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BGH 1 StR 14/22, Urteil vom 20.09.2022 (LG Augsburg)

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren Vorteilsgewährungen aufgrund einer vorangegangenen Unrechtsabrede: Einräumung einer Gesellschafterstellung mit fortlaufenden Ausschüttungsansprüchen; Einziehung: Ausschluss der Einziehung bei Rückgewährung des Vorteils an den Bestechenden); Einziehung (Einziehung beim Täter, wenn Tatvorteile durch eine juristische Person erlangt wurden: Voraussetzungen, Gesamtschuld); Beweiswürdigung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil).

§ 299 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB § 73e Abs. 1 StGB; § 426 BGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO


BGH 4 StR 55/22, Beschluss vom 14.09.2022 (LG Hagen)

Zwangsprostitution (gewerbsmäßiges Handeln: Vorliegen, erzielte Einkünfte des Opfers, dauerhafte Einnahmequelle, keine Intention wiederholter Tatbegehung).

§ 232a StGB; § 232 StGB


BGH 5 StR 194/22, Urteil vom 14.09.2022 (LG Hamburg)

Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht des Versicherungsvertreters durch Vereinnahmen von Versicherungsprämien).

§ 266 StGB


BGH 5 StR 57/22, Beschluss vom 13.09.2022 (LG Hamburg)

Unerlaubtes Herstellen verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Arzneimittelbegriff; Präsentationsarzneimittel; Verschreibungspflicht; Gewerbsmäßigkeit).

§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG; § 2 Abs. 1 AMG


BGH 3 StR 145/22, Beschluss vom 07.09.2022 (LG Wuppertal)

Schwere Zwangsprostitution (Gewerbsmäßigkeit).

§ 232 StGB; § 232a StGB


BGH 1 StR 389/21, Urteil vom 06.09.2022 (LG Nürnberg-Fürth)

Steuerhinterziehung (Bestimmtheitsgrundsatz: Bezugnahme auf Verwaltungsakte; Begriff des Steuervorteils: Verschleifungsverbot; Strafbarkeit der Hinterziehung inzwischen nicht mehr erhobener Zölle; hier: Hinterziehung von Antidumpingzöllen); Meistbegünstigungsgrundsatz.

Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 49 Abs. 1 Satz 3 EuGrCH; § 1 StGB; § 370 Abs. 1 AO


BGH 1 StR 8/22, Beschluss vom 22.08.2022 (LG München II)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO


BGH 2 StR 231/21, Urteil vom 17.08.2022 (LG Aachen)

Einschleusen von Ausländern (Strafbarkeit von Ausländern bei der Einreise und ihrem Aufenthalt bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Bemessung ausschließlich nach objektiven Kriterien; illegaler Aufenthalt; Strafzumessung: strafschärfende Bewertung wiederholten Handelns, kein Beleg einer Unterstützungshandlung bei einer vorhergehenden illegalen Einreise einer Ausländerin; Voraussetzungen: Haupttat der geschleusten Person, Beihilfehandlung des Schleuser, Vorteil für die Beteiligung an der illegalen Einreise, Vermögensvorteil, Erhalt oder Sich-versprechen-lassen, kausaler und finaler Zusammenhang zum Vorteil); Einziehung des Wertes von Taterträgen (durch die Tat erlangt: unmittelbares aus der Verwirklichung des Tatbestandes Fließen, faktische Verfügungsgewalt, Kausalzusammenhang zwischen Tat und dem Erlangen, Beruhen des Vermögenszuflusses auf der Verwirklichung des Tatbestandes, Vermögenswerte durch nicht tatbestandsmäßige Handlungen oder Rechtsgeschäfte, Zusammenhang zwischen den der Schleusung dienenden Tathandlungen und dem Erlangen des Vermögensvorteils, Abhängigkeit des Zuflusses von der Prostitutionstätigkeit; gesamtschuldnerische Haftung).

§ 96 AufenthG; § 73c StGB


BGH 5 StR 167/22, Beschluss vom 17.08.2022 (LG Hamburg)

Aufklärungshilfe.

§ 46b StGB


BGH 5 StR 131/22, Beschluss vom 16.08.2022 (LG Berlin)

Korrektur der Einziehungsentscheidung durch das Revisionsgericht.

§ 354 StPO


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