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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 974

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 202/17, Beschluss v. 11.07.2017, HRRS 2017 Nr. 974


BGH 5 StR 202/17 - Beschluss vom 11. Juli 2017 (LG Dresden)

Rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit bei innerhalb kürzester Zeitspanne begangener Brandstiftungshandlungen (natürliche Handlungseinheit; Tateinheit; eine Tat im Rechtssinne).

§ 52 StGB; § 53 StGB; § 306 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen - hier Brandstiftungshandlungen - ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Brandstiftung in vier Fällen, versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in neun Fällen, versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Sachbeschädigung in vier weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu einer Korrektur des Schuldspruchs und zum Wegfall von fünf Einzelstrafen, bleibt indes im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

In den Fällen 4.1 und 4.2 sowie 5.1 bis 5.3 und 5.5 bis 5.7 der Urteilsgründe ist die Strafkammer zu Unrecht von Tatmehrheit ausgegangen. In diesen Fällen setzte der Angeklagte jeweils unmittelbar nacheinander vor demselben Haus (4.1 und 4.2) bzw. an derselben Straßenecke (5.1 bis 5.3) oder auf demselben Parkplatz (5.5 bis 5.7) mehrere Pkw in Brand.

Diese Handlungen sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise jeweils als einheitliches zusammengehöriges Tun und damit rechtlich als eine Tat anzusehen; denn eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1992 - 3 StR 520/92, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 7; Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493 f.). In den genannten Fällen stehen die Taten in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte nach der nur wenige Sekunden in Anspruch nehmenden (UA S. 21) Brandlegung mit Hilfe von Brandbeschleuniger sofort dem nächsten Fahrzeug zuwandte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Brandlegungen jeweils auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhten, zumal es dem Angeklagten „nicht darauf ankam, ein bestimmtes Objekt zu zerstören, sondern darauf, sich durch das Feuer persönliche Erleichterung und die Aufmerksamkeit anderer Personen zu sichern“ (UA S. 29).

Der Angeklagte ist damit der Brandstiftung in lediglich vier Fällen schuldig; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hiergegen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung und zum Wegfall der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 4.1, 5.1 und 5.2 sowie 5.6 und 5.7. Die in den Fällen 4.2, 5.3 und 5.5 verhängten Einzelstrafen bleiben bestehen. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz Wegfalls der genannten fünf Einzelstrafen aufrechterhalten bleiben. Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (Fall 5.5) sowie der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal zwei Jahren (Fälle 5.3 und 5.4), einmal einem Jahr und sechs Monaten (Fall 4.2), zweimal einem Jahr und zwei Monaten (Fälle 1 und 3.1), einmal einem Jahr (Fall 5.8) sowie sechs Monaten (Fall 2), drei Monaten und zwei Monaten (Fälle 3.2 und 3.3) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht unter Wegfall der genannten Einzelfreiheitsstrafen auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Der Gesamtunrechtsgehalt aller Taten ist durch die abweichende Beurteilung der Konkurrenzen unverändert geblieben.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 974

Bearbeiter: Christian Becker