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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 334

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 626/17, Beschluss v. 26.07.2018, HRRS 2019 Nr. 334


BGH 3 StR 626/17 - Beschluss vom 26. Juli 2018 (LG Krefeld)

Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer Vortat; laienhafte Erfassung der rechtlichen Bewertung; Irrtum; Vorsatz bzgl. mehrerer Vortaten; untauglicher Versuch; Bestechungsdelikte als Vortat; abstraktes Gefährdungsdelikt; Erfolgsort; Isolierungstatbestand als Auffangtatbestand).

§ 261 StGB; § 299 StGB; § 331 StGB; § 335a StGB; § 9 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Vorsatz des Täters eines Delikts nach § 261 StGB muss sich auch darauf erstrecken, dass der Gegenstand, auf den sich die Tathandlung bezieht, aus einer Katalogtat herrührt. Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt. Der Vorsatz muss weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umstände der Vortat umfassen. Ein Irrtum ist nur dann vorsatzausschließend im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der keine Katalogtat darstellt. Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, so steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen.

2. Hält der Täter verschiedene Vortaten für möglich, reicht es aus, wenn darunter zumindest eine taugliche Katalogtat der Geldwäsche ist. Rührt der Gegenstand, auf den sich ein derartiger Vorsatz bezieht, tatsächlich nicht aus einer Katalogtat her, führt dies nicht zur Straflosigkeit dessen, der im Übrigen alle weiteren Tatbestandsmerkmale des § 261 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt. Er macht sich vielmehr eines untauglichen Versuchs der Geldwäsche nach § 261 Abs. 3, § 23 Abs. 3 StGB schuldig.

3. Ist die Katalogvortat im Ausland begangen, können aus ihr herrührende Gegenstände gemäß § 261 Abs. 8 StGB nur dann taugliche Bezugsobjekte der Geldwäsche sein, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Handelt es sich bei den Vortaten um die als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestalteten Bestechungs- bzw. Bestechlichkeitsdelikte, kann der Tatort nicht durch einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg begründet werden. Allein der Sitz eines bestechenden Unternehmens in den europäischen Staaten begründet daher ebenso wenig einen Tatort wie der Eintritt einer wettbewerbswidrigen Besserstellung. Tatort kann hier vielmehr nur der Handlungsort sein, an dem die auf die Unrechtsvereinbarung abzielende Erklärung abgegeben oder angenommen oder an dem der Vorteil gefordert, angeboten, versprochen, gewährt oder angenommen wird.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. Mai 2017, auch soweit es die Angeklagten T. und Z. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Geldwäsche in zehn tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den nicht revidierenden Angeklagten T. hat es wegen Geldwäsche in 15 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den ebenfalls nicht revidierenden Angeklagten Z. wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung verurteilt. Daneben hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte H. mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat Erfolg und führt gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zugunsten der beiden nichtrevidierenden Angeklagten T. und Z. zur Aufhebung des Urteils.

I.

Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:

1. Der Angeklagte T. hatte über einen Geschäftspartner einen Herrn M. kennengelernt, mit dem er über mehrere Jahre in etwa halbjährlichem privaten Kontakt stand. Als M. Anfang 2015 mit seiner Familie für einige Monate nach Deutschland kam, erklärte er T., dass er ein enger Vertrauter des libyschen Ex-Premierministers Gaddafi gewesen sei und für die libysche Regierung gearbeitet habe. Er habe über viele Jahre hinweg Geschäfte zwischen der libyschen Regierung und zahlreichen europäischen Unternehmen abgewickelt und dabei von diesen Bestechungsgelder erhalten. Diese seien auf Bankkonten in Malta, Saudi-Arabien, Libyen, Kuwait und Marokko überwiesen oder in bar übergeben worden.

Im Mai 2015 bat M. den Angeklagten T., ihm beim Tausch von 500-EuroScheinen im Gesamtwert von knapp zwei Millionen Euro zu helfen, die er vor einigen Jahren in einem Koffer in Deutschland habe verstecken müssen. T. sagte nach einiger Bedenkzeit zu und sollte hierfür eine Entlohnung von 40 % des umgetauschten Geldes erhalten. M. übergab ihm einen Koffer, in dem sich 1,8 Millionen Euro in 500-EuroScheinen befanden, die beschädigt und in sehr schlechtem Zustand waren. Ende 2015 oder Anfang 2016 begann T. mit dem Umtausch der Geldscheine, indem er beispielsweise in Kaufhäusern damit bezahlte oder sie im Spielcasino oder in Banken in kleinere Stückelung wechselte. Auf diese Weise gelang ihm bis zur Abreise M. s drei Wochen später der Umtausch von 200.000 €, die er an M. übergab. Die restlichen beschädigten Geldscheine sollten innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monate umgetauscht werden. Vor diesem Hintergrund kam es zu weiteren Teilakten, die das Landgericht aufgrund der einmaligen Beschaffung der gesamten Geldmenge für alle Angeklagten als Handlungseinheit im Sinne des § 52 StGB gewertet hat:

Der Angeklagte T. kaufte mit den beschädigten Geldscheinen zweimal Goldbarren im Wert von je gut 14.000 €, versuchte erfolglos, einen Betrag von 51.000 € bei einer Sparkasse einzuzahlen, und übergab 40.000 € an den Zeugen S., der damit auftragsgemäß ein Auto für knapp 20.000 € kaufte und den Rest der beschädigten Geldscheine zu Hause aufbewahrte. Außerdem gewährte er dem Angeklagten H., der ihm geschäftlich bekannt war, ein Darlehen in Höhe von 300.000 €, als dieser aufgrund finanzieller Schwierigkeiten seiner Firma nach einem Geldgeber suchte. Der erste an H. gezahlte Teilbetrag in Höhe von 100.000 € bestand zu 40.000 € aus beschädigten Geldscheinen aus dem Koffer M. s.

Im März 2016 erzählte T. dem Angeklagten H., dass er Bargeld zu Hause habe, das infolge schlechter Lagerung und eines Wasserschadens stark beschädigt sei. Nachdem H. sich einige dieser Geldscheine, die von M. stammten, angesehen hatte, ging er davon aus, „dass der Angeklagte T. diese aus Nebenbeschäftigungen hatte, die nicht über sein Konto, mithin illegal, gelaufen seien. In den Vorstellungen des Angeklagten H. handelte es sich bei diesen Nebenbeschäftigungen um eine auf Dauer angelegte Vielzahl von unberechtigten Verkäufen von Metall, Steuerhinterziehungen o.ä., die in Zusammenhang mit den Voranstellungen des Angeklagten T. standen und durch die dieser sich Geld 'nebenbei' verdient hatte“ (UA S. 9). Da H. sich gegenüber T. wegen des Darlehens, das dieser gewährt hatte, verpflichtet fühlte und der restliche Darlehensbetrag noch nicht ausgezahlt war, vermittelte H. T. den Zeugen O., der die von M. herrührenden Geldscheine gegen Zahlung einer Provision umtauschen sollte. T. sollte O. die beschädigten Geldscheine entweder bei Treffen in H. Büro unmittelbar übergeben oder über H. zukommen lassen. H. erhielt hierfür keine finanziellen Zuwendungen. O. nahm die Umtauschaktionen nicht immer selbst vor, sondern übergab das Geld zum Teil seinem Bruder oder weiteren zum Umtausch bereiten Personen. Von Mitte März bis Ende April 2016 wurden so in sieben Teilbeträgen von 2.000 € bis 50.000 € insgesamt 183.500 € von verschiedenen Personen bei Banken oder in Geschäften umgetauscht, in einem Fall auch für den Kauf eines Autos verwendet. T. erhielt insgesamt 149.375 € in unbeschädigten Geldscheinen zurück. In einem Fall übergab H. einen Betrag von 10.000 € direkt an einen zum Umtausch bereiten Dritten, der erfolglos versuchte, es bei einer Volksbank einzutauschen. In einem weiteren Fall tauschte H. selbst einen Betrag von 32.000 € für O. um, weil er diese Summe aus dem Verkauf eines Lkw in seiner Firma in bar hatte. Die beschädigten Geldscheine ließ er von einem Mitarbeiter bei der Sparkasse einzahlen.

Als sich das Verhältnis zwischen T. und O. verschlechterte, fragte T. den Angeklagten H., ob er nicht jemanden kenne, der den noch vorhandenen Rest der beschädigten Geldscheine im Gesamtwert von 500.000 € auf einmal tauschen könnte. H. sprach daraufhin den ihm aus langjähriger geschäftlicher Zusammenarbeit bekannten ehemaligen Mitangeklagten Ho. an und erzählte diesem, dass die beschädigten Geldscheine von seiner Mutter stammten und als Familienvermögen im Garten vergraben gewesen seien. Im Beisein des Angeklagten Z., einem Rechtsanwalt, übergab T. H. die beschädigten Geldscheine und erzählte Z., dass das Geld ihm gehöre und die Geldscheine durch schlechte Lagerung beschädigt worden seien. Dessen ungeachtet ging Z. ebenso wie H. davon aus, dass T. das Geld aufgrund von dauerhaften, wiederholten illegalen Nebenbeschäftigungen erlangt habe. Er nahm das Geld mit zu einem Mandantengespräch in der Firma Ho. in den Niederlanden; ihm war bewusst, dass die beschädigten Geldscheine in den Wirtschaftskreislauf eingeführt werden sollten. In Anwesenheit von Z. erklärte H. Ho. in dessen Geschäftsräumen in den Niederlanden erneut, dass es sich um Geld seiner Mutter handele. Ho. entgegnete, dass das Geld „ganz schön schlimm aussähe“, er aber trotzdem versuchen wolle, es bei seiner Hausbank einzuzahlen. Auch Ho. nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass die beschädigten Geldscheine nicht aus legalen Quellen, sondern aus wiederholten und nicht versteuerten Verkäufen von Metallen stammten. In der Folge vereinbarten H. und Ho., dass das Geld zum Kauf von Nickel verwendet werden und Ho. hierfür eine Provision erhalten sollte. Dazu kam es aufgrund der Inhaftierung der Angeklagten H. und T. am 9. Juni 2016 jedoch nicht mehr.

2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten jeweils als „Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 2 StGB“ gewertet. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch entnehmen, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, das Geld entstamme einer gewerbsmäßig begangenen Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB, die gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB taugliche Katalogvortat einer Geldwäsche ist.

II.

Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Beweiswürdigung ist auch mit Blick auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95, 96) lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat seine Überzeugung, wonach das von M. an den Angeklagten T. übergebene Bargeld aus einer geldwäschetauglichen Katalogvortat stammte, nicht belegt. Seine Feststellungen stützt das Landgericht auf die geständigen Angaben der Angeklagten. Die Lücke in der Beweiswürdigung ergibt sich daraus, dass die Strafkammer der Einlassung T. s einen auch die Herkunft des Geldes umfassenden Beweiswert beigemessen hat, obgleich dieser aus eigener Wahrnehmung hierzu keine Angaben machen konnte. T. s Schilderung beschränkt sich insoweit auf das, was M. ihm berichtete, und trägt deshalb nicht ohne weiteres die Annahme, dass die Geldscheine aus einer Katalogvortat herrührten. Es versteht sich weder von selbst, dass die Erklärungen M. s zu seiner früheren Tätigkeit der Wahrheit entsprachen, noch dass die in dem Koffer verwahrten Geldscheine tatsächlich aus Straftaten der Bestechung oder Bestechlichkeit (im geschäftlichen Verkehr) stammten.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, die auf die in gleicher Weise von dem Mangel betroffenen Angeklagten T. und Z. zu erstrecken ist (§ 357 Satz 1 StPO). Zwar kommt aufgrund der weiteren, von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen auch eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter Geldwäsche in Betracht, falls sie sich nur irrig vorstellten, dass das Geld aus einer Katalogvortat herrührte (unten III. 1.). Jedoch erscheinen weitere Feststellungen dazu, dass tatsächlich eine Katalogtat vorlag, nicht ausgeschlossen. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.

III.

Im Hinblick auf die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand des § 261 StGB gilt:

Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, dass der Gegenstand, auf den sich die Tathandlung bezieht, aus einer Katalogtat herrührt. Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02; wistra 2003, 260 f.). Der Vorsatz muss weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umstände der Vortat umfassen. Ein Irrtum ist nur dann vorsatzausschließend im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der keine Katalogtat darstellt (MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 95). Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, so steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen (SKStGB/Hoyer, 141. Lfg., § 261 Rn. 26; NKStGB/Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 132; S/S/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 26).

Danach reichten die Vorstellungen der Angeklagten H. und Z., das Geld stamme aus einer „auf Dauer angelegten Vielzahl von unberechtigten Verkäufen von Metall, Steuerhinterziehungen o.ä., die in Zusammenhang mit den Voranstellungen des Angeklagten T. standen“, für die Annahme ihres diesbezüglichen Vorsatzes aus. Unberechtigte Verkäufe von Metall durch den Angeklagten T. können Unterschlagungen, Diebstähle oder Untreuehandlungen gegenüber seinem Arbeitgeber darstellen, die im Fall ihrer gewerbsmäßigen Begehung von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB als Katalogtaten erfasst sind. Gewerbsmäßig begangene Steuerhinterziehungen gemäß § 370 AO - in Betracht kommen sowohl Umsatzsteuer- wie auch Einkommens- oder Gewerbesteuer - sind von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB ebenfalls als Katalogtaten erfasst. Dabei gilt § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB auch für die durch Steuerhinterziehungen ersparten Aufwendungen (§ 261 Abs. 1 Satz 3 StGB). Hält der Täter verschiedene Vortaten für möglich, reicht es aus, wenn darunter zumindest eine taugliche Katalogtat der Geldwäsche ist (NKStGB/Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 132). Rührt der Gegenstand, auf den sich ein derartiger Vorsatz bezieht, tatsächlich nicht aus einer Katalogtat her, führt dies nicht zur Straflosigkeit dessen, der im Übrigen alle weiteren Tatbestandsmerkmale des § 261 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt. Er macht sich vielmehr eines untauglichen Versuchs der Geldwäsche nach § 261 Abs. 3, § 23 Abs. 3 StGB schuldig (MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 109; LK/Schmidt/Krause, StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 41; S/S/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 29).

2. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu der Überzeugung gelangen, dass es sich bei den beschädigten Geldscheinen um Bestechungsgelder handelte, die M. anlässlich von Geschäften der libyschen Regierung mit europäischen Unternehmen erhielt, indem sie auf Bankkonten in Malta, Saudi-Arabien, Libyen, Kuwait und Marokko überwiesen oder ihm in bar übergeben wurden, wird Folgendes zu beachten sein:

a) Als taugliche Geldwäschevortaten kommen dann nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB sowohl Straftaten gemäß § 299 StGB - wenn sie gewerbsmäßig begangen wurden - sowie nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StGB Straftaten gemäß (bis zum 25. November 2015) § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Verbindung mit Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b, § 4 des Gesetzes über die Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2327) beziehungsweise (ab dem 26. November 2015) § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB in Betracht. Dabei werden von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG ebenso wie von § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB neuer Fassung neben Bediensteten ausländischer Staaten nur solche Personen erfasst, die im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben eines anderen Staates tätig werden (MüKoStGB/Korte, 2. Aufl., § 334 Rn. 8 aE; NKStGB/Kuhlen, 5. Aufl., § 335a Rn. 44; zur Auslegung der Begrifflichkeiten des IntBestG vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 344 ff.; Auslegungshilfen Nr. 12, 14 und 15 der Erläuterungen zum OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 13/10428, S. 23 ff.). Demgegenüber umfasst § 299 StGB aufgrund des weiten Verständnisses des Begriffs „Unternehmen“ (aF ohne inhaltliche Änderung: „geschäftlicher Betrieb“) auch die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, bei der unter den Interessenten Wettbewerb entsteht, z.B. Beschaffungs- oder Ausschreibungsstellen, die nicht Objekte der Daseinsvorsorge betreffen (NKStGB/Dannecker, 5. Aufl., § 299 Rn. 43).

b) Ist die Katalogvortat im Ausland begangen, können aus ihr herrührende Gegenstände gemäß § 261 Abs. 8 StGB nur dann taugliche Bezugsobjekte der Geldwäsche sein, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Bei der Bestimmung des Tatorts ist zu beachten, dass es sich bei den Bestechungs- und Bestechlichkeitsdelikten - sei es gegenüber bzw. von Amtsträgern oder ihnen gleichgestellten Personen (§§ 332, 334, 335a StGB), sei es im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) - um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt (vgl. MüKoStGB/Korte, 3. Aufl., § 331 Rn. 12 i.V.m. Rn. 5; NKStGB/Dannecker, 5. Aufl., § 299 Rn. 21; MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 17). Der Tatort kann danach nicht durch einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB begründet werden, so dass entgegen der in seiner Antragsschrift dargelegten Auffassung des Generalbundesanwalts allein der Sitz eines bestechenden Unternehmens in den europäischen Staaten ebenso wenig einen Tatort begründet wie das Veranlassen einer wettbewerbswidrigen Besserstellung oder deren Eintritt. Tatort kann mithin nur der Handlungsort sein, an dem die auf die Unrechtsvereinbarung abzielende Erklärung abgegeben oder angenommen oder an dem der Vorteil gefordert, angeboten, versprochen, gewährt oder angenommen wird (MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 114; für abstrakte Gefährdungsdelikte allgemein vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, NStZ 2015, 81, 82).

3. Im Falle erneuter Verurteilung der Angeklagten wird die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer ihr Augenmerk genauer als bisher darauf zu richten haben, welche der in § 261 Abs. 1 und 2 StGB genannten Tatbestandsvarianten jeweils verwirklicht ist. Die rechtliche Würdigung, ein Angeklagter habe sich „einer Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht“, begegnet schon deshalb Bedenken, weil der sogenannte „Isolierungstatbestand“ des § 261 Abs. 2 StGB vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipiert wurde (vgl. BT-Drucks. 12/3533, S. 13). Eine Bestrafung gemäß § 261 Abs. 2 StGB kommt mithin nur in Betracht, wenn eine Verurteilung nach § 261 Abs. 1 StGB nicht möglich ist, wonach bezüglich der inneren Tatseite ein Mehr gegenüber § 261 Abs. 2 StGB vorausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 30; vom 4. Juli 2001 19 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80). Überdies ist die Deliktsnatur der jeweiligen Tatbestandsvariante von Belang. Denn während der Verschleierungstatbestand des § 261 Abs. 1 Varianten 1 und 2 StGB ebenso wie der Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen, handelt es sich bei dem Vereitelungstatbestand des § 261 Abs. 1 Variante 3 StGB um ein Erfolgsdelikt, bei dem Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Variante 4 StGB hingegen um ein konkretes Gefährdungsdelikt (MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 14 mwN). Dies hat Auswirkungen unter anderem auf den jeweiligen subjektiven Tatbestand, weil sich der Vorsatz bei den beiden letztgenannten Varianten auch auf den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der konkreten Gefährdung erstrecken muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 334

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 146

Bearbeiter: Christian Becker