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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 126

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 451/18, Beschluss v. 12.12.2018, HRRS 2019 Nr. 126


BGH 5 StR 451/18 - Beschluss vom 12. Dezember 2018 (LG Bremen)

Gewaltbegriff beim Tatbestand der Vergewaltigung (mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundenes Festhalten; Verhältnis zur qualifizierten Drohung).

§ 177 Abs. 5 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Bereits das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten des Opfers ist regelmäßig als Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu qualifizieren. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB eine qualifizierte Drohung, nämlich eine mit Gefahr für Leib oder Leben, voraussetzt. Denn das Erfordernis einer qualifizierten Drohung ist der Ausgleich dafür, dass tatsächliche Gewalt regelmäßig eingriffsintensiver ist als das bloße Inaussichtstellen eines Übels.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war bereits das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten der beiden Opfer als Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu qualifizieren. Bei der Tat 2 kommt hinzu, dass der Angeklagte die Nebenklägerin auf ein Bett drückte und sich auf sie legte, so dass diese sich dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten nicht entziehen konnte (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457; vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB eine qualifizierte Drohung, nämlich eine mit Gefahr für Leib oder Leben, voraussetzt. Denn das Erfordernis einer qualifizierten Drohung ist der Ausgleich dafür, dass tatsächliche Gewalt regelmäßig eingriffsintensiver ist als das bloße Inaussichtstellen eines Übels (LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 33). Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber den Gewaltbegriff mit der Neufassung des § 177 StGB einschränken wollte (vgl. BT-Drucks. 18/9097 S. 27). Die Rechtsprechung zu § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ist mithin heranzuziehen (vgl. insofern auch MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 106; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 64; BeckOK/Ziegler, StGB, Stand 1. November 2018, § 177 Rn. 32 f.).

Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler allerdings nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 126

Bearbeiter: Christian Becker