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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 600

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 88/06, Urteil v. 22.06.2006, HRRS 2006 Nr. 600


BGH 3 StR 88/06 - Urteil vom 22. Juni 2006 (LG Hannover)

Vergewaltigung; Strafzumessung (Verhängung der Mindeststrafe; Vorstrafen; Geständnis).

§ 177 Abs. 2 StGB; § 46 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2005 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Angesichts der von der Strafkammer zu Recht hervorgehobenen strafschärfenden Umstände der Tatbegehung, der 16 Vorstrafen, die mehrfach Gewaltdelikte, darunter eine einschlägige Tat, zum Gegenstand hatten, sowie des weiteren Umstandes, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat schon knapp sechs Monate nach der letzten Haftentlassung - nach einer über fünfjährigen Inhaftierung - begangen hat, reicht die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe zur angemessenen Ahndung der Tat nicht aus. Auch das Geständnis des Angeklagten kann eine derart milde Strafe nicht rechtfertigen, zumal es im Wesentlichen in einer Verteidigererklärung bestand, die eine Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Tat nicht erkennen lässt und der deshalb bei der Strafzumessung ein deutlich geringeres Gewicht zukommt.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 600

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2006, 337

Bearbeiter: Ulf Buermeyer