HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2019
20. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Erfasst Art. 4 EMRK auch die Zwangsprostitution?

Anmerkung zum Urteil des EGMR vom 19.07.2018 – 60561/14

Von Dipl.-iur Oliver Ofosu-Ayeh[*]

I. Einführung

Auf den Antrag einer kroatischen Beschwerdeführerin, musste sich der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erstmalig mit der Frage auseinandersetzen, ob die vorgetragene Zwangsprostitution vom Anwendungsbereich des Art. 4 EMRK erfasst wird. Die Antwort auf diese Frage scheint mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zunächst eindeutig zu sein. Darin heißt es in Abs. 1 und 2:

"(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten."

Die Zwangsprostitution wird ausdrücklich nicht genannt. Jedoch sind neben dem Wortlaut auch der Sinn und Zweck der Vorschrift beachtlich. Art. 4 EMRK soll gravierende Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen verbieten. Die Zwangsprostitution könnte als solch einen Eingriff zu qualifizieren sein. Zur Beantwortung dieser Frage zog der EGMR in seiner Urteilsfindung eine Parallele zu einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2010. Darin stellte der EGMR fest, dass der Menschenhandel nach dem Sinn und Zweck vom Anwendungsbereich des Art. 4 EMRK erfasst wird. Fraglich erscheint, ob diese vom EGMR entwickelten Grundsätze entsprechend auf die Zwangsprostitution angewendet werden können.

II. Sachverhalt

Am 27.09.2012 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige, mit der Behauptung, dass sie im Sommer 2011 Opfer einer Zwangsprostitution wurde. Hierzu wurde sie von T[1], einem ehemaligen Polizeibeamten, sowohl physisch als auch psychisch unter Druck gesetzt.

T wurde bereits im Jahr 2005 wegen Zuhälterei und Vergewaltigung zu sechs Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Im Mai 2009 wurde er frühzeitig on conditional leave[2] entlassen.

Erstmalig nahm T Anfang 2011 Kontakt zur Beschwerdeführerin über soziale Netzwerke auf. Da T die Mutter der Beschwerdeführerin kannte, gab er sich als Freund der Familie aus. Die Beschwerdeführerin war der Meinung, dass T ihr dabei helfen würde eine Beschäftigung als Kellnerin zu finden. Tatsächlich brachte er sie im Juli 2011 entgegen ihres Willens zur Prostitutionsaufnahme. Aus Angst vor T, war sie nicht im Stande sich zur Wehr zu setzen, da jeglicher Versuch mit Gewalt endete. T drohte ihr auch damit, dass er auch ihre Familie verletzen würde. Sie stand folglich ausnahmslos unter der Kontrolle des T, so dass sie die Prostitution bis September 2011 fortführte. Damit Freier Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufnehmen konnten, übergab T ihr ein Telefon und fuhr sie zu den mit den Freiern vereinbarten Orten. Teilweise erfolgten die sexuellen Handlungen auch in der von der Beschwerdeführerin und T bewohnten Wohnung. Von den Einnahmen musste sie die Hälfte an T übergeben. Als T eines Tages nicht in der gemeinsamen Wohnung zugegen war, ergriff die Beschwerdeführerin die Chance und nahm Kontakt zu einer Freundin auf. Ihr gelang es letztendlich zu flüchten.

Am 06.11.2012 erhob die Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht Anklage wegen Zwangsprostitution. Der Beschwerdeführerin wurde zum 21.12.2012 offiziell der Titel "Opfer von Menschenhandel" zugesprochen. Vor dem Strafgericht bestritt T, dass er die Beschwerdeführerin zur Prostitution gezwungen hätte. Aufgrund der insbesondere widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin, sprach das Strafgericht den T in dubio pro reo vom Vorwurf der Zwangsprostitution frei. Zwar konnte festgestellt werden, dass er einen Prostitutionsring organisiert und die Beschwerdeführerin zu diesem rekrutiert habe. Allerdings lag kein eindeutiger Beweis der Zwangsprostitution zu Lasten der Beschwerdeführerin vor. Da er zudem nur wegen der schwerwiegenden Form der Prostitution angeklagt wurde, konnte er auch nicht wegen des Grunddeliktes der organisierten Prostitution verurteilt werden.

Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Diese wurde jedoch abgewiesen. Auch die vom 31.03.2014 eingereichte Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg. Am 27.08.2014 reichte sie sodann Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Die Beschwerdeführerin stützt Ihre Beschwerde auf eine Verletzung von Art. 3 (Verbot der Folter), 4 (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) und 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

III. Das Urteil des EGMR

Der Gerichtshof prüft den vorliegenden Fall im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK. Da, wie bereits oben erwähnt, Art. 4 EMRK die Zwangsprostitution namentlich nicht benennt, verweist der Gerichtshof hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK auf die Grundsätze, die er im Fall Rantsev gegen Zypern und Russland[3] zugrunde gelegt hat.

1. Die Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK im Fall Rantsev gegen Zypern und Russland

In dieser Entscheidung entwickelte der Gerichtshof erstmalig das Recht auf Schutz vor Menschenhandel gemäß Art. 4 EMRK, obwohl auch dieser dort nicht ausdrücklich benannt wird.[4] Hierdurch erscheint eine Berufung auf Art. 4 EMRK zunächst ausgeschlossen. Allerdings ist Art. 4 EMRK nach der Methodik der Konventionsauslegung zu lesen. Der EGMR bezeichnet die EMRK in ständiger Rechtsprechung als living instrument, welches einem stetigen Wandel ausgesetzt ist. Danach sind jeweils die present-day conditions, also das aktuelle Verständnis der Norm, verknüpft mit dem Ziel eines effektiven Schutzes der fundamentalen Rechte, maßgeblich.[5] Die EMRK garantiert somit Grundwerte demokratischer Gesellschaften.[6] Art. 4 EMRK ist somit ebenfalls nach dem heutigen Verständnis zu lesen und zu interpretieren. Nach diesem soll Art. 4 EMRK davor schützen, dass ganz oder teilweise Macht über andere Menschen ausgeübt wird.[7] Deswegen enthält er Verbote, für besonders gravierende Eingriffe in die Freiheit der Person.[8] Der Anwendungsbereich der Norm umfasst mithin den Schutz des Einzelnen, vor Degradierungen zu Rechtsobjekten. Nach der Ansicht des EGMR ist dieser Schutzzweck identisch mit dem des Menschenhandels, sodass letzterer in den Schutzbereich des Art. 4 EMRK fällt.[9] Die Notwendigkeit den Menschenhandel auch auf internationaler Ebene zu bekämpfen ergibt sich - aus der Sicht des EGMR - u.a. daraus, dass das Palermo Protokoll von 2000, die europäische Konvention über Maßnahmen gegen Menschenhandel vom 16.05.2005 und die Richtlinie des europäischen Parlaments zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels vom 05.04.2011, beweisen, dass der Menschenhandel international als Bedrohung anerkannt wird.[10] Da der Menschenhandel zweifelsohne mit den Werten der Konvention unvereinbar ist, betrachtete es der Gerichtshof für redundant zu entscheiden, unter welcher Variante des Art. 4 EMRK dieser zu subsumieren ist.[11]

2. Die Übertragbarkeit der Grundsätze

Die benannten Grundsätze legt der Gerichtshof dem hiesigen Fall wie folgt zu Grunde: Wie auch der Menschenhandel, verletze die Zwangsprostitution die Würde des Menschen und die fundamentalen Selbstbestimmungsrechte des Einzelnen. Insofern ist die Zwangsprostitution nicht nur unvereinbar mit den Grundwerten einer demokratischen Gesellschaft, sondern auch mit der Menschenrechtskonvention. Hieraus folgert der Gerichtshof, dass Art. 4 EMRK im Lichte der present-day conditions Anwendung finden muss.[12] Nur so kann ein effektiver Schutz aus der Menschenrechtskonvention gewährleistet werden. Weiter erachtete es der Gerichtshof auch hier für überflüssig an, die Zwangsprostitution unter den benannten Formen (Sklaverei, Leibeigenschaft, Zwangs- oder Pflichtarbeit) zu subsumieren. Vielmehr wird die Zwangsprostitution im Sinne des Art. 3a des Zusatzprotokolls[13] zur Verhütung, Bekämpfung und

Bestrafung des Menschenhandels, des Art. 4a des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels[14], des Art. 1 der Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer[15] und letztlich dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979[16], in Art. 4 EMRK hineingelesen.

Aufgrund dieser Ausführungen sieht der EGMR den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK auch für die Zwangsprostitution als eröffnet an. Darüber hinaus soll auch eine tatsächliche Verletzung von Art. 4 EMRK vorliegen, da die nationalen Behörden ihrer Verpflichtung nicht nachkamen, den Sachverhalt im Hinblick auf alle Aspekte fundiert zu prüfen.

3. Dissenting Opinion

Das Urteil der Kammer fiel jedoch nicht einstimmig. Richterin Koskelo sieht den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK nicht als eröffnet an. Ihrer Ansicht nach ist die Beschwerde nicht nur unzulässig, sondern hauptsächlich auch unbegründet.

Sie bemängelt insbesondere die Vorgehensweise, mit der die Mehrheit der Kammer versucht den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK auszuweiten. Mit dem Fall Rantsev legte der Gerichtshof Art. 4 EMRK erstmalig dahingehend aus, dass der Menschenhandel im Sinne des Art. 3a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels und des Art. 4a des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, vom Anwendungsbereich erfasst wird. Der Menschenhandel fordert sowohl im Zusatzprotokoll als auch in der Europaratskonvention eine Tathandlung, ein Tatmittel und einen Tatzweck. Letzteres erfasst u.a. stets die ausbeuterische Prostitution, ohne sie jedoch näher zu definieren. Losgelöst vom Menschenhandel, also als eigenes Phänomen, wird die ausbeuterische Prostitution indes nicht benannt. Dieser Umstand soll das entscheidende Argument dafür sein, weshalb eine Ausweitung auf die ausbeuterische Prostitution bzw. die Zwangsprostitution nicht möglich erscheinen soll. Eine Parallele zum Menschenhandel, dessen Bekämpfung ein primäres Ziel weiterer Abkommen darstellt, kann nicht überzeugen, da solche Abkommen für die ausbeuterische Prostitution gerade nicht ersichtlich sind. Der Verweis auf Art. 1 der Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer, kann dahingehend auch nicht überzeugen, da darauf hingewiesen wird, dass diese von den meisten Mitgliedstaaten überhaupt nicht unterzeichnet wurde und demnach nicht bindend ist. Hinzu tritt auch, dass der Menschenhandel eindeutig definiert wird. Die Definition der ausbeuterischen Prostitution hingegen obliegt den Mitgliedstaaten (aufgrund der geteilten Zuständigkeit der Europäischen Union und der einzelnen Mitgliedstaaten, Art. 2 II in Verbindung mit Art.4 II lit. j AEUV) selbst. Insofern kann überhaupt nicht abstrakt bestimmt werden, was unter einer ausbeuterischen Prostitution zu verstehen ist. Aufgrund dieser Umstände soll die Beschwerde mithin unbegründet gewesen sein.

IV. Stellungnahme zum Urteil

Der hiesige Fall wirft Fragen auf, deren Beantwortung die zukünftige Anwendung des Art. 4 EMRK prägen könnten. Zunächst fragt es sich, ob die Zwangsprostitution tatsächlich unter den Tatbestand zu subsumieren ist. Dann drängt sich aber auch die Frage auf, ob es notwendig erscheint diese unter einen der benannten Fälle zu fassen oder ob es als ausreichend anerkannt werden kann, wenn die Zwangsprostitution lediglich hineingelesen wird.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil richtig festgestellt hat, enthält Art. 4 EMRK eine Reihe von Verboten für besonders gravierende Eingriffe in die Freiheit der Person. Diese Verbote sind zum Schutz der Selbstbestimmung des Einzelnen notwendig. Ausgehend von der Bedeutung und der Funktion der Norm, wäre es somit verfehlt, die Zwangsprostitution nicht unter den Tatbestand zu erfassen. Das Prostitutionsgewerbe stellt nämlich den Hauptanwendungsfall dar, wenn Person von Menschenhändlern rekrutiert werden. Insbesondere im deutschen Strafrecht nimmt die Fähigkeit frei über seine Sexualität disponieren zu können eine besondere Stellung ein. Diese besondere Stellung wird nicht zuletzt durch die Einführung des Prostitutionsgesetzes von 2001, sondern auch durch das Prostitutionsschutzgesetz von 2016 bestätigt. Hinzu kommt, dass das Strafmaß der Zwangsprostitution bis zu zehn Jahren reicht, sodass das Unrecht vergleichbar mit dem einer qualifizierten Körperverletzung gem. § 224 StGB ist. Dass ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ein gravierender Eingriff im Sinne des Art. 4 EMRK darstellt, ergibt sich zudem daraus, dass in vielen Mitgliedstaaten (u.a. Deutschland, Schweden, Kroatien, Frankreich, Finnland und Irland) die Freierstrafbarkeit eingeführt wurde. Die Inanspruchnahme sexueller Dienste einer anderen Person wird demnach strafrechtlich verfolgt. Das deutsche Strafgesetzbuch erfasst für die sexuelle Selbstbestimmung sogar einen eigenen Abschnitt, der das Rechtsgut am effektivsten schützen soll. Richterin Koskelo führte zwar zutreffend aus, dass die ausbeuterische Prostitution stets im Zusammenhang mit dem Menschenhandel benannt wird und damit kein eigenständiges Phänomen darstellt, jedoch wird das vom Anwendungsbereich des Art. 4 EMRK auch nicht vorausgesetzt. Das Verbot der Norm richtet sich lediglich gegen gravierende Eingriffe in die Selbstbestimmung des Einzelnen und darunter muss auch die Zwangsprostitution fallen. Dies gilt umso mehr, wenn die Konvention nach den present-day conditions gele-

sen werden soll, da nach dem heutigen Verständnis der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung u.a. aufgrund der besonderen Vulnerabilität von jungen Frauen ein vorrangiges Ziel darstellt.[17]

Dass die Zwangsprostitution also dem Anwendungsbereich zugeordnet wurde, überzeugt im Ergebnis.

Nicht überzeugend ist jedoch, dass keine konkrete Zuordnung zu einem der benannten Fälle des Art. 4 EMRK erfolgt. Richtigerweise hätte eine entsprechende Anwendung unter dem Begriff der Zwangsarbeit erfolgen müssen. Die internationale Arbeitsorganisation definierte 1930 im Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit in Art. 2 Nr. 1 den Begriff der Zwangsarbeit. Darunter fällt "jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat."[18] Da sich auch bei der Zwangsprostitution das Opfer nicht freiwillig zu Verfügung gestellt hat, sondern vielmehr von einer anderen Person (meist der Zuhälter) gezwungen wird, können hier Parallelen gezogen werden, die die Zuordnung der Zwangsprostitution zur Zwangsarbeit bestätigen.[19] Für dieses Vorgehen kann auch das deutsche Strafrecht herangezogen werden. Die §§ 232a232b StGB sind systematisch nahezu identisch aufgebaut, da sie beide Ausbeutungsformen des Menschenhandels gemäß § 232 StGB darstellen. Der deutsche Gesetzgeber stellt somit die Zwangsprostitution auf dieselbe Stufe wie die Zwangsarbeit.

Im Ergebnis hätte im vorliegenden Fall also eine genaue Zuordnung erfolgen sollen. Dies hätte auch im Fall Rantsev vorgenommen werden müssen. Hier hätte der Gerichtshof den Menschenhandel der Sklaverei zuordnen müssen, da jedenfalls die Abhängigkeitsverhältnisse beider Formen identisch sind und der Menschenhandel oft als moderne Sklaverei bezeichnet wird.[20]


[*] Der Autor ist Doktorand am strafrechtlichen Lehrstuhl von Prof. Dr. iur. utr. Martin Paul Waßmer der Universität zu Köln und Rechtsreferendar am Landgericht Essen.

[1] Der einfachheitshalber wird hier auf einen fiktiven Namen zurückgegriffen.

[2] On conditional leave wird jemand frühzeitig entlassen, der die restliche Haftzeit unter Aufsicht steht.

[3] EGMR, Urt. v. 07.10.2010 - 25965/04, ECHR Rantsev / Zypern und Russland = EGMR Urt. v. 07.10.2010 – 25965/04, NJW 2010, 3003 ff. – Rantsev / Zypern und Russland.

[4] So auch Lindner, zfmr 2012, S. 136 (141) ; Schubert, in: EuArbR, Art. 4 EMRK , Rn. 5.

[5] So bereits EGMR Urt. v. 25.04.1978 – 5858/72, ECHR, Rn. 31 – Anthony Tyrer / Vereinigtes Königreich; EGMR Urt. v. 18.02.1991 – 24833/94, ECHR, Rn. 39 – Matthews /Vereinigtes Königreich; EGMR Urt. v. 23.03.1995 – 15318/89, ECHR, Rn. 71 – Loizidou / Türkei; Lindner, ZAR 2010, S. 137 (140); Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Teil, 2. Kapitel § 20, Rn. 88.

[6] Meyer-Ladewig/Huber, in: HK-EMRK, Art 4 EMRK, Rn. 1; Schubert, in: EuArbR, Art. 4 EMRK, Rn. 1.

[7] Dort auch zum Ganzen EGMR, Urt. v. 07.10.2010 - 25965/04, ECHR, Rn. 281 – Rantsev / Zypern und Russland; Lindner, zfmr 2012, S. 136 (142).

[8] Vgl. Schubert, in: EuArbR, Art. 4 EMRK, Rn. 1.

[9] So im Ergebnis auch Pati, NJW 2011, S. 128 (131); Lindner, zfmr 2012, S. 136 (142); Lindner, ZAR 2010, S. 137 (140).

[10] Vgl. EGMR, Urt. v. 07.10.2010 - 25965/04, ECHR, Rn. 278 - Rantsev / Zypern und Russland.

[11] Im Ergebnis EGMR, Urt. v. 07.10.2010 - 25965/04, ECHR, Rn.279 - Rantsev / Zypern und Russland.

[12] Vgl. zum Ganzen EGMR, Urt. v. 19.07.2018 – 60561/14, ECHR, Rn. 54 - S.M. / Kroatien.

[13] Zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels https://t1p.de/7c40 [zuletzt aufgerufen am 12.11.2018].

[14] Zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=090000168047c9dd [zuletzt aufgerufen am 12.11.2018].

[15] Zur Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels http://www.un.org/depts/german/uebereinkommen/ar317-iv.pdf [zuletzt aufgerufen am 12.11.2018].

[16] Zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CEDAW/cedaw_de.pdf [zuletzt aufgerufen am 12.11.2018].

[17] Im Ergebnis jedenfalls so Küblbeck NDV 2017, 172, 174.

[18] https://t1p.de/879l [zuletzt aufgerufen am 11.10.2018].

[19] A.A Marauhn, in: Grote/Marauhn, Art. 4 EMRK, Kapitel 12, Rn. 1; Behnsen, in: KarpMayKoEMRK, Art. 4 EMRK, Rn. 4, wonach die Zwangsprostitution dem Merkmal der Sklaverei zuzuordnen sei.

[20] Im Ergebnis so Cyrus, Menschenhandel und Arbeitsausbeutung in Deutschland, 2005, S. 2; Touzenis , Trafficking in Human Beings, 2010, S. 44 hier als "contemporary" trafficking; Lindner, zfmr 2012, S. 136 (142).