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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 162

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1895/03, Beschluss v. 15.01.2004, HRRS 2004 Nr. 162


BVerfG 2 BvR 1895/03 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 15. Januar 2004 (Leitender OStA der StA Düsseldorf)

Rechtliches Gehör; Akteneinsicht des Verteidigers im Ermittlungsverfahren (Gefährdung des Untersuchungszweckes; Teilakteneinsicht; Steuerstrafverfahren; Parallelverfahren vor dem Finanzgericht); (nicht) offenes Ermittlungsverfahren.

Art. 103 Abs. 1 GG; § 147 Abs. 1 StPO; § 147 Abs. 2 StPO.

Leitsätze des Bearbeiters

Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschuldigten im Hinblick auf den Inhalt der Verfahrensakten bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zurücksteht.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Die Versagung umfassender Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert dem Beschuldigten grundsätzlich rechtliches Gehör vor jeder gerichtlichen Entscheidung. Dies umfasst das Recht, die Ermittlungsakten, wie sie dem Gericht zur Entscheidung vorliegen, einzusehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1994 - 2 BvR 777/94 -, StV 1994, S. 465 <466>). Ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 StPO als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 18, 399 <405>; 62, 338 <343>) steht dem Verteidiger des Beschuldigten allerdings erst nach Abschluss der Ermittlungen in vollem Umfang zu. Vorher kann die Akteneinsicht ganz oder teilweise versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden würde (§ 147 Abs. 2 StPO). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, da das Ermittlungsverfahren der Klärung eines Verdachts dient und deshalb nicht von Anfang an "offen", das heißt unter Bekanntgabe aller ermittelten Tatsachen geführt werden kann. Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 80, 367 <378>) ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zurücksteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994, a.a.O.; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 - 2 BvR 1138/83 -, NStZ 1984, S. 228; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 - 2 BvR 1541/84 -, NStZ 1985, S. 228 f.; EGMR, Urteil vom 13. Februar 2001, StV 2001, S. 201 <202>).

Etwas anderes ergibt sich im konkreten Verfahren auch nicht daraus, dass parallel zum Steuerstrafverfahren im Besteuerungsverfahren eine Steuerneufestsetzung erfolgt ist, gegen die der Beschwerdeführer gerichtlich vorgegangen ist und die auf Erkenntnissen aus dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren beruht. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt insoweit lediglich das Recht auf Akteneinsicht bezüglich dieser - im Besteuerungsverfahren verwerteten - Erkenntnisse. Dass insoweit die Akteneinsicht durch das Finanzamt oder das Finanzgericht verweigert worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt sich vielmehr, dass ihm Teilakteneinsicht angeboten worden war, die er jedoch mit dem Hinweis ablehnte, "die Thematik beim Bundesverfassungsgericht klären lassen" zu wollen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 162

Bearbeiter: Stephan Schlegel