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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1114

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 666/17, Beschluss v. 06.11.2018, HRRS 2018 Nr. 1114


BGH 1 StR 666/17 - Beschluss vom 6. November 2018 (LG Bonn)

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im Revisionsverfahren (letztmögliche Geltendmachung bei Entscheidung des Revisionsgerichts im Beschlusswege, keine Verlängerung durch Anhörungsrüge).

§ 24 StPO; § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 349 StPO; § 356a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn gegen den die Revision verwerfenden Senatsbeschluss eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben wird, die sich mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 214).

Entscheidungstenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und Dr. Bär sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 hat der Verurteilte die am Senatsbeschluss vom 20. September 2018 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2018 erhoben.

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn gegen den die Revision verwerfenden Senatsbeschluss eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17; vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416).

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. September 2018 weder zum Nachteil des Verurteilten Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1114

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede