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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 399/03, Beschluss v. 30.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BVerfG 2 BvR 399/03 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 30. September 2003

Substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BverfGG (Vorlage der angegriffenen Gerichtsentscheidungen oder Mitteilung von deren Inhalt; weitere Unterlagen; Gutachten); Besitzverbot für Seidentücher im Strafvollzug (Missbrauchsgefahr; Tränkung mit Drogen).

§ 93a Abs. 2 BVerfGG; § 93 Abs. 1 BVerfGG; § 19 Abs. 2 StVollzG

Leitsatz des Bearbeiters

Zur hinreichend substantiierten Begründung einer Verfassungsbeschwerde müssen innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur die angegriffenen Gerichtsentscheidungen vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden, sondern ggf. darüber hinaus auch weitere Unterlagen des Verfahrens, wenn ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen berechtigt sind.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Besitzverbot für Seidentücher gegenüber einem Gefangenen nach § 19 Abs. 2 StVollzG.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zur hinreichend substantiierten Begründung einer Verfassungsbeschwerde müssen innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur die angegriffenen Gerichtsentscheidungen entweder vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. BVerfGE 88, 40 <44 f.>; 93, 266 <288>). Darüber hinaus sind innerhalb dieser Frist auch weitere Unterlagen vorzulegen, wenn ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen berechtigt sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 1153/96 -, veröffentlicht in JURIS).

Diese Anforderung erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht. Das Landgericht hat angenommen, dass die vom Beschwerdeführer erstrebte Aushändigung zweier Seidentücher zu Recht wegen Gefährdung der Anstaltssicherheit abgelehnt wurde. Für diese Annahme hat es sich auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes gestützt, in dem festgestellt werde, dass Seidentücher auf unauffällige Weise mit Drogen getränkt werden können. Dieses Gutachten hat der Beschwerdeführer seiner Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt. Daher lässt sich nicht beurteilen, ob die Rügen, die der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltswürdigung des Landgerichts erhebt, berechtigt sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Bearbeiter: Stephan Schlegel