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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 613

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1217/04, Beschluss v. 29.06.2004, HRRS 2004 Nr. 613


BVerfG 2 BvR 1217/04 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss v. 29. Juni 2004 (BGH, LG Frankfurt am Main)

Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Rechtsstaatsprinzip: Beschleunigungsgebot); Berücksichtigung bei der Strafzumessung (Bestimmung von Art und Ausmaß der Verzögerung; Bestimmung des Maßes der Herabsetzung der Strafe; Verhältnismäßigkeit; Schwere des Tatvorwurfs); BGH 2 StR 41/04.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgerungen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite des aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Gebots der Verfahrensbeschleunigung nicht verkannt. Das Landgericht hat Art und Ausmaß der Verzögerung festgestellt sowie das Maß der Herabsetzung der Strafe durch einen Vergleich der mit und ohne Berücksichtigung des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot angemessenen Strafe bestimmt (vgl. zum Maßstab Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591).

Ein Fall, in dem die Verzögerung von Verfassungs wegen zu einem Verfahrenshindernis geführt habe könnte, liegt nicht vor. Schließlich ist die gegen den Beschwerdeführer verhängte Gesamtstrafe auch unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen das in Art. 6 EMRK normierte Beschleunigungsgebot sowie der Belastungen des Beschwerdeführers angesichts des Tatvorwurfs nicht unverhältnismäßig.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 613

Bearbeiter: Stephan Schlegel