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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 78

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 350/17, Beschluss v. 28.11.2017, HRRS 2018 Nr. 78


BGH 2 StR 350/17 - Beschluss vom 28. November 2017 (LG Aachen)

Konkurrenzen (Verhältnis der Brandstiftungsdelikte).

§ 22 StGB; § 306a Abs. 1 StGB; § 306b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 306c StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Tatbestände der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge und der (vollendeten) schweren Brandstiftung) stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit.

2. Die versuchte besonders schwere Brandstiftung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge zurück, weil der Unrechtsgehalt der Handlung insoweit schon erschöpfend vom Straftatbestand des § 306c StGB erfasst ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Tatbestände der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22 StGB) und der (vollendeten) schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04, JR 2005, 127 mit Anm. Wolff).

Demgegenüber tritt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - die versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) zurück, weil der Unrechtsgehalt der Handlung insoweit schon erschöpfend vom Straftatbestand des § 306c StGB erfasst ist (zum Verhältnis von § 306b StGB und § 306c StGB vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. § 306c Rn. 7).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 78

Externe Fundstellen: StV 2020, 604

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner