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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 177

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 106/18, Beschluss v. 23.10.2018, HRRS 2019 Nr. 177


BGH 2 StR 106/18 - Beschluss vom 23. Oktober 2018 (LG Köln)

Prozesszinsen (Zinsanspruch des Adhäsionsklägers).

§ 187 Abs. 1 BGB analog

Leitsatz des Bearbeiters

Dem Adhäsionskläger stehen in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 2017 - auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft - im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen auf den dem Nebenkläger K. zuerkannten Betrag ab dem 23. September 2017 zu entrichten sind.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger K. und dem Nebenkläger Ku. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Leverkusen vom 27. April 2016 und vom 20. September 2016 zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug von sechs Monaten der verhängten Jugendstrafe angeordnet. Zudem hat es den Angeklagten im Adhäsionsverfahren als Gesamtschuldner mit dem - nicht revidierenden - Mitangeklagten B. zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.700 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2017 an den Nebenkläger K. verurteilt.

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, der sich bezüglich der Adhäsionsentscheidung gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten B. erstreckt; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über die Zinsen in der Adhäsionsentscheidung ist zu ändern, da dem Adhäsionskläger in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zustehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 5 StR 277/18 und vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 4 StR 411/15). Die Rechtshängigkeit trat - anders als vom Landgericht angenommen - nicht bereits am 18. September 2017, dem Datum der Antragsschrift, sondern erst mit dem Eingang des Antrags bei Gericht am 22. September 2017 ein. Die Änderung des Adhäsionsanspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten zu erstrecken.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 177

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner