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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1295

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 341/19, Beschluss v. 08.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1295


BGH 2 StR 341/19 - Beschluss vom 8. Oktober 2019 (LG Aachen)

Urteilsgründe (Darstellung des Gutachtenergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung)

§ 267 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Bei Mischspuren ist in den Urteilsgründen zumindest mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist. Bei einer molekulargenetischen Einzelspur ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Urteil das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitteilt.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar genügt die Darstellung des Gutachtenergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung an den auf der Rückbank des Tatfahrzeugs aufgefundenen Lederhandschuhen nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 12). Bei Mischspuren ist in den Urteilsgründen zumindest mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 StR 419/19, juris Rn. 2; Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18, juris Rn. 17 jew. mwN). Bei einer molekulargenetischen Einzelspur ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Urteil das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitteilt (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Mitteilung der Urteilsgründe, „es bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass diese dominierende Spur von dem Angeklagten … stamme“, nicht.

Der Senat kann gleichwohl ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat sich zusätzlich und rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund dessen qualifizierten Geständnisses zum unmittelbaren Tatverlauf in der vormaligen, später ausgesetzten, Hauptverhandlung überzeugt.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1295

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner