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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1069

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 306/18, Beschluss v. 23.08.2018, HRRS 2018 Nr. 1069


BGH 3 StR 306/18 - Beschluss vom 23. August 2018 (LG Trier)

Springmesser als verbotener Gegenstand.

§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG

Leitsatz des Bearbeiters

Springmesser, also Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können, unterfallen nicht der Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1. Satz 1, wenn deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist (vgl. die Ausnahmeregelung in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1. Satz 2).

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. März 2018 wird

die Strafverfolgung im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf den unerlaubten Besitz eines Butterflymessers und eines Schlagrings beschränkt,

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes zwei verbotener Gegenstände (Butterflymesser und Schlagring) schuldig ist,

von der Einziehung des sichergestellten Springmessers abgesehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen „vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes“ (in drei tateinheitlich begangenen Fällen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Daneben hat es ein Butterflymesser, ein Springmesser und einen Schlagring eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge und die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte, Revision des Angeklagten hat nach Verfahrensbeschränkung (§§ 154a, 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die bisherigen Feststellungen zu Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen nicht den Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes eines Springmessers verurteilt worden ist.

a) Springmesser, also Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1.), unterfallen nicht stets der Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1. Satz 1. Denn dieser Verweis auf die Anlage ändert nichts an der Geltung der Ausnahmeregelung in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1. Satz 2 (siehe Steindorf/ Heinrich, WaffG, 10. Aufl., § 52 Rn. 30 - 45). Danach sind Springmesser von den verbotenen Waffen ausgenommen, wenn deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist. Ob der Waffenbesitz hier strafbar war oder die Ausnahmevorschrift eingriff, konnte der Senat nicht prüfen, weil das Landgericht nähere Feststellungen zur Beschaffenheit des Springmessers nicht getroffen hat. Der Senat hat deshalb aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt.

b) Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern (zur Tenorierung vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 StR 522/15, juris; Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 115/18, juris).

c) Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, denn der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung des Springmessers auf eine niedrigere Einzelstrafe als die Geldstrafe von 50 Tagessätzen erkannt hätte.

2. Die Beschränkung der Strafverfolgung zieht eine entsprechende Berichtigung der damit zusammenhängenden Einziehungsentscheidung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) nach sich.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1069

Bearbeiter: Christian Becker