro (Mai 2016).

Gegen die für die Jahre 2015 und 2016 dann ergangenen Umsatzsteuerbescheide, in denen die verkürzten Steuerbeträge berücksichtigt wurden, legte die Angeklagte Einspruch ein. Sie kündigte aber deren Rücknahme an und bezahlte sämtliche für die Jahre 2014 bis 2016 festgesetzten Steuern.

II.

Von den Vorwürfen des Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF zum Nachteil der Nebenklägerin S. und der Zeugin W., der Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin M. sowie der Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 StGB und des Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF zum Nachteil der Zeugin H. (Fälle 27 bis 30 der Anklageschrift) hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte die Angeklagte die Nebenklägerin S. nicht zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder sonst zu sexuellen Handlungen. Die Nebenklägerin war bereits freiwillig zur Ausübung der Prostitution bereit und hatte die Angeklagte schon zuvor darauf angesprochen, sich zum Geldverdienen mit deren Hilfe erneut prostituieren zu wollen.

Die Zeugin W. war ebenfalls bereits freiwillig zur Ausübung der Prostitution bereit. Sie hatte für sich selbst den Entschluss gefasst, „anschaffen zu gehen“, und in dem festen Wunsch, mit Hilfe der Angeklagten Prostituierte zu werden, den Kontakt mit dieser aufgenommen.

Auch die Nebenklägerin M. war zuvor als Prostituierte tätig. Die mit der Angeklagten durchgeführte und von vornherein nur auf einen kurzen Zeitraum angelegte Prostitutionsreise ging auf den Vorschlag der Nebenklägerin zurück. Sie unterwarf sich freiwillig dem in ihren Augen erfolgreichen und lukrativen Geschäftsmodell der Angeklagten. Die Schläge gegen die Nebenklägerin M. dienten nicht dem Zweck, diese zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution anzuhalten.

Nach den Feststellungen hatte sich die Zeugin H., die sich zuvor prostituiert hatte, nie endgültig von der Prostitutionsausübung abgewandt. Sie war weiter grundsätzlich bereit, erforderlichenfalls Geld durch Prostitution zu verdienen, und war, weil sie keine andere Idee zur Rückzahlung der Schulden hatte, mit der Angeklagten übereingekommen, den nötigen Betrag durch Prostitution auf einer Prostitutionsreise zu verdienen. Sie unterwarf sich für einen kurzen Zeitraum von Prostitutionsreisen freiwillig dem Geschäftsmodell der Angeklagten.

III.

1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs im Hinblick auf eine unrichtige Bezeichnung eines der verwirklichten Straftatbestände. Der Schuldspruch ist dahingehend abzuändern, dass die Angeklagte in den beiden als „schwere Körperverletzung“ bezeichneten Fällen der Körperverletzung wegen „gefährlicher Körperverletzung“ schuldig ist.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

a) Die Feststellungen werden von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.

b) Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Hinterziehung von Einkommensteuer 2014 und Umsatzsteuer 2014 tateinheitlich begangen wurde, weil die Angeklagte die Steuererklärungen zum selben Zeitpunkt abgab und in diesen übereinstimmende Unrichtigkeiten zu den Steuergrundlagen enthalten waren, steht dies zwar nicht im Einklang mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Konkurrenzen in Fällen der Steuerhinterziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17, NZWiSt 2019, 28, 29 ff.). Der Senat kann aber ausschließen, dass das Landgericht eine andere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn es insoweit von Tatmehrheit (§ 53 StGB) statt von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen wäre. Die unrichtige Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses lässt den Verkürzungsumfang und den Unrechtsgehalt der Taten unberührt.

Dasselbe gilt, soweit das Landgericht die Angeklagte für die Nichtabgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in den Jahren 2015 und 2016 jeweils wegen selbständiger Taten der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verurteilt und nicht geprüft hat, ob sich die Angeklagte auch wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2015 und 2016 schuldig gemacht hat. Da eine Verurteilung insoweit nicht erfolgt ist, ist der Unrechtsgehalt der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen hierdurch auch nicht als solcher aus Vortaten mitbestraft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25).

c) Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

IV.

Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den Teilfreispruch von den Tatvorwürfen zum Nachteil der Nebenklägerinnen M. und S. sowie der Zeuginnen W. und H. und den nach Auffassung der Revision damit im Zusammenhang stehenden Schuldspruch wegen Körperverletzungsdelikten beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

a) Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2017 auf erneute Vernehmung der Zeugin H. rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, hat keinen Erfolg.

aa) Mit der Rüge beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft die Einstufung der Zeugin H. als völlig ungeeignetes Beweismittel durch das Landgericht. Sie trägt vor, dass die Zeugin bereits am Vortag im Rahmen der Hauptverhandlung vernommen worden sei, während der Befragung durch den Vorsitzenden aber unvermittelt bekundet habe, nun keine weiteren Angaben mehr machen zu wollen. Sie habe der Angeklagten verziehen und werde es außerhalb der Verhandlung mit ihr klären. Es gehöre sich nicht, eine Freundin anzuschwärzen. Nachdem der Vorsitzende sodann die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 500 Euro angedroht habe, habe sie erklärt, sie würde auch bei 1.000 Euro bei ihrer Aussageverweigerung bleiben. Es sei dann ein Ordnungsgeld von 300 Euro verhängt worden. Einen vor dem Beweisantrag zunächst gestellten Antrag auf erneute Ladung der Zeugin H. habe das Landgericht ebenfalls zurückgewiesen. Als Begründung sei dabei genannt worden, dass die Aufklärungspflicht nicht gebiete, die Zeugin zum wiederholten Mal zu laden, um zu versuchen, sie entgegen ihrem Entschluss, nicht mehr auszusagen, zu einer ergänzenden Aussage zu bewegen. Sie habe sich definitiv nach Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes entschieden, nicht weiter auszusagen. Zuvor sei sie bereits durch den Vorsitzenden in einer ca. 45 Minuten dauernden Befragung umfangreich vernommen worden. Zudem habe die Zeugin Wy. als Begleiterin der Angeklagten und der Zeugin H. bei der Reise im April/Mai 2016 zu den Arbeitsbedingungen und der persönlichen Beziehung zwischen der Angeklagten und der Zeugin H. eingehend ausgesagt.

Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Revision die Auffassung, das Landgericht hätte die Zeugin H. bei dieser Sachlage nicht als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO behandeln dürfen, ohne vorher gegen sie gemäß § 70 Abs. 2 StPO Beugehaft anzudrohen und erforderlichenfalls auch zu verhängen.

bb) Es bestehen bereits Bedenken, ob die Rüge den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind bei Verfahrensrügen die auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelnen Rügen darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 1 mwN).

Wird in der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat. Denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, 541). Die Revision der Staatsanwaltschaft versäumt es hier, darzulegen, wozu die Zeugin H. bereits ausgesagt hat. Sie trägt lediglich vor, die Zeugin sei noch nicht abschließend zu allen Themenkomplexen, zu denen sie im Zusammenhang mit den angeklagten Taten Angaben hätte machen können, gehört worden, und benennt die ihrer Auffassung nach noch aufklärungsbedürftigen Umstände. Sie teilt aber nicht mit, dass die Zeugin H. in ihrer Vernehmung bekundet hatte, sich im Januar 2016 bei einer A. prostituiert zu haben, und legt im Rahmen dieser Rüge auch den von einer Sitzungsstaatsanwältin zur Vernehmung der Zeugin H. verfassten Gedächtnisvermerk (RB S. 59) nicht vor.

cc) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Als völlig ungeeignet im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur dann einzustufen, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit ihm das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die absolute Ungeeignetheit des Beweismittels muss sich dabei aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 StR 218/09, NStZ 2010, 52 und vom 6. März 2008 - 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352, jeweils mwN).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Beweisantrages rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich unter sorgfältiger Berücksichtigung der besonderen Umstände die durch Tatsachen belegte Überzeugung verschafft, dass die Zeugin H. nicht mehr zu verwertbaren sachdienlichen Angaben bereit sein werde. Das Landgericht hat deshalb die Zeugin rechtsfehlerfrei als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1981 - 3 StR 140/81 (S), juris).

In Fällen einer angekündigten Aussageverweigerung muss der Tatrichter alle gebotenen Schritte unternehmen, um sich von der Irrtumsfreiheit, Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weigerung zu überzeugen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 - 2 StR 173/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 18). Diesem Erfordernis ist das Landgericht nachgekommen. Zwar liegt hier nicht der Fall vor, dass ein Zeuge bereits bei mehreren Vernehmungsversuchen an verschiedenen Verhandlungstagen die Aussage verweigert hatte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 aaO). Vielmehr hat die Zeugin H. aus der Vernehmung heraus angegeben, nichts weiter auszusagen. Das Landgericht durfte hier aber deshalb von einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung einer weiteren Aussage der Zeugin ausgehen, weil diese in Kenntnis aller Umstände auch unter dem Eindruck eines bereits verhängten Ordnungsgeldes stehend definitiv entschieden hatte, selbst dann nicht weiter auszusagen, wenn noch ein höheres Ordnungsgeld verhängt würde.

Das Landgericht war auch nicht gehalten, gemäß § 70 Abs. 2 StPO gegen die Zeugin Beugehaft zu verhängen. Allerdings wird es bei der Prüfung, ob die Weigerung ernsthaft und endgültig ist, für den Tatrichter regelmäßig erforderlich sein, bei bedeutsamen Beweisthemen und gewichtigen Tatvorwürfen zulässige Erzwingungsmaßregeln nicht nur zu verhängen, sondern auch zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 aaO). Die Ermessensentscheidung, im vorliegenden Fall keine Beugehaft gegen die Zeugin zu verhängen, ist jedoch rechtsfehlerfrei. Das Landgericht durfte neben der Entschiedenheit der Aussageverweigerung auch den Umständen Gewicht beimessen, dass die Bedeutung der Aussage der Zeugin angesichts der bereits erfolgten Vernehmung durch den Vorsitzenden und die ergänzenden Angaben der Zeugin Wy. gemindert war und zudem die Aussagen der drei weiteren als Geschädigte vernommenen Zeuginnen Rückschlüsse auf die Verhältnisse und Umstände im Fall der Zeugin H. ermöglichten. Mit entsprechender Begründung hatte das Landgericht bereits zuvor den Antrag auf erneute Ladung der Zeugin zurückgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass die Zeugin durch den Vorsitzenden umfangreich vernommen worden sei und die Zeugin Wy. als Begleiterin der Angeklagten und der Zeugin H. bei der Prostitutionsreise im April/Mai 2016 zu den Arbeitsbedingungen und der persönlichen Beziehung zwischen der Angeklagten und der Zeugin H. ausgesagt habe. Damit hat das Landgericht in zulässiger Weise von der Verhängung von Beugehaft abgesehen.

b) Die Rüge, die Staatsanwaltschaft sei in ihrem Fragerecht aus § 240 Abs. 2 StPO verletzt worden, weil die Zeugin H. ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft entlassen worden sei, ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Revision nennt statt konkreter Fragen, zu denen die Zeugin H. noch hätte befragt werden sollen, lediglich Themenkomplexe. Sie legt auch nicht dar, welche Antworten von der Zeugin zu erwarten waren und wie sich diese Antworten auf das Beweisergebnis ausgewirkt hätten. Angesichts der Weigerung der Zeugin, weiter auszusagen, hätte es zudem der Darlegung von Umständen bedurft, aufgrund derer eine Aussagebereitschaft hinsichtlich der durch die Staatsanwaltschaft an sie gerichteten Fragen zu erwarten gewesen wäre.

c) Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, sich im Urteil mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnungen der R. GmbH erschöpfend auseinanderzusetzen, ist unbegründet.

Die Revision macht geltend, bei umfassender Berücksichtigung dieser Rechnungen über die Kosten der Profile der Prostituierten hätte sich ergeben, dass die Angeklagte den Zeuginnen H. und M. höhere Beträge als geschehen hätte auskehren müssen, was für die Frage einer finanziellen Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 StGB von Bedeutung sei.

Damit zeigt sie indes keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf. Das Landgericht hat sich mit den Rechnungen der R. GmbH in dem erforderlichen Umfang auseinandergesetzt. Die Rechnungen wurden in die - hier zulässige und gebotene - Schätzung der Einkünfte und Umsätze der Angeklagten aus dem Prostitutionsgewerbe eingestellt. Das Landgericht durfte insoweit bei der von ihm vorgenommenen Schätzung den Angaben des als Zeugen gehörten Finanzbeamten P., die in den Urteilsgründen näher dargelegt sind, folgen. Hierbei durfte es insbesondere berücksichtigen, dass die Zahl der Freier geschwankt habe und auch je nach Stadt unterschiedlich groß gewesen sei. Diesen Umstand lässt die Revision der Staatsanwaltschaft außer Betracht, die jeweils von zehn Freiern täglich ausgeht und zudem sämtliche für die Zeiträume der Prostitutionsreisen geschalteten Profile ausnahmslos der Zeugin H. bzw. der Nebenklägerin M. zuweist.

2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Der Teilfreispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil.

aa) Ein freisprechendes Urteil muss aus sich heraus verständlich sein und so viele Angaben enthalten, dass dem Revisionsgericht eine sachlichrechtliche Prüfung ermöglicht wird. Hierbei muss das Tatgericht, wenn - wie hier - ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen wird, zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Dabei hat es vor allem diejenigen Gesichtspunkte zu erörtern, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die entweder festgestellt oder nicht festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2005 - 5 StR 461/04, wistra 2005, 311 und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 50/16, juris Rn. 9, jeweils mwN).

bb) Diese Anforderungen erfüllt das angefochtene Urteil. Es nennt, untergliedert nach den einzelnen Tatvorwürfen, hinsichtlich derer ein Freispruch erfolgte, jeweils den Tatvorwurf, die diesbezüglich getroffenen Feststellungen sowie die Erwägungen, aufgrund derer keine Verurteilung erfolgen konnte. Bezüglich der getroffenen Feststellungen war das Landgericht nicht gehindert, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen, die Grundlage der Verurteilung wegen der Körperverletzungsdelikte waren, Bezug zu nehmen.

b) Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft ist die Beweiswürdigung weder lückenhaft noch widersprüchlich. Die von der Strafkammer gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2016 - 3 StR 436/15, juris Rn. 20). Es ist auch nicht geboten, für jede einzelne Feststellung einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen; denn dies stellt sich letztlich als überflüssige Beweisdokumentation dar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - 3 StR 469/17, juris, mwN). Wie bereits bei der Verfahrensrüge betreffend die Rechnungen der R. GmbH dargelegt, ist auch die Beweiswürdigung hinsichtlich der bei den Prostitutionsreisen angefallenen Einnahmen und Ausgaben rechtsfehlerfrei.

c) Der Teilfreispruch wird von den Feststellungen getragen.

aa) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen begründen keine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF.

Nach den Feststellungen sind die Nebenklägerin S. sowie die Zeuginnen W. und H. nicht im Sinne von § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht worden, weil sie zu dieser bereits zuvor unabhängig von der Einwirkung der Angeklagten entschlossen waren. Der Umstand, dass von der Angeklagten hinsichtlich bestehender Schulden Rückforderungsansprüche geltend gemacht wurden, reicht für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus. Ein omnimodo facturus könnte selbst dann nicht mehr „vom Täter“ zu einer bestimmten Handlung gebracht werden, wenn er von diesem bedrängt würde (vgl. LK-StGB/Kudlich, 12. Aufl., § 232 Rn. 25). Soweit die Revision geltend macht, die Zeuginnen seien nicht aus freiem Entschluss (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 2 StR 571/06, StraFo 2007, 340) der Prostitution nachgegangen, setzt sie sich in Widerspruch zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Die Zeugin H. hatte nach den Feststellungen zwar „keine rechte Neigung“ mehr, sich weiter zu prostituieren, hatte aber nach der Schließung der „St. Bar“ keine andere Idee als die, den Betrag für die Rückzahlung der Schulden bei der Angeklagten durch Prostitution zu verdienen. Die Annahme der Revision, die Angeklagte habe eine finanzielle Abhängigkeit der Zeugin bei gleichzeitiger Rückforderung der Schulden zu einem Zeitpunkt geschaffen, zu dem diese nicht mehr in der „St. Bar“ arbeiten konnte, was für die Fortsetzung der Prostitution zumindest mitursächlich gewesen sei, beruht auf urteilsfremden Erwägungen.

bb) Die Feststellungen begründen auch keine Strafbarkeit der Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - 4 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 232, 233). Solches hat das Landgericht für die Nebenklägerin M. und die Zeugin H. nicht festgestellt.

Zwar stellt ein Einvernehmen mit der Prostituierten für sich allein das Merkmal der Ausbeutung nicht in Frage (vgl. BGH aaO). Das Landgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagte über die bloße Partizipation am Erlös hinaus ein Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis, d.h. eine überlegene Stellung gegenüber abhängigen Prostituierten, ausgenutzt hat. Soweit die Angeklagte für die Zeuginnen M. und H. Kontakte zu dem Freier „I. “, zu dem 83-jährigen Freier und für die Prostitution in K. Kontakte hergestellt hat, konnten die Prostituierten den hierfür erlangten Erlös behalten. Nach den Feststellungen nahm die Angeklagte auch während der Prostitutionsreisen keine überlegene Stellung gegenüber den Zeuginnen M. und H. ein. Die Aufgaben auf den Prostitutionsreisen waren jeweils im Einvernehmen mit den Zeuginnen arbeitsteilig aufgeteilt und nur auf einen kurzen Zeitraum angelegt.

Das Landgericht hat - auf der Grundlage einer saldierenden Betrachtung (vgl. dazu Renzikowski in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 181a StGB, Rn. 25) - auch keine spürbare Verschlechterung der Vermögenslage auf Seiten der Zeuginnen M. und H. festgestellt. Vielmehr trat sogar eine Verbesserung der Vermögenslage der Zeuginnen ein, weil diese infolge der Prostitutionsreisen von Schulden befreit wurden, die sie zuvor bei der Angeklagten angesammelt hatten.

V.

Die Revision der Nebenklägerin M. hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist dahin auszulegen, dass die Nebenklägerin allein beanstandet, die Angeklagte sei rechtsfehlerhaft nicht auch wegen des sie zur Nebenklage berechtigenden Tatvorwurfs der Zuhälterei verurteilt worden.

2. Die von der Nebenklägerin erhobene Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher bereits nicht zulässig erhoben.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Nebenklägerin die Verletzung ihrer Rechte als Nebenklägerin und macht einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren geltend. Die Revision rügt, die Nebenklägerin habe trotz beantragter umfassender Akteneinsicht nur partielle Akteneinsicht in die polizeilichen Vernehmungsprotokolle erhalten, zudem seien ihr entgegen §§ 201, 203 StPO weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss übermittelt worden. Darüber hinaus sei ihr die Einsichtnahme in „wesentliche entscheidungserhebliche Mitschnitte“ aus Telefonüberwachungsmaßnahmen über Gespräche zwischen der Angeklagten und ihr verwehrt worden.

Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 1 mwN) nicht. Die Revision trägt die Tatsachen, die die seitens der Vertreterin der Nebenklägerin beantragte Akteneinsicht einschließlich der Überlassung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses betreffen, nur unvollständig vor. Sie teilt den mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Mai 2017 abgelehnten Antrag der Nebenklägervertreterin auf Gewährung von Akteneinsicht vom 18. Mai 2017 ebenso wenig mit wie deren weiteren Antrag vom 31. Mai 2017 auf Übermittlung der Anklageschrift, Überlassung des Eröffnungsbeschlusses und der Besetzungsmitteilung des Gerichts und einer vollständigen Ablichtung der Protokolle der polizeilichen bzw. richterlichen Vernehmung der Nebenklägerin M. sowie diese betreffende Durchsuchungsberichte. Das Schreiben des Vorsitzenden vom 1. Juni 2017, mit dem diesem Antrag teilweise stattgegeben wurde, teilt die Revision ebenfalls nicht mit; sie gibt auch nicht an, welche Vernehmungsprotokolle mit welchem Inhalt daraufhin übermittelt und ob weitere Aktenbestandteile vom Landgericht zur Verfügung gestellt wurden. Der Mitteilung dieser Tatsachen hätte es schon deshalb bedurft, weil - wie die Angeklagte selbst vorträgt - das Akteneinsichtsgesuch zunächst wegen Geheimschutzinteressen der Angeklagten und von möglicherweise Geschädigten (vgl. § 406e Abs. 2 StPO) zurückgewiesen worden war; der Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2017 weist hierzu ausdrücklich auf die in den Akten enthaltenen Daten zum steuerlichen Verhalten der Angeklagten sowie zu intimen Daten einer Vielzahl weiterer Personen hin, darunter solcher der Zeuginnen S., W., H. und Wy. Ohne Kenntnis von diesen Tatsachen kann der Senat nicht prüfen, ob die behaupteten Verfahrensfehler vorliegen. Soweit mit der Verfahrensrüge geltend gemacht wird, der Nebenklägerin sei die Einsichtnahme in aufgezeichnete Telefongespräche verwehrt worden, fehlt es für die Zulässigkeit der Beanstandung zudem an der Darlegung des wesentlichen Inhalts dieser Gespräche. Soweit die Revision beanstandet, der Nebenklägerin seien die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss nicht mitgeteilt worden, fehlt es schließlich an der erforderlichen Mitteilung, dass sowohl die Anklageschrift als auch der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung verlesen wurden.

3. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Zuhälterei betreffend die Nebenklägerin M. aus tatsächlichen Gründen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügen die Urteilsgründe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen keine Verurteilung der Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zum Nachteil der Nebenklägerin M. gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.

Entgegen der Auffassung der Revision der Nebenklägerin - insoweit über das Vorbringen der Staatsanwaltschaft hinaus - rechtfertigen die Feststellungen auch keine Verurteilung wegen dirigierender Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflussnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht. Das Verhalten muss vielmehr geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - 4 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 232 mwN).

Dies war hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen wurden die Prostitutionsreisen einvernehmlich durchgeführt, nachdem die Nebenklägerin M., der das Geschäftsmodell der Angeklagten bekannt geworden war, dieser vorgeschlagen hatte, gemeinsam auf Prostitutionsreise zu gehen. Die ohrfeigenähnlichen Schläge, die die Angeklagte der Nebenklägerin auf diesen Reisen versetzte, dienten nicht dazu, die Nebenklägerin, die ohnehin durchgehend zur Prostitution bereit war, im Hinblick auf die Prostitution gefügig zu machen oder zu halten. Vielmehr reagierte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die zu Gewaltausbrüchen neigende Angeklagte auf diese Weise lediglich spontan ihren Jähzorn ab. Die Angeklagte hat somit die Nebenklägerin M. weder überwacht noch Zeit, Ort, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt noch Maßnahmen getroffen, die die Nebenklägerin davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben. Soweit die Revision geltend macht, die Nebenklägerin M. habe mangels anderweitiger Erwerbsquellen gar keine andere Möglichkeit gehabt, als die bei der Angeklagten angehäuften Schulden in der festgestellten Weise bei der Angeklagten abzuarbeiten, ergibt sich daraus nichts anderes.

VI.

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin M. gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil ist zu verwerfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Das Landgericht hat der Angeklagten lediglich die Hälfte der Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagte wurde lediglich wegen eines Teils der die Nebenklägerin M. betreffenden Taten verurteilt. Mithin war ihr auch nur ein dem entsprechender Anteil der Kosten aufzuerlegen (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).

VII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Auch angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision der Angeklagten in Form der Abänderung des Schuldspruchs wegen unrichtiger Bezeichnung zweier Fälle der gefährlichen Körperverletzung als schwere Körperverletzung, ist es nicht unbillig im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 549

Externe Fundstellen: StV 2019, 808

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede