hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 390

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 398/16, Beschluss v. 15.12.2016, HRRS 2017 Nr. 390


BGH 2 ARs 398/16 (2 AR 248/16) - Beschluss vom 15. Dezember 2016 (LG Mainz)

Antrag auf gerichtliche Entscheidung (grundrechtskonforme Auslegung); Vollzugsplan (Funktion; Selbstbindung der Verwaltung zugunsten des Gefangenen; Vollzugsplanfortschreibung); beteiligte Vollzugsbehörde.

Art. 19 Abs. 4 GG; § 7 StVollzG; § 109 StVollzG; § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sind Anträge nach §§ 109 ff. StVollzG sachdienlich, d.h. in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rücksicht trägt.

2. Der Vollzugsplan (bzw. seine regelmäßig vorzunehmende Fortschreibung) dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet einen Orientierungsrahmen zum Behandlungsverlauf, in dem die richtungsweisenden Grundentscheidungen festgelegt werden. Aufgrund dieser Funktion bewirkt er zugunsten des Gefangenen eine Selbstbindung der Verwaltung, die nach einer Verlegung auch für die übernehmende Anstalt gilt.

3. Der Gefangene darf daher bei ihn begünstigende Regelungen eines Vollzugsplans darauf vertrauen, dass sich auch die übernehmende Vollzugsbehörde an diese hält. Soweit Regelungen eines Vollzugsplans den Gefangenen belasten, ist die Vollzugsanstalt, in der sich der Gefangene nach der Verlegung befindet, nicht gehindert, davon zugunsten des Gefangenen abzuweichen. Dies gilt erst recht dann, wenn sich die für die Regelung maßgeblichen Umstände seit der letzten Vollzugsplanfortschreibung geändert haben.

4. Ungeachtet der Möglichkeit, bei einer neuen Vollzugsanstalt die Gewährung einer konkreten Lockerungsmaßnahme zu beantragen, kann ein Gefangener mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung der für die Vollzugsplanfortschreibung verantwortlichen früheren Anstalt erstreben, die Regelung zu korrigieren und dadurch die neue Vollzugsanstalt zu seinen Gunsten zu binden.

5. Die Justizvollzugsanstalt, die eine angefochtene Maßnahme angeordnet hat, ist die gem. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG am gerichtlichen Verfahren beteiligte Vollzugsbehörde. Nur sie ist auch in der Lage, die für die Vollzugsplanfortschreibung maßgeblichen Erwägungen darzulegen. Deren Relevanz folgt daraus, dass für die gerichtliche Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme abzustellen ist.

Entscheidungstenor

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 14 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz.

Gründe

I.

Der Antragsteller war zunächst Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt R. In der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 20. Juni 2016 sah diese beim Antragsteller wegen angenommener Missbrauchsgefahr keine Eignung für die Gewährung von Vollzugslockerungen. Am 28. Juni 2016 wurde er zur Absolvierung einer beruflichen Qualifikationsmaßnahme dauerhaft in die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken verlegt und stellte am 5. Juli 2016 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den fortgeschriebenen Vollzugplan „in den Feststellungen hinsichtlich der Gewährung von Vollzugslockerungen“ aufzuheben. Sein Rechtschutzbegehren präzisierte er später dahingehend, dass es ihm möglichst um „alle Lockerungsmöglichkeiten“ gehe, in erster Linie um die Gewährung begleiteter und unbegleiteter Ausgänge zur Vorbereitung der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung.

Mit Beschluss vom 1. August 2016 hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz verwiesen. Diese hält sich ebenfalls nicht für zuständig. Sie legte ihre Rechtsauffassung in einem Vermerk nieder und leitete die Akten mit Verfügung vom 23. September 2016 mit der Bitte an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken zurück, die Frage der Zuständigkeit erneut zu prüfen und gegebenenfalls eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken eine Änderung ihres Verweisungsbeschlusses abgelehnt und die Akten zunächst dem Pfälzischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat sie den Vorgang mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken als für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständiges Gericht zu bestimmen.

II.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Strafvollstreckungskammern in Zweibrücken und Mainz bestehenden Streits gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, § 14 StPO als das gemeinschaftliche obere Gericht zuständig.

III.

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz.

1. Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sind Anträge nach §§ 109 ff. StVollzG sachdienlich, d.h. in einer Weise auszulegen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rücksicht trägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1442/10, BVerfGE 122, 198). Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller begehrt, dass ihm von der Justizvollzugsanstalt Z. künftig Lockerungen gewährt werden. Da diesem Ziel aus seiner Sicht die Regelung zur Lockerungseignung in der Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt R. entgegensteht, beantragt er deren Aufhebung. Ein Antrag auf eine konkrete, zeitlich bestimmte Lockerungsmaßnahme steht nicht im Raum.

2. Der Vollzugsplan (bzw. seine regelmäßig vorzunehmende Fortschreibung) dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet einen Orientierungsrahmen zum Behandlungsverlauf, in dem die richtungsweisenden Grundentscheidungen festgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92, NJW 1993, 3188). Aufgrund dieser Funktion bewirkt er zugunsten des Gefangenen eine Selbstbindung der Verwaltung (KG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 5 Ws 396/96 Vollz, NStZ 1997, 207), die nach einer Verlegung auch für die übernehmende Anstalt gilt (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. September 1985 - 2 Vollz (Ws) 74/85, NStZ 1986, 92; Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. C Rn. 35). Der Gefangene darf daher bei ihn begünstigende Regelungen eines Vollzugsplans darauf vertrauen, dass sich auch die übernehmende Vollzugsbehörde an diese hält. Soweit - wie hier - Regelungen eines Vollzugsplans den Gefangenen belasten, ist die Vollzugsanstalt, in der sich der Gefangene nach der Verlegung befindet, nicht gehindert, davon zugunsten des Gefangenen abzuweichen (OLG Jena, Beschluss vom 28. November 2005 - 1 AR (S) 167/05, ZfStrVo 2006, 373). Dies gilt erst recht dann, wenn sich die für die Regelung maßgeblichen Umstände seit der letzten Vollzugsplanfortschreibung geändert haben.

3. Ungeachtet der Möglichkeit, bei der neuen Vollzugsanstalt die Gewährung einer konkreten Lockerungsmaßnahme zu beantragen, kann der Gefangene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung der für die Vollzugsplanfortschreibung verantwortlichen früheren Anstalt erstreben, die Regelung zu korrigieren und dadurch die neue Vollzugsanstalt zu seinen Gunsten zu binden. Unabhängig von der auf Aufhebung gerichteten Antragsformulierung ist das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers bei verständiger Würdigung seiner Äußerungen daher darauf gerichtet, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, in der angegriffenen Vollzugsplanfortschreibung die Eignung für Vollzugslockerungen festzustellen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 17 Landesjustizvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2013, GVBl. 2013, 79). Insoweit handelt es auch um eine Maßnahme mit Regelungscharakter i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 1383/03 - BVerfGK 8, 319; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 3 Ws 3/04, NStZ 2006, 64), die mit dem Verpflichtungsantrag (§ 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) begehrt werden kann.

4. Da die Justizvollzugsanstalt R. die angefochtene Maßnahme angeordnet hat, ist sie die gem. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG am gerichtlichen Verfahren beteiligte Vollzugsbehörde. Nur sie ist auch in der Lage, die für die Vollzugsplanfortschreibung vom 20. Juni 2016 maßgeblichen Erwägungen darzulegen. Deren Relevanz folgt daraus, dass für die gerichtliche Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme abzustellen ist (Arloth, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 5; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel aaO Abschn. P Rn. 75).

5. Gemäß § 110 StVollzG ist für Anträge auf gerichtliche Entscheidung auf dem Gebiet des Strafvollzugs die Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die beteiligte Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Hieraus folgt vorliegend die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 390

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner