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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 993

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1691/17, Beschluss v. 27.09.2017, HRRS 2017 Nr. 993


BVerfG 2 BvR 1691/17 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 27. September 2017 (Hanseatisches OLG / LG Hamburg / AG Hamburg)

Nachträgliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (wahrheitswidriger Vortrag zur Verfassungsbeschwerde gegen einen Haftbefehl wegen Landfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem „G20-Gpifel“; Bekanntwerden des von dem Beschwerdeführer unrichtig dargestellten Inhalts einer polizeilichen Videoaufnahme erst nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde).

§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 34 Abs. 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 125 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen Haftentscheidungen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei dem sogenannten G20-Gpifel rechtfertigt die Verhängung einer Missbrauchsgebühr, wenn die Bevollmächtige des Beschwerdeführers wahrheitswidrig vorgetragen hat, eine polizeiliche Videoaufnahme belege, dass entgegen den Angaben der Ermittlungsbehörden aus einer Menschenmenge keine Steine geworfen worden seien.

2. Die Missbrauchsgebühr kann auch nachträglich auferlegt werden, wenn dem Bundesverfassungsgericht der wahre Inhalt der Videoaufnahme erst bekannt wird, nachdem die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen - mangels hinreichender Substantiierung - nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

Entscheidungstenor

Der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro (in Worten: sechshundert Euro) auferlegt.

Gründe

1. Im Zusammenhang mit den Ausschreitungen anlässlich des „G-20-Gipfels“ in Hamburg hat das zuständige Amtsgericht mit Haftbefehl vom 8. Juli 2017 gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des mittäterschaftlich begangenen Landfriedensbruchs angeordnet. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diesen Haftbefehl und die daraufhin im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts gerichtet hat, hat die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit begründet, das Hanseatische Oberlandesgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, Polizeibeamte seien aus dem „schwarzen Block“ „massiv und gezielt mit Steinen, Glasflaschen, Böllern, Pyrotechnik und ‚Bengalos‘ beworfen [worden], um die Polizeikette zu ‚sprengen‘ und den Weg in die Innenstadt ungehindert fortsetzen zu können“. Diese Behauptung sei falsch; auf vorhandenem Videomaterial, das das Hanseatische Oberlandesgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, seien „lediglich“ Würfe aus der Menschenmenge mit „Bengalos“ zu sehen. Zur behaupteten Grundrechtsverletzung hat die Verfassungsbeschwerde vorgetragen:

Im vorliegenden Fall liegt eine schwer wiegende Grundrechtsverletzung vor. Trotz einer in Bezug auf den Beschwerdeführer inhaltsleeren Akte, trotz eines vorhandenen Videos, das zeigt, dass von wenigen Personen im Demonstrationszug Bengalos und zwei Böller, aber keine Steine und Flaschen geworfen worden sind, hat die Staatsanwaltschaft das wesentliche Beweismittel „Video“ nicht zeitnah vorgelegt. Der Mangel an Tatsachen hat bei den Gerichten zu immer tolleren Phantasien darüber geführt, was der Beschwerdeführer vor und während der Demonstration gemacht haben könnte. Den Abgleich dieser Phantasien mit real vorhandenen Beweismitteln haben die befassten Gerichte unterlassen. Ihre Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2017 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht genügt hat. Nach dieser Entscheidung ist der Kammer das polizeiliche Video, auf das die Verfassungsbeschwerde vielfach Bezug genommen, das sie aber nicht vorgelegt hat, bekannt geworden. Dieses Video (Gesamtlänge 12:28 Minuten) lässt deutlich erkennen, dass aus der schwarz gekleideten Menschenmenge auch mehrere Steine in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten geworfen worden sind und keineswegs nur, wie die Verfassungsbeschwerde behauptet hat, „Bengalos und zwei Böller“. Der Vortrag der Bevollmächtigten zum Inhalt des Videos, mit dem zugleich der Eindruck erweckt wird, das Video in Augenschein genommen zu haben, erweist sich mithin in einem wesentlichen Aspekt als unrichtig.

3. Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>).

a) Eine Missbrauchsgebühr kann etwa dann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde den Versuch unternimmt, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 2190/16 -, juris, Rn. 8 m.w.N.), oder wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden (vgl. BVerfGK 14, 468 <470 f.> m.w.N.). Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (BVerfGK 14, 468 <471> m.w.N.).

b) Angesichts der gegebenen Sachlage hält die Kammer die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 Euro für angemessen, aber auch erforderlich, um die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit ihres Beschwerdevortrags anzuhalten. Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 14, 468 <471>). Dies ist hier der Fall.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 993

Bearbeiter: Holger Mann