Die vollständige strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und ausgewählte Urteile und Beschlüsse u.a. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und weiterer Gerichte.
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BGH 2 StR 262/18, Urteil vom 21.11.2018 (LG Köln)
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Rechtsfehler aufgrund unterbliebener Befassung mit der Frage einer Einziehungsanordnung; als „erlangt“ geltende Vermögenswerte bei Täter und Teilnehmer; Anwendbarkeit im Jugendstrafrecht); Rechtsmittelbeschränkung (Wirksamkeitsvoraussetzungen).
§ 73 StGB nF; § 73c StGB nF; § 2 Abs. 2 JGG; § 344 Abs. 1 StPO
externe Fundstelle(n): NStZ 2019, 221 ; NStZ-RR 2019, 59
BGH 4 StR 326/18, Beschluss vom 20.11.2018 (LG Kaiserslautern)
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangen eines Vermögensvorteils; Haftung für einen Tatertrag: Annahme mittäterschaftlicher Zurechnung allein nicht ausrechend für Haftung); Urteilsgründe (Umfang der Dokumentation der Beweisaufnahme).
§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ; § 73c Satz 1 StGB ; § 267 StPO
BGH 4 StR 466/18, Beschluss vom 20.11.2018 (LG Paderborn)
Bewaffnete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Zweckbestimmung eines mitgeführten Gegenstandes zur Verletzung von Personen).
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
BGH 5 StR 223/18, Beschluss vom 06.11.2018 (LG Berlin)
Verfügungsgewalt über den für die Tat gezahlten „Lohn“ als Voraussetzung der Einziehung von Taterträgen.
§ 73 StGB
BGH 1 StR 452/18, Beschluss vom 24.10.2018 (LG Hechingen)
Rücktritt von der Verabredung eines Verbrechens (ausnahmsweise möglicher Rücktritt durch Nicht-Weiterhandeln).
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB
BGH 1 StR 234/17, Urteil vom 23.10.2018 (LG Darmstadt)
Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden Einverständnis des Vermögensinhabers bei juristischen Personen; Vermögensnachteil: Vermögensnachteil durch Schmiergeldzahlung, fehlender Nachteil bei entsprechender Kompensation, wirtschaftliche Betrachtung, keine normative Korrektur nach § 817 Satz 2 BGB bei sittenwidrigen Geschäften); Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot; kein berufstypisches Verhalten bei Erstellen von Scheinrechnungen); Tatort bei mehreren Handlungen mehrerer Beteiligter; Bestechung ausländischer Amtsträger (autonome Auslegung des Begriffs des Amtsträgers)
§ 266 Abs. 1 StGB; § 138 BGB; § 817 Satz 2 BGB; § 370 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 AO; § 27 Abs. 1 BGB; § 9 StGB; § 335a Abs. 1 StGB
externe Fundstelle(n): NStZ-RR 2019, 115 ; StV 2019, 747
BGH 5 StR 185/18, Beschluss vom 23.10.2018 (LG Berlin)
Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf Altfälle (Entscheidung über die Anordnung des Verfalls; prozessualer Charakter der Nichtanordnungsentscheidung; ausnahmsweise Fortgeltung früheren Prozessrechts auf anhängige Verfahren; Rückwirkungsverbot; Verschlechterungsverbot); erlangtes Etwas und Gesamtschuldnerschaft bei mehreren Tatbeteiligten; Vermögenszufluss an eine juristische Person als vom Täter erlangtes Etwas.
§ 73 StGB; Art. 316h EGStGB; § 14 EGStPO; § 111i Abs. 2 S. 1 StPO a.F.
externe Fundstelle(n): NStZ-RR 2019, 175
BGH 3 StR 251/18, Urteil vom 04.10.2018 (LG Mönchengladbach)
Betrug (täuschungsbedingte Auszahlung eines Kredits; Vermögensschaden; Saldierung; wirtschaftliche Betrachtung; Marktwert des Rückzahlungsanspruchs; keine Berücksichtigung rechtlich selbständiger Sicherheiten; bankübliche Bewertungsverfahren; keine „eins zu eins“-Anwendung bilanzrechtlicher Vorschriften; Vorsichtsprinzip; Gläubiger- und Kapitalschutz; Bonität; Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit; täuschungsbedingtes Risikoungleichgewicht; Schädigungsvorsatz; Kenntnis von gefälschten Unterlagen und hohen Vermittlungsprovisionen); Einziehung von Taterträgen (erlangtes Etwas; Abzugsverbot; Rückausnahme; Schadenswiedergutmachung; Entreicherung).
§ 263 StGB; § 15 StGB; § 73 StGB; § 73d StGB; § 73e StGB
BGH 3 StR 283/18, Urteil vom 04.10.2018 (LG Mönchengladbach)
Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beurlaubung des Angeklagten (zurückhaltend auszuübendes Ermessen; sorgfältige Abwägung; Prognose; keine Auswirkungen auf den den beurlaubten Angeklagten betreffenden Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch; keine Berücksichtigung des Hauptverhandlungsteils; Verpassen der Erkenntnis neuer Verteidigungsmöglichkeiten; Antrag); Betrug (täuschungsbedingte Auszahlung eines Kredits; Vermögensschaden; Saldierung; wirtschaftliche Betrachtung; Marktwert des Rückzahlungsanspruchs; keine Berücksichtigung rechtlich selbständiger Sicherheiten; bankübliche Bewertungsverfahren; keine „eins zu eins“-Anwendung bilanzrechtlicher Vorschriften; Vorsichtsprinzip; Gläubiger- und Kapitalschutz; Bonität; Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit; täuschungsbedingtes Risikoungleichgewicht; Schädigungsvorsatz; Kenntnis von gefälschten Unterlagen und hohen Vermittlungsprovisionen); Einziehung von Taterträgen (erlangtes Etwas; Aufwendungen; Abzugsverbot; Entreicherung; Gesamtschuldner).
§ 231c StPO; § 263 StGB; § 73 StGB; § 73d StGB; § 421 BGB; § 818 BGB
externe Fundstelle(n): NJW 2019, 1473; NStZ 2019, 144
BGH 2 StR 283/18, Beschluss vom 26.09.2018 (LG Köln)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
externe Fundstelle(n): NStZ 2019, 103
Abfragedauer: 0,0398 s