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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 462

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 63/19, Beschluss v. 12.03.2019, HRRS 2019 Nr. 462


BGH 4 StR 63/19 - Beschluss vom 12. März 2019 (LG Kaiserslautern)

Körperverletzung (Gesundheitsschädigung durch psychische Beeinträchtigungen: Flashbacks; Vorsatz).

§ 223 StGB; § 15 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, nicht.

2. Freilich kann auch eine psychische Beeinträchtigung den krankhaften Zustand hervorrufen, der für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne der Körperverletzungstatbestände erforderlich ist. Jedoch müssen die psychischen Folgen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Dies versteht sich für sog. Flashbacks nicht von selbst.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2018

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung in drei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Bedrohung und gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen zum Fall II.5 der Urteilsgründe fuhr der Angeklagte am 11. Mai 2018 gegen 21.10 Uhr nach einer Auseinandersetzung mit seiner damaligen Lebensgefährtin mit dem Fahrrad ein Werbeschild einer Gaststätte um. Da er weiterfuhr, sprach ihn die Zeugin S. K. auf den Vorfall an. Der Angeklagte stieg ab und begab sich zu der Zeugin. In einem Abstand von weniger als einem Meter holte er im Rahmen einer einzigen schwungvollen Bewegung aus seiner rechten Jackentasche einen beiderseitig geschliffenen, insgesamt 23 cm langen Dolch mit einer Klingenlänge von 13 cm heraus und führte ihn in einer stoßenden Bewegung mit der Klinge voraus gegen den Oberkörper der Zeugin, wobei er deren Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Die Zeugin konnte dem Stich nur durch das Einziehen des Oberkörpers sowie eine schnelle Schrittbewegung nach hinten ausweichen. Als ihr der in der Nähe befindliche Zeuge M. K., ihr Ehemann, zu Hilfe eilte, wandte sich der Angeklagte diesem zu und bedrohte ihn mit dem Dolch. Als Tatfolge stellt das Landgericht fest, dass die Zeugin S. K. immer wieder Flashbacks in Bezug auf das Tatgeschehen erlebt.

Das Landgericht ist in der rechtlichen Würdigung von einem strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Totschlagsversuch ausgegangen: Der Versuch sei nicht fehlgeschlagen und der Angeklagte habe die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben. Damit verbleibe es bei einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 StGB.

2. Diese Verurteilung beanstandet die Revision mit Recht. Wie sie zutreffend rügt, erfasst der - vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommene - strafbefreiende Rücktritt vom versuchten Totschlag auch den Versuch der gefährlichen Körperverletzung. Das Landgericht hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine differenzierende Behandlung rechtfertigen könnten. Zwar meint der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, hierauf komme es nicht an, weil das Landgericht übersehen habe, dass die Tat vollendet sei: Die festgestellten Flashbacks der Zeugin K. belegten eine „krankheitswertige Traumatisierung iSd § 223 Abs. 1 StGB“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt aber für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 292/12; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383 ff.; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 223 Rn. 12 mwN). Freilich kann auch eine psychische Beeinträchtigung den krankhaften Zustand hervorrufen, der für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne der Körperverletzungstatbestände erforderlich ist. Jedoch müssen die psychischen Folgen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Dass die Flashbacks der Zeugin K. von dieser Art waren, ist auch nicht im Ansatz dargetan. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass das Hervorrufen von Flashbacks vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1996 aaO).

3. Der Senat schließt aus, dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe tragen könnten. Der Senat spricht den Angeklagten deshalb insoweit frei. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

4. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 - 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 ff. nicht abgedruckt; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 354 Rn. 42). Denn mit Rechtskraft des Teilfreispruchs ist der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tatvorwurf des versuchten Totschlags weggefallen.

5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 462

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 143; StV 2020, 296

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner