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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 909

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 251/18, Beschluss v. 14.08.2018, HRRS 2018 Nr. 909


BGH 4 StR 251/18 - Beschluss vom 14. August 2018 (LG Essen)

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (ausdrückliche Erörterung von hochgradiger Alkoholisierung und affektiver Erregung in den Urteilsgründen).

§ 261 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch bei hochgefährlichen Taten im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen kann, wenn dem Täter das Risiko der Erfolgsherbeiführung - trotz Kenntnis aller gefahrbegründenden Umstände - infolge einer alkoholischen Beeinflussung oder einer anderen psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist oder er deshalb ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Erfolgs vertraut. Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Januar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass ihm für die Dauer von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.

1. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der Angeklagte trank am Abend des 6. Mai 2017 zusammen mit zwei Bekannten Alkohol (Bier und Wodka) in einer nicht näher feststellbaren Menge. Am frühen Morgen des 7. Mai 2017 fuhr er mit seinem Pkw durch das Stadtgebiet von E., um zusammen mit seinen Bekannten ein Bordell aufzusuchen. Während der Fahrt nahmen er und seine Begleiter nicht ausschließbar weiteren Alkohol zu sich. Dadurch wurde dem Angeklagten so schlecht, dass er am Straßenrand anhalten und sich übergeben musste. Im Übrigen kam es bei ihm nicht zu Schwierigkeiten. Seine Fahrweise war unauffällig. Als der Angeklagte nach 01.20 Uhr mit seinem Pkw die H. -Straße befuhr, kamen ihm auf dem linksseitigen Gehweg die Nebenkläger D. S., A. S. und P. R. entgegen. A. S. saß dabei in einem Einkaufswagen, der von seinen Begleitern gezogen bzw. geschoben wurde. Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug an und fragte die Nebenkläger durch das geöffnete Fenster der Fahrertür in gebrochenem Deutsch nach dem Weg zum Bordell. Die Nebenkläger realisierten zwar, dass sie angesprochen wurden, konnten aber nicht verstehen, was gesagt wurde. Da sie den Tonfall als aggressiv empfanden, setzten sie ihren Weg fort. Der Angeklagte entschloss sich nun, den Nebenklägern mit seinem Pkw den Weg abzuschneiden, um sie erneut nach dem Weg zum Bordell fragen zu können. Zu diesem Zweck setzte er seinen Pkw zügig in einem Linksbogen in Richtung der weiterhin auf dem Gehweg befindlichen Nebenkläger zurück und überfuhr mit den Hinterrädern die Bordsteinkante. Dabei erfasste er bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 15 km/h mit seinem Fahrzeug den Einkaufswagen und den Nebenkläger D. S. A. S. wurde dadurch aus dem Einkaufswagen auf den Gehweg geschleudert. Auch P. R. wurde noch vom Fahrzeugheck berührt. Sowohl der Einkaufswagen als auch D. S. wurden zwischen dem Pkw und einem Metallgeländer eingeklemmt. Nachdem der Pkw für kurze Zeit zum Stehen gekommen war, bemerkte der Angeklagte, dass er mit den Nebenklägern kollidiert war und fuhr vorwärts davon. D. S. erlitt durch die Kollision und das anschließende Einklemmen schwere Verletzungen (u.a. eine mehrfache Beckenfraktur) und einen lebensgefährlichen Blutverlust. Er musste zweimal aufwendig operiert werden und war mehrere Monate rollstuhlpflichtig. A. S. trug eine Schnittwunde und eine Oberschenkelquetschung davon. P. R. wurde nur leicht verletzt.

Das Landgericht hat angenommen, dass dem Angeklagten beim Zurücksetzen des Fahrzeugs bewusst gewesen sei, dass er die Nebenkläger treffen und „hierdurch verletzen konnte“. Auch habe er erkannt, dass es sich bei einem etwaigen Anfahren der Fußgänger um einen höchstgefährlichen Vorgang gehandelt habe, der geeignet gewesen sei, lebensgefährliche Verletzungen und eine schwere Gesundheitsbeschädigung zu verursachen. Beides habe er billigend in Kauf genommen. Seine Steuerungsfähigkeit sei aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB).

2. Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite auf einer lückenhaften Beweiswürdigung beruhen.

a) Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der Gefährlichkeit („höchstgefährliche Handlung“) des Fahrmanövers des Angeklagten (schnelle bogenförmige Rückwärtsfahrt bei eingeschränkter Sicht) nicht angenommen werden könne, dass er das hohe Risiko („naheliegend“) eines Zusammenstoßes mit den Nebenklägern und des Eintritts schwerer Gesundheitsschäden verkannt habe. Da er bewusst so gefahren sei, sei auf eine billigende Inkaufnahme der Folgen zu schließen.

b) Damit schöpft die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht aus. Denn es wäre an dieser Stelle nach § 261 StPO geboten gewesen, auch die Alkoholisierung des Angeklagten und deren mögliche Auswirkung auf sein Risikobewusstsein in den Blick zu nehmen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch bei hochgefährlichen Taten im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen kann, wenn dem Täter das Risiko der Erfolgsherbeiführung - trotz Kenntnis aller gefahrbegründenden Umstände - infolge einer alkoholischen Beeinflussung oder einer anderen psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist oder er deshalb ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Erfolgs vertraut (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26 mwN). Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 185/05, NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN [zum bedingten Tötungsvorsatz]). Danach hätte es hier auch mit Blick auf die Tatsache, dass die - insoweit nicht sachverständig beratene - Strafkammer dem Angeklagten mit Rücksicht auf seinen Alkoholkonsum eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB zugebilligt hat, weiterer Ausführungen bedurft.

3. Der Senat hebt auch die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf, um dem neuen Tatrichter einheitliche Feststellungen zu ermöglichen. Dadurch verliert der gesamte Rechtsfolgenausspruch seine Grundlage.

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, konkrete Feststellungen zur Fahrerlaubnis des Angeklagten zu treffen. Eine gegebenenfalls in Betracht kommende Einziehung des Führerscheins nach § 69 Abs. 3 Satz 2, § 69b Abs. 2 Satz 1 StGB kann im zweiten Rechtsgang noch nachgeholt werden. Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 262/14, mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 909

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 332

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner